Eisenbahn-Administration. 117
'I Eisenbahn-Administration. Dis Organisa->j tion der Eisenbahn-Verwaltung stand anfänglich ganzd bei den Erbauern derBahnen, welche ihr Augenmerk
! darauf gerichtet hatten, qualificirte Vertreter ausz commerciellen n. technischen Kreisen zur Wahr-! nehmung der Interessen des Baues u. der Unter-haltung des Bahnkörpers, der Gebäude, der Be-triebsmittel, wie des Verkehrs n. des dazu erfor-derlichen Personals zu wählen, welche gemein-schaftlich die administrativen n. technischen Arbeitenberiethen od. veranlaßten. Nach u. nach ändertesich nur der dabei gewählte Modus, indem einTheil der bei größeren Verwaltungen erforderlichen! Zahl der Verwaltungs- od. Directionsmitglieder! durch die Versammlungen der Actionäre gewähltwurden, während bei den von den Staatsverwalt-ungen gebauten Bahnen die Ernennung vonStaatswegen erfolgte. Hierdurch kam bei dendeutschen Bahnen eine gewisse Gleichförmigkeit derVerwaltung zu Stande, bes. nachdem die Staats-! Verwaltung auch den Privatbahnen bei VerleihungI neuer Concessionen od. von Nachträgen zu denälteren, bei Genehmigung von Anleihen die Be-! dingung gestellt hatte, daß mindestens zwei Mit-
! glieder der Direktion od. des Direktoriums die
l Qualifikation zu Staatsämtern, das eine nach be-u standener juristischer (bezw. administrativer), dasandere der technischen Staatsprüfung als Ban-! meister u. Baninspector, haben müßten. Die Pri-vatbahnen in Preußen wurden durch das Eisen-bahugesetz vom 3. Nov. 1838 unter die Aufsichtdes Staates gestellt, welcher sein Recht laut Z 46dieses Gesetzes durch ein Eisenbahn-Staats-Com-missariat ausübte. Derselbe ist befugt, die Gesell-! schastsvorstände zusammen zu berufen u. derenj Zusammenkünften beizuwohnen, wovon ihm vor-f her Anzeige zu machen ist. Ein Rekurs gegenL dessen Entscheidungen steht den Verwaltungen an8 den Minister für Handel zu, welcher die Streit-frage prüft u. nach Z 47 ein sehr wirksames! Mittel (event. Versteigerung der Bahn) in der
» Hand hat, die Verwaltung zur Nackiachtung seiner
» Anordnungen zu zwingen. Nach Z 34 des Gesetzes
D haben die Privatbahn-Verwaltungen auch die
° jährliche Rechnung der Regierung einznreichen,
eine Bestimmung, welche in neuerer Zeit von demIr Handelsministerium in verschärfter Form in Er-
» inueruug gebracht worden ist. Die Privatverwalt-
1 ungen bestehen in der Regel mindestens aus drei
i Mitgliedern, von denen das eine als Special-
0 Direktor, od. Betriebs-Direktor den Vorsitz führt,
1 den Betrieb leitet; neben ihm steht derOber-Jn-
i genieur, als Techniker, u. der Kassencurator, denen
t mitunter noch ein Syndikus beigegeben ist, wel-
! chem die juristischen Angelegenheiten, wie Grund-
I erwerb, Proceffe rc. übertragen sind. Die allgc-
k uieine Controls über deren Verwaltung wird von
t den in Generalversammlungen der Actionäre ge-
I wählten Vcrwaltnngsräthen, welche öfters auch in
l die Direktionen cintrcten, ansgeübt; die Beschlüsse
endlich über die Hauptunternehmungen, über den.bschlnß der Jahresrechnungen u. über alle wich-8 ' >geu Angelegenheiten stehen den Generalversamm-
lungen zu. Zur Theilnahme an denselben berech-tigt der Besitz einer in den Statuten vorgeschrie-« beuen bei Leu einzelnen Bahnen sehr verschiedenen
Zahl von Stammaktien. Bei einigen Bahnenhaben die Besitzer der Prioritäten zwar Zutritt zuden Generalversammlungen, es steht ihnen aberkein Recht zu, an der Abstimmung theilzuuehmen.Bei den unter Staatsverwaltung stehenden Privat-bahnen sind dem Verwaltuugsrath n. den densel-ben wählenden Generalversammlungen nur einigeRechte Vorbehalten, wie Genehmigung zu neuenAnleihen, zu Neubauten rc. in die Verwaltungselbst aber einzugreifen, od. sich einzumischen, istihnen nicht gestattet. Sie geben jedoch über dieKassenverwaltungsabschlüsse Decharge. Im Übrigenist bei denselben die vollständige Organisation derStaatseisenbahnverwaltung eingeführt, de-ren Grundsätze in neuerer Zeit in Preußen durchAllerhöchste Ordre vom 23. Dec. 1872 festgestelltwurden. Hiernach werden dis Staatsbahnen unddie vom Staate verwalteten Privatbahnen unterder oberen Leitung des Ministers für Handel, Ge-werbe u. öffentliche Arbeiten durch königliche Eisen-bahn-Directionen u. Eisenbahn-Commissionen ver-waltet. Die Königlichen Direktionen sind aus ad-ministrativen u. technischen Mitgliedern zusammen-gesetzt, über welchen meistentheils ein administra-tives, d. h. aus dem Stande der Justiz od. Ver-waltung hervorgegangenes Mitglied als Präsidentod. als Vorsitzender steht. Den administrativenMitgliedern, welchen auch Hilfsarbeiter (gewöhnlichGerichts- oder Regierungs-Assessoren, die erst inden verschiedenen Zweigen der Verwaltung denDienst kennen lernen müssen), beigegeben sind,liegen die Kassenangelegenheiten ob, dis Verwalt-ung u. Aufsicht über die Dienststellen, welche denVerkehr mit dem Publikum, Beförderung vonPersonen u. Gütern, vermitteln, die Feststellungaller Rechtsverhältnisse der Verwaltung sowol denBeamten als dem Publikum, od. anderen Eisen-bahnverwaltungen, wie auch den Staatsbehördengegenüber, die Verpachtung der dem Publikumüberlassenen Grundstücke, Lagerplätze od. der Re-staurationen auf den Bahnhöfen. Die technischeThätigkeit erstreckt sich nach beendetem Ban haupt-sächlich auf drei Richtungen: 1) die bauliche Ünter-haltung der Bahnstrecke, des Unterbaues nebstBrücken, Gräben, Durchlässen, Unterführungen vonWegen, Schncezäunen, Ufern, Tunnels, Krähnen,Baumpflanzungen, sowie des Planums, derSchwellen, Schienen u. deren Ausfüllung, derWärterhäuser rc. 2) Der zweite Zweig der tech-nischen Directionsthätigkeit ist die betriebstechnischeLeitung, mit welcher die Verwaltung der Betriebs-mittel verbunden ist. Von ihr gehen die Anferti-gung aller Gattungen von Fahrplänen, graphi-schen, dienstlichen u. Pnblikumplänen ans, dieVertheilung der verschiedenen Wagen u. die Con-trols über deren Abgang u. Wiederkehr, über dievon denselben zurückgelegten Kilometer u. die Ver-rechnung der dafür aufkommenden Miethen sowieder Reparatnrkosten bei fremden Bahnen, dieControls über Verwendung der Schmier- u. Be-leuchtungsmaterialien im Fahrdienste, Feststellungder Nebeuemolumente des Wagenpersonals. Decbetriebstechnischen Leitung liegt die Abrechnungob über alle von der Postverwaltnng zu leistendenVergütungen, die Regnlirung der Züge, airch imVerkehr mit den fremden und Anschlußbahnen.