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Realsystem — Realwerth.
Ein besonderer Lehrplan wurde für diese N-n zweiterOrdn. nicht ausgestellt, die meisten derselben sind seit-dem zu N-n erster Ordn. ausgebildet worden. Vonden jetzt bestehenden, zum Thcil erst seit 1859 ge-gründeten R-n zweiter Ordn. unterscheiden sich diemeisten von den R-n erster Ordn. wesentlich dadurch,daß sie das Lateinische nicht in ihren Lehrplan aus-genommen haben; einige derselben nennen sich Ge-werbeschulen. Die älteste derselben die Friedrichs-Werdersche Gewerbeschule in Berlin, hat jetzt, nach-dem sie die Cnrsusdaner auf 9 Jahre verlängerthat, folgenden Lehrplan:
Lehrgcgensiände
S
6
s
n
O.u. U.
I iv
b-
Reliqion .
2
2
2
2
2
2
2
2
Deutsch
3
3
3
3
4
4
4
4
Französisch.
4
4
6
6
3
8
8
Englisch
3
3
4
4
4
Geographie undGeschichte .
3
3
S
3
3
3
3
3
Neine u. angew.Math. u. Rechnen
7
7
7
7
7
7
6
6
PHM . .
3
3
3
2
Chemie
2
3(5,
Chem. Laborator.
2
Natnrqeschichte .
2
2l->
3
3
3
3
2
2
Schreiben .
2
3
3
Freihandzeichnen
2
2
2
2
2
2
2
2
Groni. Zeichne»
2
2
—
—
—
—
—
—
Summa > 8S psty 32 > S2 s st s St I so s soDazu Gesang und Turnen.
Einige R-n zweiter Ordn., welche ihre Cursns-dauer auf 9 Jahre ausgedehnt haben, besitzen die-selben Berechtigungen, wie die R-n erster Ordn.,nur müssen ihre Zeugnisse für einzelne Berufsfächernoch durch eine besondere Prüfung im Lateinischenergänzt werden. Die übrigen R-n zweiter Ordn.,namentlich alle mit kürzerer Cnrsusdaner, besitzeneingeschränktere Berechtigungen; die Befähigung zumeinjährig-freiwilligen Militärdienst ist von einem ein-jährigen erfolgreichen Besuch der Prima einer R.zweiter Ordn. abhängig gemacht.
6. Höhere Bürgerschulen sind N»n ohnePrima. Die meisten der vom Staat anerkannten hö-heren Bürgerschulen befolgen; den Lehrplan der R.erster Ordn. von Sexta bis Secunda, es gibt aber auchhöhere Bürgerschulen ohne Latein, welche den Lehr-plan einer R. zweiter Ordn. zu Grunde legen. DieAbiturientenprüfung an einer höheren Bürgerschuleberechtigt zum Eintritt in die Prima einer R. ersterresp. zweiter Ordn.; die übrigen Berechtigungendieser Schulen sind denen der entsprechenden Klassender R. gleich. In Bezug auf die Bcfähignngszeng-nisse für den einjährig-freiwilligen Militärdienst zer-fallen die höheren Bürgerschulen in zwei Klassen, insolche, welchedicseZeugnisseihrenSchülernnach einemeinjährigen erfolgreichen Besuch der Secunda ans-stellen dürfen, u. in solche, bei welchen diese Befähig-ung erst durch die Entlassungsprüfung erlangt wird.
Die Berechtigung der höheren Schulen zur Ans,stellungdiescr Militärzeugnisse wirddnrch denReichs>kauzler festgestellt. Diese Maßregel hat vor allenanderen dazu beigetragen, daß die wesentlichen Ein-richtungen der preußischen Realschulen auch in denübrigen deutschen Staaten Eingang gefunden haben,während früher namentlich die süddeutschen R-n mehrdie Aufgabe, fürs bürgerliche Leben vorzubereiten,verfolgten u. ost nicht mehr als gehobene Elementar-
schulen waren. In Preußen gibt es jetzt 84 N-nerster Ordn., 18 R-n zweiter Ordn., 93 höhere Bür-gerschulen, welche vom Staate als zu Entlassungs-Prüfungen berechtigt anerkannt sind. Da eine R.erster Ordn. denselben Aufwand erfordert wie einGymnasium, da die Cnrsusdaner beider Anstaltendieselbe ist, vor Allem weil das letzte Ziel beider An-stalten , ihren Schülern eine allgemeine Bildung zugeben, das gleiche ist, so haben Lehrer, Cnratorienn. Patrone der R-n sich bemüht, diesen Schulen auchin Bezug ans die Entlassung ihrer Abiturienten zurUniversität dieselben Rechte zu verschaffen, welche dieGymnasien besitzen. Zahlreiche Petitionen sind indiesem Sinne seit dem Jahre 1869 an den Landtaggerichtet worden, Versammlungen von Nealschnl-lehrern der westlichen Provinzen zu Witten, Elber-feld, Düsseldorf, allgemeine Realschulmännerver-sammlnngen zu Gera u. Braunschweig haben dar-aus hingearbeitet, ein Realschulmännervercin hatdieses Ziel im Auge. Diese Frage u. die gleichzeitigwieder angeregte Frage nach einer Reform der Gym-nasien und R-n wurden ans einer vom preußischenUnterrichtsministerium im October 1873 nach Berlinberufenen Conferenz berathen. Abänderungen derbisherigen Bestimmungen sindjedoch in Preußen nochnicht erfolgt, sondern, wie es scheint, bis zum Erlaßeines Unterrichtsgesetzes vertagt. Dem deutschenReichstage liegt eine Petition vor, den Reichskanzlerzu ersuchen, dahinzu wirken, daß den Abiturienten derpreuß. R-n erster Ordn. n. der ähnlich organisirtenAnstalten der übrigen deutschen Staaten die Berech-tigung zum Studium der Medicin gewährt werde.
Eine wesentlich andere Entwickelung haben dieR-n in Österreich genommen. Das Statut vom 13.Aug. 1851 bestimmt ihre Aufgabe dahin, sowol einenmittleren Grad der Vorbildung für gewerbliche Be-schäftigungen, als die Vorbereitung zu den höherentechnischen Lehranstalten zu ertheileu. Je nachdemdas erstere Ziel allein od. auch das zweite angestrcbtwird, zerfallen die N-n in bloße Unter-N-n, welcheselbständig bestehen können, und in Ober - R-n,welche jedesmal mit einer Unter-R. verbunden seinmüssen. Jede der beiden Abtheilnngen umfaßt dreiJahrescnrse. Schon durch diese Bestimmung, mehrnoch durch den Lehrplan, welcher von Sprachen nurdie Mwtersprache, dagegen Baukunst, Maschinen-lehre, Buchhaltung, Zoll- u. Wechselkunde unter dieobligaten Lehrgegenstände anfnahm, wurden die Schu-len zu Fachschulen von der Art der preußischen Pro-vinzialgewerbeschnlcn. Inzwischen haben sich auchin Oesterreich die Bestrebungen, die N-n zu allge-meinen Bildnngsanstalten zu erheben, ihren Lehr-plan dem der Gymnasien zu nähern, Geltung ver-schafft. Mehrere Städte besitzen Realgymnasien, u.auch die Staats-Ober-R-n haben Französisch undEnglisch unter ihre Unterrichtsgegenstände ausge-nommen u. die Cnrsusdaner verlängert. Gruhl.
Realsystcm, im Staatsleben jene Regierungs-weise, welche die zu einem Staatswesen gehörigenLänder u. Bewohner bezüglich der Behörden- undVerwaltnngsorganisation ganz gleich behandelt, imGegensätze znm Personalitätssystem, das indieser Beziehung gewissen berechtigten Eigenthllm-lichkeiten des einzelnen Landes u. seiner BewohnerRechnung trägt.
Realwert!!, der wirkliche Werth eines Gegen-