Exccutircn
bestimmt werden; dasselbe ist entweder ein selb-ständiges, oder in der betreffenden Civilproccß-ordnung enthalten, wie auch im Entwurf einerDeutschen Civilproceßordnung. Ferner verstehtman darunter das Deutsche Reichsgesetz von 1555,welches zur Aufrechthaltung des Landfriedens be-stimmte, wie die Urtheile des Rcichskammergerichtszu vollziehen seien; dann das Deutsche Bundes-gesetz vom 3. Aug. 1820 über Vollziehung derExecution gegen renitente Bundesglieder betreffen-den Bnndesbeschlüsse. Das Deutsche Reich ent-behrt in dieser Beziehung noch eines Gesetzes.
Exekutiven (v.Lat.), 1) ausfiihren, vollstrecken;3) ein Criminalurtel vollstrecken; bes. 3) einenVerbrecher hinrichten. Executiv, vollstreckeud,vollziehend. Exekutivgewalt, die vollziehendeGewalt des Staates, s. Staat.
Executivproceß (Executivischer Proceß, Exe-cutionsproceß, Drocssvus sxscubivus), summarischeProceßart, in welcher sogleich mit dem Vortragder Klage auf Erfüllung persönlicher Verbindlich-keiten der Beweis der ihr zum Grunde liegendenThatsachen durch fehlerfreie Urkunden verbunden,und der Beklagte, wenn er nicht die Unechtheitdieser eidlich erhärten oder sich nicht durch sofortmittels Urkunden erwiesene oder erweisliche Aus-flüchte schützen kann, alsbald verurtheilt wird.Solche fehlerfreie Urkunden heißen guaranti-giirte Urkunden (Documenta, Auaranti§iata),vgl. Urkunde. Die Klage (Executivklage) hatbis auf das Proceßgesuch keine Eigenheiten, nurmüssen die nöthigen Urkunden wenigstens in be-glaubigter Abschrift derselben gleich beigelegt sein.In dem hierauf stattfindenden Termine (Recog-nitionstermin) muß dann der Kläger die Origi-nale jener Urkunden dem Beklagten zur Anerken-nung (meist Agnition bei öffentlichen u. Recogni-tion bei Privaturkunden) vorlegen u. dieser sichüber deren Echtheit od. Unechtheit erklären. DieNichtanerkennung eigenhändig unterschriebener Pri-vaturkunden kann nur eidlich, durch deu Diffes-stonseid, geschehen, den der Entwurf der DeutschenCivilproceßordnung fallen läßt; nach ihm muß derKläger die Echtheit der Urkunden nöthigenfalls be-weisen entweder durch anderweite Urkunden oderdurch Eidesantrag; bei öffentlichen Urkunden istdie Nichtanerkennung von keiner Wirkung, sondernes erfolgt auch in diesem Falle die Verurtheilung.Von Einreden können nur solche mit Erfolgvorgeschützt werden, welche, als dilatorische, dasWesen des Processes od. eine Sicherheitsbestellungwegen der Widerklage betreffen und als peremto-rische schon erwiesen sind, oder sofort, dem Ent-wurf zur Deutschen Civilproceßordnung gemäßauch durch Eid, erweislich gemacht werden können.Unerwiefene Einreden werden zur besonderen Aus-führung entweder in einer Widerklage, oder ineiner besonderen Klage verwiesen. Das Urtheilwird nöthigenfalls durch Execution vollzogen, u.die Rechtsmittel wider ein verurtheilendes Er-kenntniß genießen den Suspensiveffect nicht. Vgl.Kori, Über den E. u. die Widerklage, 2. Aufl.Jena 1826; Briegleb, Über executorische Urkun-den u. E., 2. Aufl. Stnttg. 1845; Ders., Ein-leitung in die Theorie der summarischen Processe,Lpz. 1859; Gett, Der E., Nürnb. 1841.
— Exegese. 639
Execntor (lät.), Vollstrecker, Vollzieher. D.bssbamonti, Testamentsvollstrecker.
llxooutoeislou (lat.), Executorialien, richterlicherBefehl, mittels dessen dem in einem Proceß Ber-urtheilten aufgegeben wird, dem ergangenen Ur-theil innerhalb einer gesetzten Frist nachznkommen.
Executorisch (V.Lat.), mit gerichtlicher Hilse.
Exedra (gr.), 1) Sitz; 2) in den Gymnasiender alten Griechen eine mit Sitzen versehene Nischein der Säulenhalle und in Privathäusern einZimmer mit steinernen Sitzen, wo man sich un-terhielt; 3) im Mittelalter Sitz des Bischofs inder Kirche; 4) Seitengebäude einer Kirche.
Exegese (v. Gr., lat. Luarratio), eigentlichAuseinandersetzung, Darlegung, Erzählung; dannso v. w. Interpretation, Erklärung, Auslegung;daher Exeget (Interpret), gelehrter Ausleger ob.Erklärer einer Schrift (bes. derBibel). Die Lehre vonden Grundsätzen u. Hilfsmitteln zur Auffindung desSinnes einer Schrift heißtHermeneutik. Die Er-klärung einer Schrift besteht entweder in bloßenScholien, wo einzelne Wörter oder schwierige Stel-len erklärt werden, oder sie befaßt sich mit der Dar-legung der Bedeutung der Wörter und zugleichfortlaufend u. vollständig mit der Darlegung desSinnes des Ganzen, mit der vollständigen u. selb-ständigen Reproduction der Schrift; dann heißt sieCommentar. Die wörtliche Übertragung einerSchrift aus den Sprachen des Grundtextes in eineandere Sprache heißt eine Übersetzung oderVersion; eine solche Übersetzung, welche mehrumschreibt u. zugleich Erklärungen eingesügt ent-hält, eine Paraphrase.
Die biblische E. beschäftigt sich mit der Er-klärung u. Auslegung der Heiligen Schrift, ist einTheil der Theologie und fetzt, da die biblischenBücher in früher Zeit in fremden Sprachen undfür fremde Völker geschrieben wurden, sprachliche,historische, geographische und antiquarische Kennt-nisse voraus. Der biblische Exeget hat die Auf-gabe, das von dem Schriftsteller gebrauchte Wortnach dem Sprachgebrauche und nach dem Zusam-menhang zu erklären und danach den Gedankendes Schriftstellers zu ermitteln, wobei zugleich eingenaues Eingehen in den Geist des Schriftstellerserfordert wird. Die älteren u. neueren Exegetenhaben aber von verschiedenen Standpunkten ausdie Heilige Schrift ausgelegt. Man spricht des-halb von einer dogmatischen Auslegung, fürwelche die Wahrheit des Dogmas, insbesonderedie Inspiration u. absolute Autorität aller Theileder Heil. Schrift von vornherein feststeht; voneiner allegorischen Auslegung, die in den Wor-ten des Schriftstellers einen geheimen, auf andereGegenstände zu beziehenden Sinn vermuthet unddenselben anfsucht; von einer praktischen, welchein jedem Schriftwort eine besondere Beziehungauf die Bedürfnisse u. Fragen des religiösen Le-bens sieht; von einer moralischen Auslegung,welche den wahren und allein werthvollen Sinnaller Schriftworte in der Bedeutung findet, dendieselben für das Interesse des sittlichen Lebens ha-ben können. Als die allein berechtigte und alleinwissenschaftliche Jnterpretationsmethode gilt aber,in der protestantischen Theologie wenigstens, diegrammatisch-historische Auslegung, die sich