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Nathspcnsionär
Denkübung (die 7 Weisen), zur Tischnnterhaltnng.Sie wurden, gewissermaßen als ein Theil der Volks-belehrung, auch wie Denksprüche auf Götterstand-bilder, namentlich Hermen, eingegraben. Besondershäufig war ihr Gebrauch bei den germanischen Völ-kern ; vgl. LieEddalieder, namentlich das Vafthrndnis-mal n. den Sängerkrieg ans der Wartburg. Fried-rich, Geschichte des R-s, Dresd. 1860. G. Z-'
Nathspenstonär, Großpeusionär zur Zeitder Republik derVereinigteu Iliedcrlande, derStaats-secretär der Stände oder Staaten der Provinz Hol-land, zurZeit Oldenbarneveldts Generaladvocat derProvinz Holland genannt. Er hatte in der Staaten-versammlung nur den Vortrag über die Agenden,keine entscheidende Stimme; sammelte die Stimmen,faßte die Beschlüsse ab, eröffnet«: die an die Staatengelangenden Schreiben, verhandelte mit den Gesand-ten, hatte die Wahrung der gesammten Interessender gesammten Provinz; er war immerwährenderDeputirter bei den Generalstaaten der VereinigtenNiederlande u. wohnte dem Collegium der die Son-veränetät in Abwesenheit der Staaten repräsentiren-den deputirten Räthe bei. Bei der Stellung der Pro-vinz Holland gegenüber der ganzen Republik konnteder R. als der Premierminister der Generalstaatenbetrachtet werden. Er wurde auf 5 Jahre gewähltund meist nach deren Ablauf auf weitere fünf Jahredie Wahl bestätigt. 1795 ging die Stelle ein; 1805wurde Schimmelpenninck von Napoleon als R. andie Spitze der Batavischen Republik berufen. Lagai.
Riitia, bessere Form für Rhätia (s. d.).
Ratibor, 1) sonst reichsnnmittelbares Fürsten-thum im preuß. Oberschlesien, grenzte an die Für-stenthümer Oppeln, Troppau,Jägerndorf,Pleß, dieMinderherrschaften Oderbcrg u. Loslau; 991(18 H>M) mit 50,000 katholischen meist polnischredenden Ew. R. halte^von 1288—1532 eigeneHerzoge, kam daraus an Österreich, 1742 an Preu-ßen, 1821 als Mediatfürstenthum an den Landgra-fen VictorAmadenS von Hessen-Rotenburg (als Ent-schädigung für die 1815 an Preußen abgetretenenBesitzungen in der niederen Grafschaft Katzenelln-bogen) u. nach Erlöschen dieser Linie 1834 an denPrinzen Victor von Hohenlohe-Waldenburg-Schil-lingssurst. Das 1821 aus der Herrschaft R. u. meh-reren geistlichen Besitzungen gebildete Mediatfür-stenthnm R. liegt zerstreut in den Kreisen R., Ryb-uik und Leobjchütz des preuß. Regbez. Oppeln. 2)Kreis im preuß. stlegbez. Oppeln, von der Oder durch-flossen, im S. von der Oppa begrenzt und durch-schnitten von den Linien Kosel-Oderberg u. N Leob-schütz derWilhclmsbahn(Oberschlesischcn Eisenbahn);811,gg>H>rm (15,^g s(ZM) mit (1875) 122,048 Ew.3) Kreisstadt darin, an der hier schiffbaren Oder,Knotenpunkt der Oberschles. Bahn, Landgericht, 2höhere Töchterschulen, Hanptsteueramt,Ghmnasinm,höhere Bürgerschule, Wasserkunst, Landwehrzeng-haus, 3 Hospitäler, Krankenhaus, Taubstummenan-stalt, Waisenhaus, großes Zellengesängniß, Garni-jouslazarcth, Theater; Fabrikation von Eisenguß-waaren, Maschinen, Glas, Tabak, Cigarren, Zucker,Möbeln, Schuhwaaren, Dampsmllhlcn, Tuch- undLeinenweberei, Strn-mpfwirkerei, Getreide-, Hans-u. Flachs-, auch Wollenmärkte, lebhaften Handel;17,213 Ew. mit Garnison. Bgl. Weitzel, Geschichteder Stadt R., Ratibor 1860. Dabei im Dorfe Bo-
— Rotihabitioil.
satz, Schloß R. Sitz des Mediatherzogthnms. Derjetzige Herzog ist: Victor Moritz Karl, Fürst vonKorvei, Prinz zuHohenlohe-Waldenbnrg-Schillings-fürst, Sohn des Fürsten Franz Joseph von Hohen-lohe, geb. 10. Februar 1818 zu Langenburg, machteStuvien in Göttingen, Bonn und Heidelberg, nach-dem er bereits 1834 in den Besitz von Ratibor undKorvei gelangt war, welche 1840 zu einem Hcrzog-resp. Fürstenthum erhoben wurden. Am 15. Oct.1845 trat er durch Vertrag die Hohenloheschen Gü-ter seinem jüngeren Bruder Chlodwig ab; 1847 warder Mitglied der Herrencurie des Vereinigten Land-tages, 1849 derZweitenKammer, 1850 des ErfurterParlaments, 1854 des Herrenhauses, dessen Präsi-dent er seit 1877 ist, 1867 u. ff. des Reichstages.Er ist auch General der Cavalerie L la suito.
Ratich, Wolsgang, Schulmann, geb. 1571 zuWüster in Holstein, vorgebildet in Hamburg u. Ro-stock, lebte er in Amsterdam in freier Thätigkcit, em-pfahl 1602 in seiner dkova ärckaotioa die erste eigent-liche Lehrmethode zunächst für den Sprachunterrichtund legte dieselbe 1612 den in Frankfurt versam-melten Ständen vor. Sie ist voll gesunder, anre-gender Gedanken, aber dem Urheber fehlte ruhigeStetigkeitznr Durchführung. Es intcressirten sich fürihn Landgraf Ludwig V. von Hessen-Darmstaüt n.die verwittwete Herzogin Maria Dorothea von Wei-mar. Dort finden wir ihn 1613, in Augsburg 1614,in Kassel 1616, dann in Westsalen, Hanau, Frank-furt 1617. 1618 folgte er dem Ruse des FürstenLudwig nach Köthen, aber er veruneinigte sich mitaller Welt, wurde 8 Monate eingesperrt und verließKöthen 1620, irrte dann, nach kurzem Aufenthalt inMagdeburg, seit 1622 erfolglos umher u. st. 1635in Erfurt. Er verfaßte mehrere Schulbücher im Sinneseines Systems. DieLiteraturüberihns inSchmidsEncykl. des Unt. W. 6, 592 f. Eberhard.
Ratification (v. Lat.), die Bestätigung einerVerhandlungod. eines Geschäftes,welches von einemAndern infolge ertheilten Auftrages vorgenommenist, im Völkerrechte insbesondere die Bestätigung einesFriedens- od. sonstigen Vertrages Lurch die höherenob. höchsten Behörden eines Staates. Die R. wirdbei Friedensverträgenrc., überhaupt diplomatischenGeschäften Vorbehalten. R-sclansel bis zu einergewissen Frist, R-sfrist, zu welcher dann nach er-folgter Genehmigung von den Bevollmächtigten bei-der Theile die R-surknnden in einem Momentgegenseitig gegeben ».empfangen, L. h. ausgewechseltwerden. —
Ratihaliition (v. Lat.), diejenige Willenser-klärung, welche sich ans die Genehmigung von etwasbereits Vorhandenem, insbesondere im CivilprocesseaufdenfllrJemandohneVollmachtgeführtenProccß,im Civilrechte (und das ist die Hauptbedeutung derR.) auf ein voransgegangenes Rechtsgeschäft bezieht.Erklärt der Betheiligte später, daß er mit den frühervorgenommenen Handlungen einoerstanden sei undsie gut heiße, so hat diese R. die Wirkung, daß danndas Rechtsgeschäft nicht bloß von dem Augenblickeder späteren Willenserklärung, sondern schon vonAnfang an als vollgiltig und vollwirksam gilt. DieR. hat daher in solchen Fällen rückwirkende Kraft.Dahin gehört namentlich der Fall der IstsAotiornmk-sotüo; od. wenn Jemand, z. B. wegen Unmündig-keit, oder ohne Einwilligung eines Anderen, z. B.