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Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
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Einweibig Einzelhaft.

an sich zu gestatten od. zu verweigern, sowie dieBestimmungen zu treffen, unter welchen die dau-ernde Niederlassung vor sich gehen kann. Überdas Verfahren, sowie über die Bedingungen, unterwelchen die Staatsangehörigkeit in einem anderenStaate, Naturalisation, erworben werden kann,bestimmt die Gesetzgebung des einen Staates, u.zwar ist außer Beibringung des Nachweises überdie moralische Führung u. über die nöthigen Sub-sistenzmittel zumeist ein gewisser Zeitraum fest-gesetzt, nach dessen Ablauf der inzwischen im Staats-gebiet wohnende Ausländer Bürger des Staateswerden kann: so ist für die Erwerbung der Staats-angehörigkeit in den Vereinigten Staaten vonNAmerika ein Aufenthalt von 5 u. innerhalb desTerritoriums, iu welchem das Jndigenat erworbenwerden will, von mindestens einem Jahre vorge-schrieben, in Belgien u. England von 5, in Öster-reich von 10 Jahren, ebenso in Frankreich. InStaaten, welche zu einem politischen Ganzen ver-bunden sind, zu einem Bundesstaate, ist entsprechendder politischen Zusammengehörigkeit der verbünde-ten Staaten dem Angehörigen des einen Staatesdie E. in einen anderen verbündeten Staat ge-währleistet, so im Deutschen Reiche, in der Schweiz,in den Vereinigten Staaten von NAmerika. Einegesunde Bevölkcrungspolitik wird im Hinblick dar-auf, daß die E. Capital, Arbeitskraft u. Intelli-genz mit sich bringt, nicht nur belebend und be-fruchtend auf dem Gebiete der materiellen In-teressen wirkt, sondern auch dem Staatswcsen des-selben förderlich ist, dasselbe vor einer bei völligerAbsperrung unvermeidlichen Stagnation bewahrt,stets den Hauptnachdruck auf die moralischen Ga-rantien zu legen haben, welche der Einwandererbietet. Soll aber durch Beförderung der E. eineVolksvermehrung dauernd beschleunigt werden, sowird eine gesunde Bevölkernngspolitik dabei insAuge zu fassen haben, daß vermittels des Zuflussesvon Außen zugleich auch eine Bereicherung annoch fehlenden, oder wenigstens nicht schon imÜberflüsse vorhandenen Productionsmitteln erzielt,u. eine nachhaltige Mehrung der Unterhaltsmittelerwirkt werde. Leider aber gewähren so mancheder Staaten, welche eben aus Rücksicht auf Ver-mehrung der Bevölkerung die E. fördern, aus sichselbst den Einwanderern einen zu geringen Schutz.Hierüber vergleiche das unter AuswanderungS. 442 ff. Gesagte. Lagai.

Einweibig (Bot.), NonoAzmus, heißt eineBlllthe, die nur ein Fruchtblatt enthalt; Linnenannte jedoch auch solche Blllthen einweibig, derenpolymerer, d. i. aus 2 oder mehr Fruchtblätterngebildeter Fruchtknoten nur mit einem Griffel ver-sehen ist. Eiigler.

Einweihung (Dedication), 1) die durch ge-wisse symbolische Handlungen vollzogene Erklärungüber die Bestimmung einer Sache; vgl. Lustration.Bes. feierlich wurden in Rom die öffentlichen Ge-bäude, z. B. Tempel, Circus, Theater, eingeweiht.Noch jetzt findet diese Sitte bei neuen öffentlichenGebäuden, Eisenbahnen, Fahnen rc. Statt. 2) Diedurch gewisse symbolische heilige Handlungen voll-zogene Erklärung einer Sache zu bloß religiösemGebrauch, so E. der Kirchen, Altäre, Glocken, Or-geln rc. In der Katholischen Kirche, welche bei

der E. auch das Weihwasser u. Räucherungen an-wendet, wird die E. auch auf andere Dinge, dievon weltlichem zu geistlichem Gebrauch übergehensollen, angewendet; vgl. Einsegnung. Daher Ein-weihungsthaler, welche zum Andenken an E-envon Kirchen u. a. Gebäuden geprägt sind, so dieSalzbnrgischen Einweihungsthaler von 1628, dieAnsbachschen von 1730.

Einwendung, 1) so v. w. Einrede. 2) E.eines Rechtsmittels, die zu den Acten gebrachteErklärung einer Partei, daß sie gegen ein richter-liches Urtheil, durch welches sie sich in ihren Rech-ten verletzt glaubt, ein Rechtsmittel, welches siespeciell bezeichnen muß, ergreifen will.

Einwcrfung (Oollabio), das Einbringen ge-wisser Vermögensstücke, welche Descendenten vonihren Ascendentcn bereits bei Lebzeiten erhaltenhaben, in die Erbmasse, wenn sie diese Ascenden-ten zugleich mit anderen Descendenten beerben,damit diese Stücke wie Erbschaftssachen vertheiltoder auf das Erbtheil der Betreffenden angerech-net werden, um auf diese Weise den ihnen ge-währten Vorzug in das Gleiche zu bringen. DieVerpflichtung hierzu entstammt dem RömischenRechte, und liegt allen Descendenten ohne Unter-schied die Collationsverbindlichkeit auf. Gegenstandder E. ist übrigens nur das, was entweder derErblasser ausdrücklich mit der Anordnung, daß esspäter conferirt werden solle, hingegeben hat oderwas nach rechtlicher Vorschrift diese Auflage ansich trägt. Zu letzterem gehört die Mitgift, dieOons-tio proptsr nuptias u. nach einer allgemei-nen Praxis dasjenige, was den Kindern zur Be-gründung eines eigenen Hausstandes gegeben wo»den ist. Einfache Schenkungen sind nur dann ein-zuwerfen, wenn von anderen Kindern diese Aus-stattungen conferirt werden. Deutsche Particular-rechte sind indessen öfters von diesen Bestimmun-gen abgewichen u. haben die Collationsgegenständebald erweitert, bald beschränkt. Studirkosten, Auf-wände zur Loskanfung vom Militärdienste oderzur Equipirung sind darnach meist von der Colla-tion ausgenommen. Der Erblasser kann auch jeden-falls die Collation durch ausdrückliche Dispositionselbst bei an sich collationspflichtigen Objecten er-lassen, wenn nur dadurch nicht der PflichtteilAnderer verletzt wird. Die E. geschieht entwederreell, durch sofortige Einlieferung des zu conferi-renden Gegenstandes in Natur, oder nur demWerthe nach. Vgl. Francke, Grundzüge der E. inseinen civilistischen Abhandlungen, 1826, S. 174f.;Fein, Das Recht der E., 1842. Grot-f-nd.«

Einwinterung, s. u. Bienenzucht, Bd. III., 390.

Einwurf, Zweifel gegen eine aufgestellte Mei-nung. Mau unterscheidet in der Philosophie dog-matischen E., gegen den Satz, kritischen E.,gegen den Beweis eines Satzes gerichtet; derskeptische E. stellt auch den Gegensatz als er-weisbar auf, ohne den Satz anzufechten.

Einzahl (Gramm.), so v. w. Singularis, s. u.Numerus.

Einzelhaft (Einsame Haft), die Detinirung,bei welcher ein Gefangener, abgesondert von allenanderen, in einer Zelle für sich allein eingeschlossenwird. Die E. kommt theils als besondere Straf-schärfung, theils aber auch als regelmäßige Ein-

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