Einkommensteuer. 95
herrschenden Systemlosigkeit treten, welche ohneRücksicht auf Volkswirthschast u. Gerechtigkeit immer; nur die für die Veranlagung momentan bcqnem-> sten n. für die Stenerkasse einträglichsten Wirths-! schafts- u. Verbrauchsobjecte zur Steuerzahlung! heranzicht. Airch würde eine so wesentliche Ver-einfachung der Stenerbeinessung und Stenererheb-i ung eintreten, daß in der daraus folgenden Ver-^ Minderung des Gesammtsteuerbedarfes der Negier-i ungen ein Ersatz für jene Summe gegeben wäre,um welche die Volkswirthschast in anderer Richt-ung durch die a. E. geschädigt sein würde. Eineandere Frage ist allerdings diese, ob es bei derGröße der heutzutage bestehenden Staatsbedürf-nisse möglich wäre, dieselben durch eine solche ein-zige Steuer zu befriedigen, welche dann auch soj hoch gegriffen werden müßte, da die ihr ankleben-f den Mängel um so viel stärker von den Steuer-e Wägern empfunden würden. Allein es wäre schon^ ein Fortschritt, wenn die E. auch nur an Stelle^ der jetzt bestehenden vielerlei, sogenannten directen1 Steuerarten in der Weise eingeführt werden würde,f wie sie in England bereits lange besteht. Auch^ wäre eine derartige Reform, resp. Vereinfachungi des Steuerwesens überall durchführbar,f! Die englische E. (Inoomo - tax) besteht seit< 1798, wo zur Deckung der Kosten des Krieges- mit Frankreich jedes Jahres-Einkommen von 60f Psd. Sterl. aufwärts bis 200 Pfd. Sterl. miti einer Progressivsteuer von 0,^ bis 5°/o, und das/ Einkommen von 200 Pfd. Sterl. aufwärts mit/ einer fixen 5procentigen im Jahre 1805 auf 10°/^erhöhten Steuer belegt wurde. Nach der Jnter-!j niruug Napoleons auf St. Helena aufgehoben,^ wurde die E. im Jahre 1843 wieder eingeführt,s um durch dieselbe den Ausfall der Kornzölle imsi Budget zu decken. Damals blieb jedes Einkoin-sj men bis 150 Pfd. Sterl. steuerfrei, n. für höheresEinkommen betrug die Steuer 7°/» Pr. Pfd. Sterl.;üf seither wechselte sie in der Höhe je nach dem Stet-h gen und Fallen der Staatsbedürfniffe. 1872/73H wurden für das Einkommen zwischen 100 — 300/ Pfd. Sterl. bei der Steuerbemessung 80 Pfd.^ Sterl. in Abrechnung gebracht, 1873/74 aber Pr.
/ Pfd. Sterl. 3 Den. erhoben. Das englische E-gefetz unterscheidet alles Einkommen nach 6 Klaffen,i a) Einkommen aus unbeweglichem Eigenthum,
! wozu auch Kanäle u. Eisenbahnen gerechnet wer-^ den; b) Einkommen ans der Nutzung unbeweg-/ lichen Eigenthums Dritter, also der Pächter allerArt; o) Einkommen ans Geldcapitalszins, darun-ter die Zinsen von Staatsschulden u. Actien-Di-? vidmden; ä) Unternehmungsgewinn ans Geschäfts-betrieben aller Art, incl. Privatbesoldnngen; s)
! Pensionen u. Besoldungen der Staatsbeamten, so-i wie Leibrenten. Trotz dieser Unterscheidung der, Einkommensarten ist die Steuerhöhe für alles Ein-! kommen die gleiche, und diese bei den socialen u.Besitzverhältnissen in England immer stärker her-vortretende Ungerechtigkeit, nebst der Belästigungdurch die bei der E. unausweichlichen Controles der einzelnen Stcuereinschätznngen, ist es haupt-! sächlich, aus welcher die neuester Zeit bestehende! Agitation für gänzliche Abschaffung der luoomo-! tax sich ihre Begründung holt.
! Seit 1849 ist auch in vielen europäischen Con-
tinental-Staaten die E. eingeführt worden. Jegrößer sich nämlich nach 1848 das Steuerbe-dllrfniß der Regierungen überall aufbaute, destomehr erschien es als Gebot der Nothwendiakeitu. selbst der Gerechtigkeit, nunmehr auch den Geld-capitalsbesitz u. dis Arbeitskraft, also das Renten-,Zins- u. Lohneinkommen einer Steuerzahlung zuunterwerfen, welches bis dahin von einer solchengar nicht, oder doch nicht direct und in entsprech-ender Weise getroffen worden war. Allein dieseneben die alten Ertragssteuern gesetzte neue Steuernennt sich mit Unrecht E., u. mit noch größerema. E., von derem Wesen sie weit entfernt ist.Diese moderne E. ist nur eine neue Art der Er-tragssteuern, deren Zahl wol vermehrt wurde,ohne jedoch in Bezug auf die Gerechtigkeit derBesteuerung auch nur das Mindeste zu bessern, imGegentheil. Denn ans der Verbindung dieser sog.E. mit den alten Ertragssteuern entstand entwederdie Doppelbesteuerung od. die Nothwendigkeit, beider Veranlagung der E. die bereits bestehendenErtragsstenern zu berücksichtigen, resp. abznrechnen.Diese Berücksichtigung erfolgt je nach dem Drucke,welchen die alten Steuern bereits üben, u. also inverschiedener Weise. Dadurch geschieht es, daß dieseden alten Ertragsstenern ausgepropften E-n dieWillkür und Ungerechtigkeit der herrschenden Be-steuerung nur vergrößern u. in sich selbst so ver-schiedenartig sind, wie sie sich thatsächlich in jenenStaaten darstellen, wo sie derzeit bestehen. Nachdem österreichischen E-patente vom 29. Oct.1849 wird die E. z. B. nach 3 Haupt-Kategoriendes Einkommens und für jede einzelne Kategoriewieder in verschiedener Weise veranlagt u. einge-hoben. In die erste Kategorie fällt das Ein-kommen aus dem Grund- u. Hausbesitze u. ausdem Gewerks- und Fabriksbetriebe, von welchemdie E. mittels eines seit 1869 um 50"/„ erhöhtenDrittelznschlages zur bestehenden Grund-, Haus-zins- und Erwerbsstener erhoben wird. Bei derFatirung eines Einkommens aus einem Gewerbs-odcr Fabriksbetriebe ist es aber gestattet, die Ge-werbesteuer sammt dem Eiukommensteuerznschlagein Abzug zu bringen, wogegen der letztere mitder Gewerbesteuer auch dann eingefordert wird,wenn der Geschäftsbetrieb kein Reineinkommenansweist. Für das Grund- und Hanseigenthumhingegen bildet der Stenerzuschlag zugleich die E.,u. zwar ohne Rücksicht ans die wirkliche Einkom-menshöhe ans diesen Ertragsobjecten. In diezweite Einkommensteuerkategorie fällt das Ein-kommen aus dem Dienstverhältnisse aller Art, ausPensions- u. stehenden Jahresbezügen von Ver-sorgungs- und Versicherungsanstalten, bei einemExistenzminimum von 600 Fl. u. mit einer Pro-gressivbesteuerung von 1—10°/o, je nach der Ein-kommenshöhe. In die dritte Kategorie gehörtalles Einkommen aus Zinsen u. Rentenbezug mitAusnahme des Einkommens aus Sparkassenein-lagen bis zur Höhe vou 300 Fl. Der Ertragdieser in so verschiedenartiger Weise erhobenen E.ist pro 1876 für die außer - ungarischen LänderÖsterreichs mit 19H Mill. Gulden veranschlagt,während dieselbe im Jahre 1869 bei gleicher Höhedes Stenerprocentes erst 9H Millionen eintrug. —In Preußen wird seit 1851 neben den Ertrags-