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Erbrecht.
liche u. gewaltsame Entleerung des Mageninhaltesdurch Maul u. Nase durch kräftige Zusammen-ziehungeu der Bauchmuskeln u. des Zwerchfelles,sowie des Magens selbst. Manche Thiere er-brechen sich sehr leicht, manche nie oder nur unteranz besonderen Umständen. Zu elfteren gehörenie Fleischfresser u. das Schwein, zu letzteren dieEinhufer u. gewissermaßen auch die Wiederkäuer.Die Ursachen hiervon liegen in dem Bau desSchlundes u. besonders in der Art seiner Ein-pflanzung in den Magen. Bei Pferden ist dasE. immer das Zeichen eines sehr gefahrdrohendenZustandes. Schmidt.
Erbrecht (Rechtsw.), im objektiven Sinne derInbegriff aller Rechtsgrundsätze über die Suc-cession (Nachfolge) in das Vermögen eines Ver-storbenen, über die Erwerbung, die Vertheilungu. den Verlust der Erbschaft; im subjektiven Sinnedas Recht, in den Nachlaß eines Verstorbenenals Erbe einzutreten. Erbfolgerecht. Der Nach-laß des Verstorbenen selbst — bisweilen auch E.genannt —, das hinterlassene Vermögen ist dieErbschaft und im Falle der Theilung derselbenunter Mehrere der Erbtheil, Erbportion.Der Verstorbene selbst, um dessen Nachlaß es sichhandelt, heißt der Erblasser, der Succedirendeder Erbe. Da der Erbe immer die Person desErblassers repräsentirt, insofern er Hie Persön-lichkeit des Verstorbenen in vermögensrechtlicherHinsicht in sich ausgenommen, so ist das E. einRecht an der in den Erben (resp. die Erben)übergegangenen Person des Erblassers, u. da inder Regel zwischen dem Tode des Erblassers u.dem Eintritte des Erben ein Zeitraum überhauptliegt, in dieser Zwischenzeit aber ein Träger derRechtssubjectivitäk des Verstorbenen vorhanden seinmuß, wird in Ermangelung einer natürlichen Per-son eine juristische Person angenommen, u. diesejuristische Person ist die Erbschaft selbst, die Erb-masse (tzsrsäitas jaesnv), welche insoweit selbstzu Erwerbungen u. Verpflichtungen fähig ist, alskeine besondere Willenshandlung dazu nöthig ist.Das E. au sich in einer natürlichen Verbindungmit dem Familieurechte hat seine Grundlage inder natürlichen Erbfolge, oder Jntestaterb-folge nach Geblütsrecht, d. h. die näch-sten Blutsfreunde des Erblassers repräsentireudessen Nachlaß. Reben dem Familieu-E. be-steht das E. durch Testament (s. d.), die testa-mentarische Erbfolge, wozu dann noch dievertragsmäßige Erbfolge tritt (s.Erbvertrag).Aber auch bei diesen letzteren Dispositionen sindüberall die Ansprüche der nächsten Blutsfreundegegen die Willkür des Testators oder ErbvertragSchließenden geschützt, indem diesen Noch- od.Pflichterbeu, den Descendenten u. in deren Er-mangelung den Ascendenten, das Notherbrechteinen bestimmten Theil des Nachlasses, Pflicht-teil, sichert, es sei denn, daß gesetzliche Gründezu einer völligen Ausschließung vorhanden sind.
Das Römische Recht, welches auch in dieserLehre die Grundlage des gemeinen u. partikularenDeutschen, wie auch des Französischen Rechtesbildet, ist aus einer Verschmelzung des strengenalten Civilrechtes, das den Kreis der erbberech-tigten Personen äußerst eng gezogen, nur auf die
in der väterlichen Gewalt befindlichen, die Agnatenu. die Gens des Erblassers beschränkte, mit deinprätorischen Rechte, welches diesen Kreis erweiterte— hervorgegangen u. durch Justinian, Novelle118 v. I. 543 n. Ehr. u. Nov. 127 v. I. 54 ;u. Ehr., nach dem Princip der reinen Cognationfestgestellt.
Nach Römischem Rechte ist der Erbe Univer-salsukzessor, d. h. es geht auf ihn das ge-summte Vermögen des Verstorbenen, Erblassersin so weit es aus von dem Leben der Personunabhängig dauernden Rechten und Verbindlich-keiten besteht, über, er nimmt damit gleichmäßigRechte wie Verbindlichkeiten des Erblassers auf sich.Eheherrliche väterliche Rechte, sowie Amtsbesug-nisse des Verstorbenen, u. die Erbschaft einesDritten, welche dem Erblasser bereits angefallen,von demselben aber noch nicht erworben war,sind unter der Erbschaft nicht verstanden, in AnS-uahmefällen jedoch läßt das Römische Reiht -u. nach ihm auch das Gemeine — den Über-gang solcher Erbschaft auf die Erben des Erbennach dem sogen. Versendungsrechte (transmissioirsreältalia) zu. Dagegen sind in der Erbschaft 1unter den übergehenden Verbindlichkeiten auch dieSchulden des Erblassers mit inbegriffen. DerErwerb der Erbschaft setzt voraus: die Erbbe- !rechtigung einer bestimmten Person und den >wirklichen Erwerb selbst. Die Erbberechtigunghat wieder zwei Voraussetzungen: die Erbfähig- skeit n. die Berufung. Erbfähig (successionS- !fähig) sind alle natürlichen, aber nicht auch diejuristischen Personen; die Erbfähigkeit kann durch .Rechtssatz oder specielle Concession ertheilt werden iu. sind durch Rechtssatz erbfähig: Kirchen, Ge- ^meinden, milde Stiftungen. Beschränkungen derErbfähigkeit physischer Personen, wie der Ketzer,der Söhne bestrafter Hochverräther, der zu einerCapitalstrafe Verurtheilten rc., hat das neuereRecht insgesammt fallen lassen. Die Erbfähigkeitmuß zur Zeit der Berufung bereits vorhandensein. Berufen zur Erbfolge wird man entwederdurch das Testament, oder durch Rechtssatz, wennkein Testament vorhanden ist (Jntestaterbfolge),Die Berufung wird zur Delation oder Erbberech-tigung, sobald der Erblasser stirbt, oder nach lan-ger Abwesenheit und nach vergeblicher Ausrufung .eines Menschen, dessen Tod richterlich angenommenwird (Verschollenheit, Verschollenheitserklärung);in dem Zeitpunkte, wo dieser Tod, oder dieserichterliche Annahme des Todes angenommen wird,wird auch die Erbschaft deferirt, angetragen beider Testamenterbfolge; bei der Jntestaterbsolgeaber wird deferirt, sobald gewiß ist, daß der Erb-lasser ohne ein gütiges Testament (intestatus)gestorben ist. Ist durch die Delation nun die Mög-lichkeit, Erbe zu werden, gegeben, so ist dann dieErbschaft erst wirklich zu erwerben. Erworbenwird die Erbschaft durch einen ausdrücklichenWillensact des Berufenen, die Antretung der Erb-schaft, oder durch schlüssige Handlungen, welcheden Willen, die Erbschaft auzutreten, unzweiselhastbekunden. Mit dieser Willensbekuudmig durcheine konkludente Handlung oder mit dem Antrittder Erbschaft selbst (aäitio Irsrsäitalls) erhalt derErbe alle dinglichen Rechte, wie sie der Erblasser