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Recht.
mit den Anderen gemeinsame Interessen hat, die sichtheils nur. theils wenigstens besser gemeinsam ver-folgen lassen, zweitens, Laß für die Verfolgung vielerSonderinteresseu die Hilfe anderer unentbehrlich od.nützlich ist, endlich, daß die Sicherheit alles Jnter-essengenusses von dem guten Einvernehmen mit denAnderen abhängt. Mit Nothwendigkeit ergibt sichalso aus dem Wesen des Menschen u. den Verhält-nissen, in die er von Natur gestellt ist, als Anfangs-stuse der Entwickelung nicht ein Krieg Aller gegenAlle, wie man wol behauptet hat, sondern das Stre-ben nach friedlichem Gemeinleben. Ein solches istnun unmöglich, wenn jeder Einzelne seine Sonder-interessen ohne Rücksicht ans die Anderen verfolgenwollte, er würde diese schädigen, u. Kampf wäre dieFolge. Die Collisionen der Interessen müssen alsofriedlich, Lurch gegenseitige Beschränkung (Theilung),geschlichtet werden. Demnach erwächst in jeder mensch-lichen Gemeinschast nothwendig ein doppelter Zweck:1) die gemeinsamen Interessen müssen gemeinsamverfolgt werden; 2) jeder Einzelne muß sich in derVerfolgung seiner Souderinteressen mit Rücksicht ansdie Sonderinteresseu der Anderen beschränken. Wel-ches Handeln diesen beiden Zwecken gemäß, also ver-nünftig sei, muß der Einzelne im einzelnen Falleentscheiden, die Erfahrung wird jedoch sehr bald znrAufstellung allgemeiner Regeln hierüber führen, u.dadurch wird von vornherein eine vernünftige Ord-nung aller Interessen geschaffen. Ob indes; der Ein-zelne solchen Ziegeln (Normen gebietender oder ver-bietender Art) folgen will, bleibt seiner Willkür, ingewissem Sinne also dem Zufall überlassen, da imeinzelnen Falle Leidenschaft od. unrichtiges Verstehendes eigenen Vortheils ihn treiben können, anders zuhandeln. Jndeß wird sich doch ein großes Interessen-gebiet am besten lediglich durch das freie Spiel derKräfte ordnen, die als Selbstsucht u. Liebe die Hand-lungen regieren (z. B. die gesellschaftliche Sitte, dieSelbstregulirung des Egoismus bei Festsetzung derPreise rc.). Bei anderen Interessengebieten hinge-gen, bei denen eine Verletzung ihrer vernünftigenOrdnung entweder besonders leicht Vorkommen kann,od. bes. gefährlich für das Gemeinwohl ist, wird dieGemeinschast dazu forrschreiten, ein dieser Ordnungentsprechendes Handeln von jedem ihrer Mitgliederzu verlangen, und zwar nicht bloß im einzelnenFalle, sondern ein für alle Mal, d. h. sie wird allge-meine Normen ausstellen, wie der Einzelne handelnsoll od. nicht soll, u. wird die Befolgung dieser Nor-men von dem widerstrebenden Einzelwillen eventuellerzwinge». Indem eine Gemeinschaft solche Nor-men ausstellt und durch Zwang zu schützen ver-spricht, wird sie zum Staat; solche Zwangs nor-men sind R-snormen, die also geordneten Interessenbilden Las Gebiet des R-s. N. im objectiven Sinneist demnach die Ordnung der Interessen durchZwaugsnormen; in diesen Normen spricht sich derWille der Gemeinschaft aus: R. ist Gemeinwille be-züglich der Ordnung gewisser Interessen. Alles R.ist demnach positiv, weil es nur dadurch N, ist, daßdie Gemeinschaft es als N. hinstellt (poners). DasNatur-R. im Gegensatz zum positiven R. ist nichtwirkliches R., sondern möchte es höchstens sein. Ansich ist jedes Interesse fähig, rechtlich normirt zn wer-den, so weit diese Normen erzwingbar sind (daherkeine Rechtsvorschrift, z. B.: liebe deine Eltern,
weil Liebe unerzwingbar ist). Welche Interessen dieGemeinschaft und wie sie dieselben rechtlich ordnenwill u. soll, das beantwortet sich nach den zeitliche!;u. örtlichen Verhältnissen verschieden, da die Inter-essen selbst u. ihre Werthschätzung nach Zeit u. Ortwechseln: es gibt kein absolut wahres R., kein all-gemeines R-sideal, Natur-N. in diesem Sinne.Ueberhaupt kann das R., da es aus Sollsätzen (Im-perativen), nicht ans Behauptungen besteht, wederwahr noch unwahr sein, u. abgesehen davon, daß einR-ssatz sich nicht in Widerspruch mit dem Sitten- u.dem Naturgesetz stellen darf, ist die ganze Frage nachdem, was R. sein soll, eine Frage der Zweckmäßig-keit: höchste Zweckmäßigkeit ist höchste Gerechtigkeit.Da freilich gewisse Verhältnisse bei jedem Volke undzu jeder Zeit in gleicher Weise da sind, so wird be-züglich ihrer eine allgemein geltende Theorie überdas, was zweckmäßig ist, möglich sein, und ebensowird man vielleicht die Schranken, welche das R. ander Sittlichkeit und der Natur findet, allgemein ent-wickeln können: beides mag man dann Natnr-R.nennen. Weiter noch geht die Aufgabe der R-s-philosoph ie, indem sie einmal das positive R. inseinem vernünftigen Zusammenhang mit den übrigenGebieten des geistigen u. körperlichen Lebens u. zu-gleich in seinen charakteristischen Unterschieden vonihnen (insbes. von der Moral) zu erkennen, sodannin der Mannigfaltigkeit d.r vorhandenen R-e dieimmer gleichen GrnnLkräfte zu bestimmen hat, welchemit Nothwendigkeit zu dieser Zeit und unter diesenVerhältnissen gerade diese R-serscheinnngen Hervor-bringen. b) Eintheilungen. 1) Seinem Ur-sprung nach ist das R. entweder Gewohnheits-od. Gesetzes-R. Gesetzcs-R. sind solche Normen,welche von dem gesetzgebenden Organe des Staatesals Recht ausgesprochen sind, Gewohnheits-R. solche,welche thatsächlich als R-snormen längere Zeit hin-durch gleichmäßig befolgt wurden. Die verbindendeKraft dieser beiden R-squellen ist aus dem Willender Gemeinschaft abzuleiten: die Gemeinschaft erklärtim Gesetz ihren Willen ausdrücklich durch ihre dazubestimmten Organe, im Gewohnheits-R. stillschwei-gend durch die thatsächliche Befolgung jener Normen.Auch die Aushebung vorhandenen R-s kann gesetzlichod. gewohnheitlich geschehen. Nicht gleichbedeutendmit dem Unterschied zwischen Gewohnheits- u. Ge-setzes-R. ist der zwischen geschriebenem und unge-schriebenem R. (jus scriptum, non scriptum), auchdas Gewohnheitsrecht kann ausgezeichnet werden(z. B. die französischen Loutumss), u. auch das ge-setzliche R. kann unausgezeichnet bleiben, was freilichbei Völkern höherer Cultur kaum Vorkommen wird-2) Seinem Geltungsgebiete nach ist das N. einesStaates gemeines od. particulares (jus com-muns-particuiuro), je nachdem es nur als R. füreinen Theil des Staatsgebietes gilt, oder von einergemeinsamen R-squelle für den ganzen Staat auf-gestellt ist (z. B. das frühere gemeine deutsche R. u«die einzelnen Territorialrechte). Das gemeineR.braucht nicht auch wirklich allgem ein es R. zu sein,da sich ein Theil des ganzen Gebietes seiner Geltungnachträglich wieder entziehen kann. Nicht mit deingemeinen R. ist das nur thatsächlich gemeinsameR. zweier Gebiete zu verwechseln, Lessen Geltungnicht aus einer gemeinsamen R squelle herfließt (soz. B. war das Deutsche Handelsgesetzbuch vor 186S