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Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
Seite
436
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436 Erbrecht.

In manchen Ländern werden als besondere Be-standtheile des Nachlasses die Güter gesondert,welche der Verstorbene von väterlicher od. mütter-licher Seite geerbt hat, und es fallen dieselben,wenn die Erbschaft an Seitenverwandte gelangt,wieder an die Linie zurück, ans welcher sie stammen(sogenanntes Fallrecht). Auch ist das E. derEhegatten meist im Anschluß an das besonderedeutsche eheliche Güterrecht eigenthümlich gestaltet.Nach manchen Landesgesetzen erhält der überlebendeEhegatte gewisse bewegliche Vermögensstücke alssogenanntes Voraus, welche er dann, abgesehenvon allen anderen Zuwendungen, als ein ihmgesetzlich gebührendes Präcipuum (ordern kann.Nach Anderen wird bei kinderloser Ehe dem über-lebenden Ehegatten bald der ganze Nachlaß desVerstorbenen (nach der Parömielängst Leib,längst Gut"), bald nur eine Quote, die sogen,statutarische Portion, bei dem Zusammentreffenmit Kindern häufig in einem Kopftheil bestehend,zugesprochen, u. zwar theils nur zum Nießbrauch,theils, erst nach Einwerfung des eigenen Ver-mögens, zum Genuß. Wo die Portion mit demvollen Eigenthumsrecht gewährt wird, gehen beieiner zweiteu.Verheirathuug nach manchen Landes-gesetzen nur die Vortheile des Nießbrauches, nichtaber auch das einmal erworbene Eigenthum ver-loren; in anderen dagegen muß alsdann, befand,wenn eheliche Gütergemeinschaft oder Einkindschaftbesteht, der zur zweiten Ehe schreitende Gatte vor-her eine völlige Abschichtung mit den Kindernerster Ehe vornehmen. Bezüglich der unehelichenKinder hat die neuere Gesetzgebung ein E. gegen dieMutter u. die mütterlichen Verwandten festgestellt.

Am meisten finden sich die Grundsätze desälteren Deutschen Rechtes noch in der Lehnerb-folge und der besonderen Succession in dieStamm- u. Fideicommißgüter; beide be-ruhen auf der Anschauung, daß das Erbfolgerechtnicht aus der Verwandtschaft mit dem jedesma-ligen letzten Besitzer des Lehn- od. Fideicommiß-gutes, sondern aus der Abstammung von dem erstenErwerber desselben als eine Luooosnio sx paetvab xroviäenbia msgorum herzuleiten ist. Eshaben sich hier als besondere Erbfolgeordnungendie Primogenitur, das Majorat, die Secundo-enitur u. das Seniorat unter verschiedenen Com-inationen bezüglich der Agnaten wie der Cognatenausgebildet. Ein Allgemeines Deutsches E.endlich ist im Entwurf vorhanden: die Vorarbeitenfür die Herstellung eines Allgemeinen Deut-schen bürgerlichen Rechtes haben damit begon-nen. Vgl. Mayer, Die Lehre von dem E. nachheutigem Römischen Rechte, ebd, 1830; Roßhirt,Einleitung in das E. u. Darstellung des ganzenJntestaterbrechtes, Landsh. 1831; Hartitzsch, DasE. nach heutigem u. Römischem Rechte, Lpz. 1827:Hunger, Das Römische E., Erl. 1835; Köppen,Die Erbschaft, Berl. 1856; über Particularrechte:Hansel, Das im Königreich Sachsen geltende E.,Lpz. 1837; Witte, Das preußische Jntestaterbrecht,ebd. 1838; Kletke, Das preußische Familienerbrecht,Brandsnb. 1875; Wißmann, Das E. im Bereicheder preußischen Monarchie, Berl. 1875; Mommsen,Entwurf eines Deutschen Reichsgesetzes über dasE., Braunschw. 1876.

Gesch. Von den europäischen Nationen folgenziemlich alle ausgenommen die Türkei u. ingewissen Beziehungen Rußland den beiden vor-stehend geschilderten erbrechtlichen Systemen mitgewissen Lurch Geschichte u. Sitte herbeigeflihrtei,Modificationen, von den übrigen außereuropäische,hindert größteutheils mangelnde Kenntniß mehrals flüchtige Umrisse zu geben; theils haben siewie die meisten afrikanischen und amerikanischenVölker, sich nicht über die primitivsten Formender Familie und des Eigenthnms erhoben, theilswerden sie, wie die asiatischen Culturnationen, voneiner Anzahl durch Sitte und religiöse Traditiongeheiligter, aber nicht zu einem System zusam-mengefaßtcr Regeln geleitet. Bei den alten Grie-chen ist nur das E. der Athenienser bekannt,welches, während vorher das Vermögen der Fa-milie unter allen Umständen dem Geschlechte ()-«-«)verbleiben mußte, seit Solon, 594 v. Ehr., auchdie testamentarische Verfügung gestattete. Warkein Testament hinterlassen, also bei der Jntestat-erbfolge, hatten die nächste Erbberechtigung diedirecten männlichen Nachkommen, Kinder, EM,bei mangelnder männlicher Nachkommenschaft dieTochter, die in diesem Falle Erbtochter (cm-x/t^por) genannt wird. Auf diese, die nicht selb-ständige Erbin, sondern nur ein Mittel war, dieErbschaft wieder auf Männer zu übertragen, hat-ten die männlichen Verwandten Ansprüche, derenBerechtigung durch gerichtliches Verfahren er-mittelt wurde. Fehlte auch diese Testende»;, soging die Erbfolge in zweiter Linie an die Col-lateralerben, zunächst die Brüder von VaterS-seite und ihre Kinder, dann die Schwester».Die Ernennung eines Erben durch Testament ge-schah in der Form der Adoption, welche nur beifehlender männlicher Nachkommenschaft gestattetwar; waren daneben Töchter vorhanden, so er<hielten sie bestimmte Thcile. Legate bis zu einergewissen Höhe waren immer gestattet, »»echteSöhne (r-oAor) waren von der Erbfolge ansge-schlossen, durften jedoch Legate bis zu 1000 Denaren( 700 Ll) erhalten. Das E. der Juden läßtzuerst die Söhne erben, wobei der Erstgeboreneden doppelten Theil erhält; in Ermangelung die-ser kommen die Töchter an die Reihe, welche aberinnerhalb des Stammes heirathen müssen; fehlenDescendeuten, so erben die Brüder u. nach diesendie Brüder des Vaters des Erblassers. Nach demRechte der Chinesen ist zwar die testamentarischeVerfügung gestattet, jedoch nur innerhalb desdurch alte Sitte festgestellten Rechtes, den Zusam-menhang der Familie stets aufrecht zu erhalten,so daß nach dem Tode des Familienoberhauptesdie Familicnglieder in gemeinsamer Wirthschastbleiben sollen. Töchter sind überhaupt nicht erb-berechtigt und erhalten höchstens eine Abfindung.In der Regel übernimmt der älteste Sohn dieLeitung des Vermögens; muß zur Trennung ge-schritten werden, so erhalten die anderen Sohneden gleichen Antheil, Kinder verstorbener Geschwi-ster den Antheil ihres Vaters; bei mangelnderDescendenz geht die E. auf den Vater des Ver-storbenen, dann auf die Geschwister u. deren Kin-der über. Sehr zahlreich und verwickelt sind dieerbrechtlichen Vorschriften der alten Inder, die