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Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
Seite
98
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98 Einreibung.

sucht. 2) Im civilprocsssualischen Sinne die Ent-gegnung des Beklagten auf die Klage, daß dervom Kläger geltend gemachte Anspruch ganz odertheilweise nicht, oder nicht mehr, oder noch nichtbegründet sei. Die E. unterscheidet sich also vonder Klage dadurch, daß sie nie eine Verurtheilnngdes Gegentheils (des Klägers), sondern als Ver-theidignngsmittcl nur eine Zurückweisung desselbenbezweckt. Die hauptsächlichsten Eintheilnugen derE. sind: a) in dilatorische, verzögerliche(Lxesxbionss ciiiatorlas), welche den Anspruch desKlägers nur für eine Zeit lang aufschieben; undperemtorische, zerstörliche (L. psrsmtorins),welche das Recht des Klägers für immer zerstören;die elfteren werden wol noch eingetheilt in ein-fach dilatorische E-n, welche die Sistirung desProcesses nur wegen eines Mangels in den Sub-jecten, des Gegenstandes oder der Form des Pro-cesses herbeiführen, u. gemischte E-n, welchezwar das Recht des Klägers selbst, aber doch nurfür eine Zeit lang angrei'fen; b) in verjährbare(8. tsmporalss) und unverjährbare E-n (8.psrxobuns), von denen die letzteren zu jeder Zeit,die elfteren aber selbst für den Fall, daß die Klagenicht erhoben wird, nur binnen einer bestimmtenFrist erhoben werden können; o) in dingliche(L. rsalos, L. rei ooimorontss) u. persönlicheE-n (8. personales, D. personas oollasronbss),je nachdem dieselben entweder auf einem dinglichenoder einem persönlichen Rechte des Beklagten be-ruhen, oder, wie Andere diese Eintheilung auf-fassen, entweder von jedem Interessenten od. nurvon einem bestimmten Beklagten vorgeschützt werdenund deshalb auf Andere nicht übergehen können.Mit dem Vorschützen der E. ist der Beklagte selbstgewissermaßen wieder als Kläger zu betrachten;des. muß er den factischen Grund der E. in glei-cher Weise beweisen, wie dies dem Kläger hinsicht-lich der Klage obliegt. Nach dem Zwecke der E.steht es dem Beklagten auch frei, verschiedene E-nzu cümuliren, selbst solche, welche sich unter ein-ander zu widersprechen scheinen. Ebenso kann erneben den Vorgeschichten E-n immer den Grundder Klage negiren, u. es darf daher ans dem In-halte der E-n an sich auf ein Zugeständnis; derKlagebehauptungen keineswegs geschlossen werden(gni. exeipit, non katsbnr). Alle peremtorischenE-n müssen aber, wenn sie überhaupt Berücksich-tigung finden sollen, nach der (schon im Z 37 desjüngsten Reichsabschiedes festgesetzten) Eventual-Maxime auf einmal und zwar gleich in demersten Termine, welcher zur Klagebeantwortungbestimmt ist, vorgetragen werden, indem sonst Prä-clusion derselben eintritt. Eine Ausnahme hier-von machen nur diejenigen E-n, welche entwederzur Zeit der Klagebeantwortung noch gar nichtbegründet waren, oder doch dem Beklagten erstspäter bekannt wurden, was derselbe dann eidlichbekräftigen muß, sowie die sogenannten privile-girten E-n, welchen gesetzlich das Vorrecht zu-kommt, daß ihre Vorschützung nicht an die präcln-sive Frist gebunden ist. Zu den letzteren rechnetman gewöhnlich die Lxosxtüo bsnsüoii eomps-bentüas, 8eti. LInoocloniani u. 8oti. Volisjani,osäsnäarum nebionum u. oompsnsntionis. Dochwird von vielen Proceffualisten bestritten, daß

diese für das Römische Recht allerdings bestande-nen Ausnahmen noch jetzt nach der allgemein lau- Itenden Vorschrift des jüngsten Reichsabschiedes !Geltung beanspruchen könnten. Eine andere Aus- jnahmestellung nehmen die sog. proceßhindern- !den E-n (Lxospticmss litis InArsssum imps- >äisntss) ein. Man versteht darunter alle E-n,welche den Beklagten von der Verbindlichkeit be- !freien, sich auf den Streit einzulassen. Dies ist >zunächst bei allen dilatorischen E-n der Fall, welchedaher auch im weiteren Sinne unter diesen Be-griff mit fallen; im engeren Sinne bezeichnet man jaber damit einzelne peremtorische E-n, welchen >ausnahmsweise diese Wirkung ebenfalls beigelegtist. Es gehören dahin die E. der bereits ent-schiedenen oder früher verglichenen Sache (Lxesp-tio rsi juäioatas, transaotas), sowie auch (we-nigstens nach der gemeinen Meinung) alle ande-ren peremtorischen E-n, welche von dem Beklag-ten sofort bewiesen werden, während Andere nurnoch die E. des Verzichtes u. der Verjährung dazumachen wollen. Bezüglich der civilrechtlichenBedeutung der E. s. Exception. 3) Im Crimi-nalrechte u. Criminalprocesse verwandelt der civil- !rechtliche Begriff der E. sich in den Begriff derVertheidigung des Angeschuldigten gegen den An-kläger (Staatsanwalt); iin bes. Sinne bezeichnetman hier die Behauptungen des Elfteren, welche, ^wenn sie begründet sind, die Beziehung eines !strafbaren Thatbestandes auf den Angeklagten aus- !schließen (z. B. E. des Alibi, d. h. die Behaupt-ung, daß derselbe zur Zeit der Verübung der ?That nicht au dem Orte der That anwesend ge- !wesen), oder die subjective Verantwortlichkeit des- sselben bezw. die Strafbarkeit der bestimmten Hand- !lung aufheben. Hierher gehört;. B.: die E. der ^Verjährung, der Nothwehr, des Nothstan- ides der Wahrheit (Lxoopbio voritabis) bei iInjurien, der Compensation bei denselben !(d. h. dahin, daß der Andere sich gleicher Injurien !schuldig gemacht habe) rc. Grotefend.» I

Einreibung, 1) (Inurwtio, Lwatripsis) das-jenige ärztliche Verfahren, durch welches flüssigeod. halbflüssige Arzneimittel mit der flachen Hand iod. (bei scharfen, ätzenden u. färbenden Substan-zen) mit einem Stückchen Leinwand, Flanell, wei- jchem Leder od. einem Pinsel in die Haut einge-rieben werden, theils um eine directe Einwirkungauf die betreffenden Stellen zu erzielen (z. B. beiHautkrankheiten, Krätze, Gicht, Rheumatismus,Entzündungen od. Verhärtungen unter der Hautgelegener Theile, wie Knochen, Drüsen rc.), theilsum durch das Eindringen der Arzneimittel durchdie Haut in die Säftemasse des Körpers eine all-gemeine Wirkung hervorzurufen, so bes. bei derE-skur (Jnunctionskur) bei der Syphilis. Zu-weilen ist bei den E-en das einzureibende Mittelnebensächlich u. dient nur dazu, die Haut schlüpf-rig u. geschmeidig zu machen, u. der Hauptwerthist hier auf ein tüchtiges Reiben u. Kneten (Fric-tion, Massiren) zu legen. 2) Die hierzu verwand-ten Mittel von mehr od. weniger weicher, flüssigerbis halbflüfsiger Consistenz (anatriptische Mittel). ^Hierzu können nur fettige, ölige oder spirituöseStoffe od. Lösungen benutzt werden, wie Salben, !Linimente u. die verschiedenen Spiritusarten (Korn- !