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Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
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Executionsabschied — Executionsordnung.

leitung des E-sverfahren§ zu, ebenso auch aufGrund eines gerichtlich abgeschlossenen Vergleichs,auch aus einer Urkunde, welche von einem deut-schen Gericht oder deutschen Notar ausgenommenist, sofern dieselbe die Zahlung einer bestimmtenGeldsumme od. Leistung einer bestimmten Quan-tität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpa-piere zum Gegenstand n. der Schuldner darin dersofortigen Zwangsvollstreckung sich unterworfenhat; doch ist, um die E. wirksam nachsnchen zukönnen, überall die Beibringung einer sog. voll-streckbaren Ausfertigung, in letzterem Falle vondem betreffenden Gericht od. Notar, nothwendig,nachdem in Deutschland überall, wie bereits imGebiete des französischen Rechts, in Bayern rc.die E. nicht mehr durch das Gericht selbst, son-dern durch eigens dazu berufene Beamte (Gerichts-vollzieher, Gcrichtsvögte, Huissiers) vorgenommenwerden soll. Die gerichtlichen E-shandlungen aber— Erledigung von Einwendungen des Schuldnersoder dritter Personen gegen die Vollstreckung, Be-seitigung von Anständen, Einleitung oder Durch-führung etwa erforderlichen Theilungsverfahrens,die E. im Auslande, die E. in Forderungen u.ähnliche Vermögensrechte u. in das unbeweglicheVermögen, die auf Erzwingung od. Unterlassungeiner Handlung gerichtete E. — werden nicht vondem Proceßgericht, sondern vom Amtsgericht, d. i.dem Einzelrichter besorgt, die E. selbst erfolgt als-bald auf Grund der vollstreckbaren Ausfertigungohne vorgäugige Mahnung an den Schuldner, bin-nen bestimmter Frist bei E-svermeidnng seinenVerpflichtungen nachzukommen. Die E. selbst istverschieden, je nach der Beschaffenheit des Ob-jects, um welches es sich handelt. War die Ver-urtheilung auf die Herausgabe einer bestimmtenSache gerichtet, so läßt das Gericht bei beweg-lichen Sachen dieselbe dem Verurtheilten einfachdurch einen Gerichtsdiener abnehmen u. dem Sie-ger zustellen; bei unbeweglichen wird der Besitzerexmittirt u. der Sieger immittirt. Handelt es sichum die Bezahlung einer schuldigen Geldsumme od.anderer fungibler Gegenstände, so bestehen dieZwangsmittel in Einlegung der Wache (was je-doch nur ausnahmsweise, namentlich wenn esdem Schuldner etwa nur an gutem Willen fehlt,geschieht), in Auspfändung beweglicher Gegen-stände oder der Ausbringung eines richterlichenPfandrechtes an einem Immobile des Schuldners,um durch deren Versteigerung dann die Mittelzur Befriedigung zu erlangen, wenn der Vernr-theilte nicht noch vorher dem Erkenutniß Folgeleisten sollte. Wurde dem Verurtheilten aber auf-crlegt, gewisse Handlungen vorzunehmen oder zuunterlassen, so wendet man bald Cautionen, baldGeldstrafen, bald Gefängnißstrafe an, oder läßt,wenn die Handlung auch durch einen Andern ver-richtet werden konnte, sie durch Dritte vornehmenu. zwingt den Ungehorsamen dann zur Bezahlungder dafür aufgelaufenen Kosten. Der wirklichenAnwendung des Zwanges geht in der Regel eineAndrohung mit Setzung einer angemessenen Fristvoraus. Das Nähere über die Anwendung undAufeinanderfolge der einzelnen E-smittel be-stimmen die E-sordnungen (s. d.). Bei mehrerensummarischen Proceßarten, wie dem Arrestproceß

n. dem Mandatsproceß, wird ausnahmsweise mitder E. begonnen, so jedoch, daß die wirkliche Voll-ziehung der E. od. die Entäußerung des mit Be-schlag belegten Gegenstandes noch durch eine ge-eignete Vertheidigung des Angegriffenen abgewen-det werden kann, b) Im Criminalprocessewird mit der E. so lange Anstand genommen, alsder Angeschnldigte sich dem Urtheil entweder frei-willig unterworfen hat, oder die Frist zur Ein-legung eines ordentlichen Rechtsmittels verflossen !ist; nur wenn der Angeschnldigte bei Freiheits- !strafen lediglich gegen die Strashöhe appellirt hat,kann ihm auch gestattet werden, einstweilen die !Strafe anzutreten. Zuweilen treten aber hier Um- ^stände ein, welche den Vollzug selbst nach Ablauf fjener Frist nicht gestatten; hierher gehören Krank- !heit, Schwangerschaft rc., welche die Aufnahme ;des Verurtheilten in die Strafanstalt unthunlich ;machen, ebenso Begnadigungsgesuche, wenn sie !nicht bereits einmal abgeschlagen find; auch wird jin der Regel da ein mäßiger Aufschub verstattet, iwo dem Verurtheilten durch unverzügliche Voll-streckung ein unverhältnißmäßiger Nachtheil anseinem Nahrungsbetriebe entstehen würde. In-wiefern der Widerruf eines Geständnisses dazuVeranlassung geben kann, hängt von dem Gradeder Wahrscheinlichkeit ab, welchen der Widerrufan sich trägt; die Vollstreckung hat nach gemeinemDeutschen Rechte auch hier vom Richter, unterdessen specieller Aufsicht, auszugehen. Nach demFranzösischen Rechte, dessen System in dieser Be-ziehung auch Hannover u. Braunschweig gefolgtsind, ist dieselbe Sache des Staatsanwaltes, wel- !eher sich zu diesem Zwecke mit den Vorständen !der Strafanstalten rc. unmittelbar in Verbindungzu setzen hat. Ein drittes System (z. B. in Bayern)beläßt die Vollziehung zwar dem Gericht, ordnetaber an, daß der Staatsanwalt, dieselbe erforder-lichen Falls zu betreiben hat. Über die Vollzieh-ung der Freiheitsstrafen s. u. Gefängniß, über dieder Todesstrafe s. u. Todesstrafe. 2) Staatsrecht-lich die Anwendung von Zwangsmaßregeln gegenBundesstaaten, welche ihren Verpflichtungen gegen ;die Gesammtheit (Bund, Staatenbund rc.) nichtNachkommen, wie solche durch die deutsche Reichs-verfassung vom 16 . April 1871 , Art. IS, einge-richtet ist und auch in der Deutschen Bundesacteausgestellt war. 3) Die Einziehung von, auchnicht gerichtlich verordneten, Außenständen desStaates, z. B. von Steuerausständen, Kriegslasten,durch eingelegte, Diäten erhaltende Mannschaften.

4) Der Verkauf der für Rechnung Jemandes ge-kauften od. in Pfand genommenen Papiere durchWcchselagenten, wenn Letzterer nicht rechtzeitig idie entsprechende Zahlung leistet od., beim Sinken (der Course, eine entsprechende Ergänzung zurDeckung seiner Schuld liefert. Groteftnd.'

Executionsabschied, so v. w. Friedensexe-cutionshauptabschied.

Executionsinstanz, 1) (Executionsgericht), das !Gericht, welches eine Exemtion vollzieht; 2) der Ab-schnitt des Processes, worin ein gefällter Rechts- >spruch zur Vollziehung durch Zwangsmaßregelngebracht wird (Executionsverfahren), s. Exemtion.

Executiousordnung, ein Gesetz, durch wel« ;ches die Regeln über das Executionsverfahren '