Erbrecht. 435
besaß, tritt activ u. passiv in die Obligationende selben ein u. muß danach, insofern er nichtvon dein Loiwtioium invsntarii (s. Lsnstroinnr)Gebrauch macht, selbst über die Kräfte der Erb-schaft hinaus haften. Wer ein besseres Recht andie Erbschaft zu haben vermeint, muß dann gegenden Erben, d.h. den die Erbschaft an sich genommenHabenden mit einer Erbschaftsklage auftreten.^Jn der Jntestatcrbsolge wird nach neueremRömischen Rechte die Erbschaft den Blutsver-wandten des Erblassers nach einander in folgendenvier Klassen deferirt: s,) den ehelichen KindernlDescendenten) nach Köpfen u. deren Nachkommen„ach Stämmen, indem die Nachkommenschaft eineszuvor verstorbenen Sohnes dessen persönlichen An-theil an dem elterlichen Nachlasse vermöge desReprasentationsrechtes wiederum unter sich theilt;d) den dem Grade nach nächsten Ascendenten (denEltern, Großeltern u. s. w.), den vollbürtigen Ge-schwistern u. den Söhnen n. Töchtern der vor-verstorbenen vollbürtigen Geschwister des Erblassers,nicht aber den Enkeln, n. zwar den Geschwister-kindern, sofern sie mit Geschwistern des Erblassersconcurriren, nach Stämmen, unter sich nach Köpfen;wenn bloß Ascendenten zur Berufung gelangen,nach Linien, so daß die väterlichen die eine, diemütterlichen die andere Hälfte des Nachlasses er-halten; o) den halbbürtigen Geschwistern u. de»Kindern solcher verstorbenen halbbürtigen Ge-schwister; ä) den entfernten Verwandten (Seiten-verwandten) je nach der Gradesnähe u. bei glei-chem Verwandtschaftsgrade nach Köpfen. In Er-mangelung aller Seitenverwandten kann die Erb-schaft zuletzt auch an den überlebenden Ehegattenmid, wenn auch ein solcher nicht vorhanden, anewisse Korporationen gehen. Sind gar keine erb-erechtigten Personen vorhanden, so wird dasVermögen als Lonnm vaoans — erbloses Gut —dem Fiscus zugewiesen, welcher davon zunächstdie etwa anhaftenden Schulden zu berichtigen hat».den Rest als sein Eigenthum an sich nehmen darf.
Nach dem Deutschen Rechte fand die Snc-cession nur in die einzelnen Güter des Verstor-benen statt, wobei meist noch zwischen den Liegen-schaften und dem Mobiliarnachlaß unterschiedenwurde. Von dem Mobiliarnachlaß fiel die Ge-rade, d. h. das, was unter der besonderen Ob-hut und Verwaltung der Frau stand, an dennächsten weiblichen Verwandten (Nistel); dasHeergeräthe aber, wozu man besonders dieAnsriistungsgegenstände (Schwert, Harnisch, dasbeste Pferd, einen Heerpfühl rc.) rechnete, an dennächsten männlichen Verwandten (Schwertmagen);das Mußtheil, d. i. alle übrig gebliebenenvpeisevorräthe erhielt die überlebende Frau. Diemgenschaften samint dein, was zur Bewirthschaft-mig derselben gehörte, sowie die Forderungsrechte,vererbten dagegen auf die nächsten Blutsver-wandten, meist jedoch in der Weise, daß der Manns-stamm (Schwertmagen) vor den Frauen u. dennur m weiblicher Linie Verwandten (Spillmagen)enien, freilich im einzelnen sehr verschieden ge-ordneten Vorzug hatten. Für die Schulden haf-tete der Erbe nicht allgemein, sondern immer nurihtn Betrag des Nachlasses. Der Erwerboer Erbschaft erforderte auch nicht erst besondere
Erwerbshandlungen, die Erbberechtigung tratsofort mit dem Tode des Erblassers von selbstein (franz. luv worb naioib 1s vik, d. h. der Todteerbt den Lebendigen). Alle diese Grundsätze wurdenjedoch mit der Verbreitung des Römischen Rechtesmehr u. mehr verdrängt, das alte Erbrecht inseinem innersten Wesen umgestaltet. Es kamendie dem Deutschen Rechte ganz unbekannten Testa-mente, u. mit den Erbverträgen entstand eine ganzneue Schöpfung, seit das Kanonische Recht sieanerkannte; die früheren Rechtssätze erhielten sichnur noch in Einzelheiten. Gemeinrechtlich ent-scheidet sich sowohl die Erbfähigkeit, als auch dieErbfolgeordnung für den Jntestaterbsall nachRömischem Rechte, die Berechnung der Verwandt-schaft aber gründet sich ans die sogenannte Pa«rentelen- od. Linealgradualsolge, wonachalle, welche mit dem Erblasser den nächsten ge-meinschaftlichen Stammvater haben, den Vorzugvor denen genießen, welche mit dem Verstorbenengemeinschaftlich von einem entfernteren abstammen,n. wonach innerhalb jeder Parentel die Nähe desGrades entscheidet. Dem gemäß verfährt basÖsterreichische Gesetzbuch, indem es zuerst n.)dieKinder u. weiteren Nachkommen beruft, dann b)die beiden Stämme der Eltern u. ihrer Nach-kommen, jeden zur Hälfte, so daß die Eltern denNachkommen Vorgehen; hierauf o) die 4 Stämmeder Großeltern, dann ü) die 8 der Urgroßeltern,dann e) die 16 der Ururgroßeltsrn u. endlich k)die Ascendenten des 5. Grades, die möglichen32 der Urururgroßeltern. Der nähere Stammes-grad schließt die entfernteren Linien ans, wogegendie Antheile, für welche keine Descendenten vor-handen sind, dem nächsten Stamme Zuwachsen.Das E.des Allgemeinen preußischen Land-rechtes gründet sich, Wiedas Französische E.,wenn auch im Einzelnen mit manchen Modifika-tionen, wesentlich auf die Principien des Rom.Rechtes. Dasselbe stellt als Erbfolge auf — sofernnicht besondere Provinzialgesetze bei dem Erbfallin Anwendung kommen —: a) Kinder u. derenNachkommen, b) Eltern, o) vollbürtige Geschwisteru. deren Nachkömmlinge, ä) Großeltern, Urgroß-eltern rc., nebst den Halbgeschwistern mit ihrenAbkömmlingen, s) entferntere Verwandte nach der'Nähe des Grades, ohne Unterschied der vollen od.halben Geburt. Das Französische E. stellt alsErbfolgeordnung auf: a) Kinder u. deren Nach-kommen, d) Geschwister u. deren Nachkommen, mitwelchen die überlebenden Eltern zur Hälfte theilen,wogegen der eine überlebende Theil allein aber nurein Viertel erhält, unter Ausschluß der Großeltern;o) die Seitenverwandten nach der Nähe des Gradesin jeder Hälfte. Der Nachlaß eines kinderlos Ver-storbenen fällt zur einen Hälfte der väterlichen»zur anderen der mütterlichen Seite zu. Eineweitere Modifikation des Römischen Jntestaterb-rechtes mit Bezug auf die deutsch-rechtlichen Grund-sätze bildet namentlich der sogen. Schooßfall,d. h. die Bestimmung, daß die Eltern oft auchweitere Ascendenten, alle Seitenverwandten un-bedingt ausschließen, sowie die Regel, daß diehalbbürtigen Verwandten den vollbürtigen immerum einen Grad nachstehen, oder daß sie doch we-nigstens kleinere Theile als die letzteren erhalten.
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