Einmachm
recht (äus rslusnäi). 2) (Bcrgb.), das Wieder-aufnehmen eines verlustig gewordenen Kuxes, nacheiner bestimmten Zeit; stellt nach den Berggebräu-chen 1 Quartal, inhalts der Bergordnung 14Tage, nach der Taxation frei; nach der Eisleben-schen Bergorduung wird Jahr u. Tag eingeräumt.
Vr. Sbhr.
Einmachen, das Präpariren vonBeeren, Stein-früchten, Gemüsen, Fruchtschalen rc., indem die-selben mit Zncker, Honig oder auch in Essig ab-gesotten, bis zu einer gewissen Consistenz einge-kocht, auch roh gesalzen, in luftdichte Behälter,Gläser, Töpfe, Fässer n. dgl. eingeschlossen wer-den. Auch werden Gewürze, wie Zimmet u. dgl.,zugesetzt. Endlich werden auch Gewürze, sowieKernfrüchte u. a. Stoffe, bes. aromatische, wieAlant-, Kalmuswurzel, Ingwer rc. mit Zucker ein-gemacht.
Einmärschen, das Einschütten des Malzschro-tes oder des Getreides in den mit heißem Wasserungefüllten Bottich, beim Bicrbrauen u. -Brannt-weinbrennen.
Einmaleins heißt die Tabelle sämmtlicher Pro-ducts von je 2 der Zahlen unter 10, welche man,um sich derselben zur Multiplication bedienen zukönnen, dem Gedächtniß einprägen muß; so ge-nannt, weil sie mit dem Satze: Einmal Eins istEins anhebt. Eine Tabelle sämmtlicher Productevon je 2 der Zahlen unter 20 heißt gewöhnlichdas große E. Buchender.
Einmännig (monanärus.Bot.), ist eine Blüthe,die nur ein Staubblatt enthält.
Einmarkung, die Abgrenzung eines Stück Lan-des durch Merkmale oder Markzeichen. Sie mußim Beisein aller Interessenten vorgenommen wer-den. Verletzung derselben wird mit Geld od. Ge-sängniß bestraft; betrügliche Veränderung der Mal-zeichen ist ein Criminalverbrechen. D. NStGB.8 274, 2 n. 370, 1.
Einmaster (Seew.), Fahrzeug mit einem Maste;hierzu gehören Boote u. Barken, Espiegen, Ga-leassen, Galeoten, Hücker, Jachten, Jollen, Kutter,Schlupen, Schmacken rc.
Einmauern, 1) mit Steinen und Mörtel ineiner Mauer befestigen; 2) mit einer Mauer um-geben; 3) (Jmmuration), ehemals Klosterstrafe,wo der Schuldige entweder ganz vermauert undso dem Hungertode preisgegeben wurde, oder woer nur, bis zu einer gewissen Höhe vermauert,Lust, Wasser u. Brod empfing. Das E. war eineStrafe für Entfliehen aus dein Kloster, oder fürBrechung des Gelübdes der Keuschheit, oder fürandere Verbrechen von Klosterleuten.
Einmicther (Inguillua), Gruppe aus der Jn-Jusectenfamilie der Gallwespen, Ordnung derHautflügler; charakterisirt dadurch, daß sie ihreEier in die Gallen anderer Gallwespen absetzen.
Thonls.
Entnehmen, das Schiff nimmt Frischwasser,Proviant, Ladung, Ballast ein, d. h. es wird das,was es zu transportiren hat, an Bord gebracht(an Bord gegeben oder auch wol eingeschifft); da-gegen wird das, was zum Schiff direct gehört:Masten, Boote, Maschinen, Kessel, Ruder rc. ein-gesetzt; Personen (Passagiere oder Truppen) u.Thiere werden eingeschifft.
Pierers Umversal-ConversationZ-Lcxiton. K. Ausl.
— Einrede. 97
Einpalmen, ein Tau mit der Hand einholen.
Einquartierung, die Unterbringung von Trup-pen oder einzelnen Soldaten, sowol für längereZeit in den Garnisonen, als auch vorübergehendauf Märschen u. in Cantonnements bei den Ein-wohnern. — In den Friedensgarnisonen sind dieTruppen fast durchweg in Kasernen untergebracht,auf Märschen im Frieden, bei Manövern rc. er-folgt dagegen die Unterbringung in der Regel beiden Einwohnern, welche zur Aufnahme der Sol-daten gesetzlich verpflichtet sind. Die E. geschiehtentweder mit oder ohne Verpflegung, in beidenFällen auf Grund der von der Gemeinde getroffe-nen Vertheilung und der hiernach ausgestelltenQuartierbillete, unter möglichster Berücksichtigungder durch die E. belasteten Bewohner. Im Kriegefallen diese Rücksichten fort und wird die Unter-bringung der Truppen lediglich nach den militä-rischen Interessen ausgeführt. Für das DeutscheReich ist jetzt das Einquartierungswesen durch daSReichsgesetz v. 25. Juni 1868 für Friedenszeitenu. durch das Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 fürKriegszeiten geregelt. Nach elfterem Gesetze istdie Fürsorge für die räumliche Unterbringung derbewaffneten Macht während des Friedenszustandeseine Last des Bundes, deren Naturalleistung nurgegen Entschädigung gefordert werden kann. Wasden Truppen zu gewahren und welche Gebäudevon der Qnartierleistung befreit sind, ist gesetzlich(KZ 2—4) bestimmt. Die örtliche Vertheilung derQuartierleistung erfolgt ans die Gemeinde resp.selbständigen Gutsbezirke im Ganzen. Die Ver-pflichtung zur Gewährung derselben tritt in deneinzelnen Fällen in Wirksamkeit: a) in der Gar-nison durch Requisition der militärischen Com-mando-Behörde; d) auf dem Marsche, bei Com-mandos u. im Cautonuement durch die von deroberen Verwaltungsbehörde ausgesertigte Marsch-route. Den Quartierträgern ist gestattet, ihre Ver-bindlichkeit durch Gestellung anderweiter, den ge-setzlichen Anforderungen entsprechender Quartierezu erfüllen; sie übernehmen dadurch die Obliegen-heiten des ursprünglich Verpflichteten. Die tarif-mäßige Entschädigung (Servis) wird für jedenEinquartierungstag unter Ausschluß des Abgangs-tages mit ^ des Monatsbetrages gewährt; fälltAnkunft u. Abzug auf einen Tag, so findet eineVergütung nicht Statt. Durch das dem Reichs-gesetz vom 25. Juni 1868 beigefügte Regulativsind die Quartierbedürfniffe der bewaffneten Machtwie Rechte u. Pflichten der Quartiergeber näherregulirt. Auch in Kriegszeiten sind die Gemein-den dem Reiche gegenüber zur Gewährung desNaturalquartiers für die bewaffnete Macht, ein-schließl. des Heergefolges, sowie der Stallung fürdie zugehörigen Pferde verpflichtet (83, 1 desRcichsges. vom 13. Juni 1873). S. Näheresunter Kriegsleistungen. — Vgl. v. Stein, DieLehre vom Heerwesen, Stuttg. 1872; Mondessier,Du lo^smsnti äss wilitaires ollsr Iss Imdibauts,Par. 1872 (Rsvus äs äroitintsrnat. Pom V, 1873).
z. Grotefend.
Einrede (Ausflucht, Nxosxtlo, ?ras30i'ixtio,Rechtsw.), 1) im allgemeineren Sinne jedes Vor-bringen, wodurch sich eine der streitenden Parteiengegen den Angriff der anderen zu vertheidigen
VH. Band. 7