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Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
Seite
439
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Erbswurst Erbverbrüderungen. 439

liik der römische Katholicismus auf Grund desTrideiitinums, ebenso auf protestantischer Seiteder Armimanisnms n. melanchthonische Synegis-mus in den verschiedensten Graden abzuschwächenund zu etwas Relativem zu machen. Die mani-chäische Ansicht, welche das Materielle mit demBösen identificirt, wurde mit ihrem Auftreten alshäretisch ausgestoßen, von der Reformation auchj,l der Flacianifchen Fassung, die E. gehöre zurSubstanz des Menschen. 2) Die Allgemeinheitder Sllnde wird von allen christl. Parteien mit derersten Sünde der ersten Eltern in Verbindung ge-bracht, aber das Wie? des Zusammenhangs ver-schieden erklärt. Der Pelagianismus u. die ver-wandten Ansichten leiten die auch von ihnen zuge-gebene Allgemeinheit der Sünde von Adam nurso ab, daß seine Sünde die erste war, die für dieübrigen das Beispiel gab. Die dem Augustinis-nins zugewandten Ansichten, ob sie nun die Ent-stehung der Seele creatianisch (die Seele zumLeib hinzugeschafsen) oder traducianisch (die See-lenkeimweise aus einander entsprossen) sich vorstel-leu, lassen die Sllnde von Adam her auf demWege der natürlichen Zeugung auf alle Menschensich fortpflanzen. Origenes, u. unter den Neuerenaus Grund des Kant-Schellingschen Prädeterminis-mus Julius Müller führen die Allgemeinheit derSünde tiefer noch zurück auf einen allgemeinen,der Präexistenz der Seelen, der intelligibeln Weltangehörigen Sündensall. Dabei mußte dann auchdie Frage sich erheben nach dem Verhältniß desgöttlichen Willens zum ersten Sündenfall u. der E.Luther, Zwingli, Calvin, anfangs auch Melanch-thon lassen die erste Sünde u. die Sünde Aller vonGott prädestinirt sein (s. Prädestination); Calvinsupralapsarisch (auch der erste Sündenfall vonGott gewollt), die dordrechter Synode mit Augustininjralapsarisch (erst nach dem Fall die allgemeineSünde von Gott gewollt). 3) Während alle pe-lagianischen oder pelagianisirenden Ansichten mitder E. natürlich auch jede Erbschuld leugnen, be-hauptet die Augnstinische Richtung bald schroffer(am schroffsten das Calvinische: oaäib bomo, äivinaxioviäsvtia vio oräinants, ssci sno vitro onäit)bald milder eine Zurechnung der Sünde Adamsau alle von ihm Abstammenden, da wir jainden Lenden Adams Alle gesündigt haben." Dießist auch die Lutherische u. Calvinsche Ansicht, währ-end (wie schon Tertullian) Zwingli die E. nurals Erbkrankheit gelten lassen wollte. Die neuerevermittelnde Theologie behauptet meist nur inso-weit eine Erbschuld, als der einzelne Mensch mitWillen aus die E. eingehe. Vgl. die dogmat. u.-th. Werke von Roche, Schenkel, Hahn, Nitzsch,Martensen, Ebrard, Lange, Philippi, Alex. Schwei-zer, Biedermann, bes. aber Julius Müller, diechnstl. Lehre von der Sllnde, 5. Ansg., 2 Bd.lSS7; Dank, Judas Jschariot, 18161818;Tholuck, die Lehre von der Sünde u. vom Ver-söhner, 1851; Krabbe, Lehre von der Sünde undvom Tode. Umbreit, die Sünde 1853; Zeller, überdas Böse, theol. Jahrb. 1847. Löffler.

Erbswurst, in Pergamenthüllen gefüllte, ausErbsenmehl, Rindersett, etwas Gewürz bestehende-'lasse, erfunden von dem 1872 in Berlin ver-storbenen Koch Grimberg, u. von demselben auf

Staatskosten im Kriege 1870/71 für das deutscheHeer in großartigem Maßstabe fabricirt.

Erbtenfe, die Teufe, welche ein Erbstollen ineinem Grubenfelde einbringen muß, um die vollenStollengebühren beanspruchen zu können.

Erbthcilung ist erforderlich, wenn mehrereErben vorhanden u. in den Nachlaß sich zu thei-len haben. Bei der Jntestaterbsolge ist Regel,daß die Anrechte derselben u. also auch die Erb«theile gleich sind. Gesetzliche Ausnahmen sind 1)wenn kraft des Repräsentationsrechtes mehrereKinder zusammen nur den Erbtheil ihres verstor-benen Parens erhalten, in welchem Falle nichteine sneosssio in eapita, sondern eine g, in Stir-pes (Stämme) stattfindet, u. 2) wenn die Erb-schaft an gleich nahe Ascendenten verschiedener Li-nien u. also zu gleichen Theilen an die väterlichenu. an die mütterlichen Ascendenten (sneosssio inlineav) fällt. Die Erbtheile bestimmen sich nachdem Personenstände der Erben zur Zeit des An-falls (Delation) der Erbschaft. Bei der testamen-tarischen Erbfolge findet gleiche Theilung der Erb-schaft unter den eingesetzten Erben statt, wenn nichtder Testator andere Dispositionen getroffen hat.Hat er zu viel vertheilt, so verkürzt sich jederErbtheil nach Verhältniß; im entgegengesetztenFalle erhöhen sich die Erbtheile ebenmäßig. JederMiterbe hat das Recht, mittels der Erbtheilungs-klage (aotio kamilias exoisonnäas) Theilung derErbschaft, sofern sie nicht ungetheilt bleiben muß, u.die persönlichen Leistungen zu bewirken. Es kanndiese Klage aber nur einmal angestellt werden.

Grotefend.

Erbtochter, die Tochter des Hauses, welchedem letzten männlichen Besitzer der zu vererbendenGüter am nächsten verwandt ist.

Erbtruchsest, s. u. Erbamt.

Erüunterthänigkeit, so v. w. Leibeigenschaft.

Erbtierbrüderungen, Verträge zwischen ver-schiedenen, einen gemeinsamen Stammvater haben-den oder sonst verwandten fürstlichen Häusern,vermöge welcher, nach Abgang des Mannsstam-mes des einen Hauses, der Mannsstamm desanderen in den erledigten Ländern und Würdenfolgen sollte. E. wurden erst nur zwischen stamm-verwandten Häusern, dann auch zwischen bloßverschwägerten Familien geschlossen, damit nichtnach dem Aussterben des Mannsstammes eine»Fürstenhauses dessen Reichsmannkehen dem Kaiser n.Reich zufielen. Die Giltigkeit solcher E. war informeller Hinsicht bedingt: durch Einwilligung der-jenigen, deren Successionsrechte durch die E. be-einträchtigt werden, durch Zustimmung der Land-stände, wenn eine solche herkömmlich oder nachdem Landesrecht erforderlich war, und durch diekaiserliche Bestätigung, sofern es sich um lehnbareTerritorien handelte. Heutzutage ist infolge derverfassungsgesetzlichen Regelung des Thronsolge-rechtes für E. kein Raum mehr vorhanden, wiedenn auch dieses Institut überhaupt einer Zeit an-gehört, wo die Scheidung zwischen Staats- undPrivatrecht noch nicht vollzogen und das Thron-folgerecht mehr nur nach den Grundsätzen u. inden Formen des Privatrechtes behandelt ward.E. schlossen z. B. die mit einander verwandtenHäuser Hessen u. Sachsen 1373, die bei der drit-