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Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
Entstehung
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Realschule.

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der Methode des Unterrichtes, der Anzahl der einan-der übergeordneten Klassen, der Cursnsdaner vonLehrern u. Laien erörtert wurden, wnchs n. zeigte sichtheils in Fachschriften, theils in Büchern, theils inden Versammlnngen denlscher Realschnllehrer, welchein den Jahren 1845—1847 in Meißen, Mainz nndGotha abgehaltcn wurden. Zwei entgegengesetzteStrömungen bewegten LieLehrerwelt; die eine suchteeine Vereinigung der R. mit dem Gymnasium, nach-dem beide entsprechendnmgestaltct,herbeizusühren, dieandere lies darauf hinaus, beide Anstalten nach ihrenZielen u. Mitteln scharfer von einander zu trennen.Die elftere Ansicht leitete die im April 1849 zur Be-rathung über die Reorganisation des höheren Schul-wesens in Berlin znsammcnberufene Landesschnlcon-ferenz, welche für beide Schulen einen gemeinsamenUnterbau von drei Klassen forderte, und nur in dendrei oberen Klassen dem Gymnasium n. dem Real-gymnasium verschiedene Lehrpläne und Unterrichts-ziele znwies. Indessen traten die Beschlüsse dieserKonferenz nicht ins Leben, vielmehr gewann in derpreußischen Untcrrichtsverwaltnng die zweite Ansichtdie Oberhand. Die Forderung jener Confcrenz, dieRealschulabitnrieMen zu Studien innerhalb der phi-losophischen Facnltät auf der Universität zuznlassen,wurde nicht genehmigt, manche den R-n gewährteBerechtigung wieder eingeschränkt od. zurückgezogen,der Gymnasiallchrplan durch Beschränkung des Un-terrichtes in den Realien „vereinfacht" n. in sich „con-centrirt", endlich den N-n u. höheren Bürgerschulendurch die Unterrichts - u. Prüfungsordnung vom 6.Oct. 1859 eine selbständige Organisation gegeben,nach welcher sich diese Schulen seitdem in Preußenn. seit 1870 auch in anderen Staaten Deutschlandsentwickelt haben. „Die Real- und die höheren Bür-gerschnlen," sagen die Erläuterungen zu dieser Un-terrichts - rc. Ordnung, „haben die Aufgabe, einewissenschaftliche Vorbildung für die höheren Be-rnssarten zu geben, zu denen akademische Facul-tätsstudien nicht erforderlich sind. Für ihre Einricht-ung ist daher nicht das nächste Bedürfnis des prak-tischen Lebens maßgebend, sondern der Zweck, bei derdiesen Schulen anvertranten Jugend daS geistigeVermögen zu derjenigen Entwickelung zu bringen,welche die nothwendige Voraussetzung einer freiennnd selbständigen Erfassung des späteren Lebeusbe-rnses ist. Sie sind keine Fachschulen, sondern habenes wie das Gymnasium mit allgemeinen Bildungs-Mitteln u. grundlegenden Kenntnissen zu thuu. Zwi-schen Gymnasium u. N. findet daher kein principiellerGegensatz, sondern ein Berhältniß gegenseitiger Er-gänzung statt. Sie theilen sich in die Aufgabe, dieGrundlagen der gesammten höheren Bildung für dieHanptrichtungen der verschiedenen Bernfsarten zugewähren. Die Theilnng ist durch die Entwickelungder Wissenschaften u. der öffentlichen Lebensverhält-nisse nothwendig geworden u. die R«n haben dabeiallmählich eine coordinirte Stellung zu den Gymna-sien eingenommen."

Die UMerrichtsordnung unterscheidet R-n erstern. zweiter Ordnung u. höhere Bürgerschulen.

L.. Die N. erster Ordnung, für welche auchder Name Realgymnasium vorgeschlagen ist,hat sechs aufsteigende Klassen, von denen die drei un-teren einjährige, die drei oberen zweijährige Cursus-dauer besitzen. Ihr Lehrplan ist folgender:

2

Lehrgegenstände

G

o

Z

3

G

Z-

Religion .

3

3

2

2

2

2

Deutsch

4

4

3

3

3

3

Lateinisch . . .

8

6

6

5

4

3

französisch

5

4

4

4

Englisch

4

3

3

Geographie u. Geschichte

3

3

4

4

3

3

Naturwissenschaften .

2

2

2

2

6

6

Mathematik u. Rechnen

5

4

6

6

5

5

Schreiben.

3

2

2

Zeichnen .

2

2

2

2

2

3

Summa der wöchentlichen

Stunden

30

31

32

32

32

32

Dazu kommt der Unterricht im Gesang u. Turnen.

Die Aufnahme in die Sexta erfolgt in der Re-gel nicht vor dem vollendeten nennten Lebensjahre,die Aufnahmebedingungen sind dieselben wie beimGymnasium. Das Lehrziel, welches nach Absolvir-uug der Tertia erreicht sein soll, ist so bemessen, daßdadurch ein gewisser Abschluß der Schulbildung fürdiejenigen Schüler, welche auf dieser Stufe die Schuleverlassen, erreicht wird. Die Versetzung in die Primaist von einer besonderen Prüfung abhängig gemacht,um die Abitnrientenprüfung zu vereinfachen u. zuerfolgreicher Behandlung des Nnterrichtspensums derPrima freien Raum zu gewinnen. Die Abiturien-tenprüfung bildet den Abschluß des gesammten Schul-cursus n. soll ermitteln, ob die Abiturienten diejenigeReife erlangt haben, welche die Bedingung der denR-n verliehenen Berechtigungen ist. Das Zenguiß derReife einer R. erster Ordn. berechtigt zur Aufnahmein die Bauakademie, Bergakademie, Gewerbeakade-mie, die polytechnischen Schulen, die Forstlehranstaltzu Neustadt-Eberswaldc, in das reitende Feldjäger-corps, zum Eintritt in Len höheren Postdienst, indas stehende Heer unter Dispensation vom Port-epeefähnrichexameu u. seit 1870 zum Universitäts-studinm für dis neueren Sprachen, die Mathematiku. die Naturwissenschaften. Ein Zeugniß über denmindestens einjährigen ersolgreichenBesuch derPrimaberechtigt zur Zulassung zum Superuumerariat beider Verwaltung der inüirecten Steuern u. zum Mi-litär-Jntendanturdienst; ein Zeugniß der Reife fürPrima zur Zulassung zur Feldmesser- u. Markfchei-derprüfung, zum Livilsnpernumerariat bei den Pro-viuzialbehürden und bei den Proviantämtern, zumEintritt in die Thierarzneischule; ein Secundaner-zengniß zur Aufnahme in die obere Abtheilung derGärtnerlehranstalr zu Potsdam u. in Las Musikin-stitut zu Berlin; Zeugnisse aus den mittleren Klassenzur Ausnahme in die Berg- n. Provinzial-Gewerbe-Schulen, zum Subalternendienst rc. Das Zeugnißüber den einjährigen erfolgreichen Besuch der Se-kunda gewährt die Berechtigung zum einjährig-frei-willigen Militärdienst n. die Zulassung zur Apothe-kerprüfung.

L. Als R-n zweiter Ordn. wurden in der U.-u. Pr.-O. von 1859 alle diejenigen R>n bezeichnet,welche durch die Beschaffenheit ihres Lehrplanes,ihre innere od. äußere Ausstattung od. aus einemanderen Grunde den Anforderungen, welche zur siche-ren Erreichung der den R-n erster Ordn. vorgeschrie-benen Ziele gestellt wurden, nicht genügten. Vonden 56 damals zu Entlassungsprüsungen berechtig,ten R-n wurden zunächst nur 80 als R-n erster Ordn.anerkannt, die übrigen bildeten die N-n zweiter O.