Druckschrift 
Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
Seite
96
Einzelbild herunterladen
 

96 Einköpfige Binden Einlösung.

steuern eine besondere a. E. von allem 1000 Thlr.übersteigenden Jahreseinkommen erhoben, ohneUnterscheidung der Einkommensquelle, indem dasgeringere Einkommen durch eine besonders be-stehende Klassensteuer getroffen wird. Die Steuer-anlage geschieht nach der Einkommenshöhe in soviel Klassen, als die bestehenden Einkommen noth-wendig machen, von 1000 1200 Thlr. die erste,121400 Thlr. die zweite. 141600 Thlr. diedritte, 16002000 Thlr. die vierte Klasse u. s. f.bis zu der höchsten, in der gegenwärtig Krupp inEssen steht. In Bayern wird (seit 1848 un-ter anderem Namen) seit 1856 unter den, NamenE. eine Abgabe von allen nicht bereits anderenSteuern unterworfenen Einkünften eingehoben; dieseE. ist daher lediglich eine Personalverdienststeuer,welche nach 3 Kategorien eingehoben wird, a) vomTaglohne mit 4 Abstufungen unter dem Charaktereiner Kopfsteuer; b) vom Einkommen aus künst-lerischem od. wissenschaftlichem Erwerbe, progressivvon 41°/o, und o) von Besoldungen, ebenfallsprogressiv mit H, z u. 1°/o, bei Freilassung einesExistenzminimums von 600 Fl. (Daneben bestehteine bedeutend höher angelegte Capitalrenten-steuer.) Die im Großherzogthum Hessen seit1848 bestehende sogenannte a. E. wird pro-gressiv von allem Einkommen entrichtet, welchesnicht ans einem Gewerbebetriebe od. Grundbesitzefließt. In Baden besteht seit 1874 neben derGrund-, Häuser-, Gewerbe« u. Klassensteuer, einebesondere Capitalrentensteuer, durch welche dasEinkommen ans verzinslichen u. unverzinslich ge-gestellten Capitalsforderungen, aus Staatspapieren,Actien, Loosen, discontirten Wechseln, Leibgedingenu. Rentengenüssen aller Art getroffen wird. Dieseit 14. Juli 1864 in Italien eingeführte a. E.wird nach 4 Kategorien mit dem allgemeinenSteuersätze von 12»/» u. 10°/« Zuschlag erhoben,a) von beständigen Renten und Darlehenszinsenaller Art, ohne Freilassung eines Existenzmini-mnms; b) von allem zeitl. Einkommen aus In-dustrie und Handel, Erwerbs- oder Versicherungs-gesellschaften, für 3 Viertel des Einkommensbetra-ges, unter Freilassung von 400 Lire; o) vom Ein-kommen ans Arbeit ohne Capital, aus Gewerben,Gehakten, Taglohn n. aus Leibrenten u. Pensionenfür 5 Achtel des Einkommens, unter Freilassungvon 400 Lire; die Gehalte der öffentlichen Beam-ten sind nur für die Hälfte steuerpflichtig; ä) vonallen Grundrenten, welche nicht aus Eigenthums-oder Miteigenthumsrechten herrühren. Pächter,welche gegen Theilung des Ertrages arbeiten, sind,wenn die Pachtung nicht 50 Lire erreicht, steuerfrei. Die im Kanton Zürich, wo überhaupt die Ver-mögenssteuer mehr gilt als die E., seit 1870 be-stehende progressive E. trifft allen Erwerb der imKanton wohnenden Bürger, Niedergelassenen undCorporationen, ausgenommen den Jahresertragan Zinsen, Renten und Leibgedingen, welche sichans ein als Vermögen zu versteuerndes Capitalgründen. 500 Fcs. sind als Existenzminimumsreigelassen und bei der Berechnung des Einkom-mens ans einem Gewerbebetriebe dürfen höchstens5"/ Zinsen des Betriebskapitals, die Haushalt-ungskosten aber gar nicht abgezogen werden.Die Veranlagung der so verschiedenartig bestehen-

den E. geschieht in der Regel durch Gelbstem-schätzung der Steuerpflichtigen, wobei sich die Staats-behörde das Recht der Controls u. Richtigstellungder Steuerfatirung vorbehält u. unwahre u. unter-lassene Steuereinschätzungen mit Geldstrafen belegt.Die Einkommensschätzung kann aber auch durchbesonders zu diesem Zwecke eingesetzte, gewöhnlichden Gemeindebehörden entnommene Schätzungs-commissionen geschehen, gegen deren Feststellungenden Steuerpflichtigen ein Recht der Einsprache u.des Nachweises einer Überschätzung zusteht, u. dieseist wol die richtigere und zweckmäßigere Methode.

Literatur: Lips, Über die Einkommentaxe u.ihre Ausführbarkeit, Erlangen 1812; Malchus,On tds aävulltaAS ok substitnillA au illvoms-tarkor tüs prssevt laxes, Lond. 1831; Benda, Überdie Vorzüge der Einkommensteuer, Berlin 1842;v. Sparre, Die a. E. als einzige directe Abgabe,Gießen 1848; v. Groß, Allgemeine progressiveGrund- u. E., Jena 1848; Baumstark, Zur E-frage, Greifswald 1850; Hubbard, Deila Impostauuloa, sulla renäita, Tnr. 1850; M'Culloch, Ilovskoulä an ineome-tax flellsvock, Lonvon 1852;Greefenried, Über die Einkommensteuer, Zür. 1855;Pfeifer, Die Staatseinnahmen, Stuttgart 1866;Die Lehrbücher der Finanzwissenschaft von Rau,1865, Umpsenbach, 1859, L. Stein, 1875. Maurus.

Einköpsigc Binden (Chir ), gewöhnliche ein-fach aufznrollende Binden, s. u. Binden V) a).

Einkorn, s. Dinkel.

Einkreisen, ein Stück Wild, am besten beifrischem Schnee, umgehen, um nach den aufge-fundenen Fährten rc. bcurtheilen zu können, obu. welches Wild darin steckt.

Einlager (ObstaMum, leisten u. Einreiten indie Herberge), im Mittelalter accessorischer Ver-trag, vermöge dessen der Schuldner, wenn er nichtzur gesetzten Zeit Zahlung leistete, aus die an ihnergangene Aufforderung des Gläubigers sich andem bestimmten Orte einfinden mußte n. solchen,bei Strafe der Ehrlosigkeit, nicht eher verlaßendurste, bis er den Gläubiger völlig befriedigt hatte.Auch Geistliche (Obsta§illm elanstrals) konntensich demselben unterwerfen; selbst Gerichte, dieeiner Partei das rechtliche Gehör verweigert oder sihre Entscheidung lange verzögert hatten, wurdenzum E. verurtheilt, bis sie das Urtheil gefällthatten. Es wurde aber durch Rcichsgesetze ein- ,geschränkt u. 1577 (D. I. äs anno 1577 tib. 17. >8 2. park. 2 tit. 22. §. Wir wollen) aufgehoben, >mit Ausnahme Holsteins, wo es als ein den Adeli- sgen ertheiltes Privilegium (Illstrum.Daois Osnadr.Vrt. VIII. ß. illänALlläa, sub k.) sich noch langeerhalten hat. Das E. ist eine Art der Zwangs-vollstreckung durch Personalarrest, u. würde daher,wenn es in irgend einem Theile Deutschlands nochgegolten hätte, durch das Reichsgesetz vom 29. Mai1868 aufgehoben worden sein. vi. Sbhr.

Einlassung auf die Klage, so v. w. Con-testation 2).

Einleger (Gärtn.), so v. w. Ableger.

Einlösung, 1) (Dslllltio, Rechtsw.) die Er-legung der Psandschuld oder des Pfandschillingszur Wiedererlangung des Pfandstückes, auch bin-nen einer gesetzlich bestimmten Zeit nach gericht-licher Versteigerung; das Recht dazuEinlösungs-