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ten Erneuerung 1457 auch das Haus Branden-burg mit aufnahmeu, Kursachsen und Sachsen-Lauenburg 1671, Sachsen und Heuueberg 1554,Brandenburg u. Mecklenburg 1442, erneuert 1693U. 1708. Grotesend.
Erbvergleich, die vertragsmäßige Vereinig-ung mehrerer Erben über die Vertheilung einesans sie vererbten Nachlasses unter Beilegung derdarüber etwa zwischen ihnen entstandenen Strei-tigkeiten. Wird der E. schriftlich errichtet, so er-hält er wol auch den Namen Erbreceß. Meh-rere solcher E«e, welche in regierenden Häusern überVertheilung von Land und Leuten abgeschlossenwurden, bilden zugleich für die unterworfenenLänder wichtige Grundlagen des Verfassungsrechtes;zuweilen ist aber auch der Name für Verträgegebraucht worden, welche nur zwischen dem re-gierenden Herrn u. der Landschaft llher die gegen-seitigen Rechte und Pflichten abgeschlossen wordensind, wie der landesgrundgesetzliche MecklenburgischeE. vom 18. April 1755 u. a.
Erbvertrag (kaetumanoesssorinm), das zwei-seitige unwiderrufliche Geschäft, dessen unmittel-barer Gegenstand die künftige Beerbung eines od.beider Contrahenten ist. Während das RömischeRecht solche Verträge für ungiltig erklärt, hat dasDeutsche dieselben als eine Eigenthümlichkeit bei-behalten u. als gütig u. bindend anerkannt. DieErbverträge sind im Allgemeinen entweder afsir-mative vererbende (Erbeinsetzungsverträge) od.negative verzichtende (Erbverzichte, kuota. ro-nnnoiabiva). Die elfteren hat die Praxis nocheingetheilt in: l?aebs, nognwitivn, d. h. solche,wodurch Jemand ein Erbrecht auf ein gewissesVermögen erwirkt, worauf er keinen Anspruchhatte; lkaeta. ooussrvativn, wodurch ihm nur eingesetzlich zustehcndes Erbrecht versichert wird; ?.«ULpositivL, wodurch sich Jemand verpflichtet, sei-nen Nachlaß einem dritten nicht Mitcontrahiren-den zu geben; und ?. rosiitmtüvn, wodurch mansich verpflichtet, eine anfallende Erbschaft einemAnderen abzutreten. Über die Form der Erricht-ung können gemeinrechtlich nur die Grundsätzeüber Errichtung von Verträgen überhaupt alsmaßgebend betrachtet werden; verschiedene neuereGesetzgebungen verlangen zur Giltigkeit des E-sgerichtliche Confirmation,bes. zu der der affirmativen(Preußen u. Sachsen) während andere Rechte (dasFranzösische u. Österr. Recht) nur unter Ehegattenden E. zulassen. Zur Errichtung ist jeder besugt,welcher selbständig von Todes wegen über seinVermögen verfügen darf. Die Rechte der Noth-erben u. Pflichttheüsberechtigten dürfen durch ei-nen E. nicht beeinträchtigt werden, und der Ver-letzte hat daher das Recht, eine Klage ans Ergänz-ung anzustellen. Bezüglich der Antretung derErbschaft von Seiten des vertragsmäßigen Er-ben sowie der Wirkung der Antretung gelten dieGrundsätze des gewöhnlichen Erbrechts; nur istdiesem Erwerb gegenüber von Miterben das An-wachsungsrecht abzusprechen. Ob der Vertrags-erbe gütig mit Vermächtnissen belastet werdenkönne, ist vielleicht nicht mit vollem Grunde sehrbestritten. Bei dem Erbverzicht wird der Ver-zichtende von dem Nachlaß, auf welchen er ver-zichtete, ausgeschlossen, ohne deswegen diejenigen
— Erchcuiger.
Vortheile zu verlieren, welche sich nicht als nn-mittelbare Folgen seines Erbrechtes darstellen. Andie Stelle des Verzichtenden tritt dann derjenigewelcher, wenn der Verzichtende überhaupt nichtvorhanden wäre, zunächst erbberechtigt sein würdees müßte denn zum Vortheil einer bestimmtenanderen Person verzichtet sein. Im Übrigen hatder Erbverzicht nur für den Verzichtenden selbsteine Wirkung; für seine Nachkommen kann er nurdann schädlich wirken, wenn die Bedingungenvorlicgen, unter welchen auch sonst ein Verzichtfür Nachkommen verbindlich sein kann. Besondershäufig finden sich die Erbverzichte bei den Töch-tern adeliger Familien; zu dem Zwecke die Güterzum Vortheil des Mannsftammes in der Familiezu erhalten, kommen sie in manchen Familien,selbst bei ganzen ritterschaftlichen Corporationensogar observanzmäßig vor, so daß die Tochtergegen gewisse Vorbehalte, z. B. daß sie aus denledigen Anfall, d. h. auf den Fall des Ausster-ben des Mannsstammes ihr Erbrecht reservirt be-hält, zur Ausstellung des Erbverzichtes verbundenist. Besondere Arten des Erbeinsetznngsverträgernit eigentlichen Modifikationen bilden die Erbver-brüderungen u. Ganerbschaften, auch in gewisserBeziehung die Einkindschaft. Im Staatsrechterscheint der E. als ein Titel des außerordentli-chen Thronfolgerechts, indem zwischen zwei oderauch noch mehreren fürstlichen Häusern ein im Falledes Aussterbens des Mannsstammes in Kraft tre-tendes gegenseitiges Thronfolgerecht vereinbartwird. Namentlich geschah dies in der Form derErbverbrüderuugen; s. d. Art. Vgl. Beseler, DieLehre von den Erbverträgen, 1835—40, 2 Bde.
Erbverzicht, s. Erbvertrag. lGroiefmd.'s
Erbwnsser, Fluß, so v. w. Ruhla 1).
Erbzins, jährliche Abgabe von einem ErbzinS-gute in Geld oder Naturalien (daher Erbzinsge-treide) an den Oberherrn des Erbgutes (E-Herr),als Ersatz für die Gutsnutzung oder blos zur An-erkennung des Obereigenthums. E-güter sindGüter, welche Jemand (E-mann) im nutzbarenEigenthnme hat gegen Entrichtung einer jährlichenAbgabe an den sog. Obereigenthümer, Erbherrn.Erbgüter sind entweder römische Emphyteusen od.deutsche Erbgüter. S. Erbgüter. Wegen unter-lassener Zinszahlung hat der Erbherr noch keinRecht, das Gut einzuziehen, wegen Ausfalls inder Nutzung des Ersteren kein Recht aus Erlaßdes Zinses; dagegen darf der Erbmann das Gutnicht verschlechtern u. in der Regel darf das Erb-gut nicht ohne Einwilligung des Erbherrn ver-pfändet werden.
Erce, 1) Gern, im Arr. St. Girons des sranz.Dep. Ariege, am Garbet; Schleifsteine; seinerMarmor, Eisenerzgruben, Fapence-Erde, Eisen-hämmer; 3312 Ew. 2) (E-en-Lamee) Gem. unArr. Redon des sranz. Dep. Jlle-et-Vilaine, amSamnon, lebhasterHandel mitEichenlohe; 3442 Ew.
Erchnnger (Erchinger), schwäbischer Graf undmit seinem Bruder Berthold Kammerbote undVerwalter königlicher Güter in Schwaben, zugleichdurch seine Schwester Kunigunde Schwager desdeutschen Königs Konrad I. Erbittert darüber,daß dem Bischof von Konstanz n. Abt von St. Gal-len Salomo Kammergiitcr und Rechte überwiesen