94 Einkommensteuer.
über diesen verfügbaren Vermögenszuwachs hin-ausgreifende Steuerforderung die Erwerbung einesReineinkommens selbst, u. dadurch die Grundbe-dingung des Wohlstandes der Einzelnen u. derGesammthcit gefährdet. So richtig nun diese Ar-gumentation erscheint, so ist es doch gewiß, daßeben die letztere Gefährdung durch die Steuer nurdann wirklich vermieden wäre, wenn die E. nichtvom reinen, sondern nur vom freien Einkommender Staatsbürger erhoben werden würde (s. Ein-kommen). Wird das Einkommen ohne Rücksichtans die bei den Steuerträgern bestehenden Unter-haltskosten in gleicher Höhe für Alle besteuert, soist es klar, sowol daß diese allgemeine E. sehrungleich, u. somit ungerecht, auf den einzelnenStaatsbürgern lasten wird, als auch, daß dort,wo die Unterhaltskosten die Höhe des Reineinkom-mens erreichen, die Steuerzahlung nur mittelsEntbehrung eines Theiles des zum Unterhalte Rö-thigen, d. i. auf Kosten deS Vermögensstammesgeleistet werden kann. Letzteres ist aber nicht bloßbei geringem Einkommen regelmäßig, sondern auchbei ziffermäßig größeren Einkommen oft genugder Fall. Während z. B. einem einzeln stehendengesunden Manne mit einem Reineinkommen von4000 LI eine Steuerzahlung ohne Beschwerdenmöglich ist, wird ein mit einer Kinderschaar ge-segneter Familienvater bei gleichem Einkommendie gleiche Steuer nur auf Kosten der Befriedi-gung seiner u. seiner Angehörigen nothwendigenLebensbedürfnisse bezahlen können. Die a. E.besitzt also nicht jene von ihren Verfechtern selbstgeforderte Eigenschaft einer volkswirthschaftlichrichtigen Steuer überhaupt, nur den frei verfüg-baren Bermögensznwachs der Steuerträger zutreffen. Ebenso klar ist es, daß der Druck derSteuerlast nicht in gleichem Verhältnisse mit derGröße des Steuercapitals znnimmt, u. daß der-jenige, welcher z. B. von 1000 LI Reineinkommen50 Ll an E. zu entrichten hat, härter betroffenist, als derjenige, welcher von 10,000 LI Ein-kommen den gleichen Procentsatz, also 500 LI z»steuern hat. Die höchst ungleiche u. also ungerechteBelastung der Steuerträger durch eine a. E.,nicht bloß weil es unmöglich ist, das für die Ein-zelnen je nach Zahl ihrer Familicnglieder, nachAlter, Gesundheitszustand, Gesellschastsstellung u.nach den localen Lebensmittelpreisen in verschie-denem Maße Nothwendige, resp. das freie Ein-kommen zu berechnen u. zu berücksichtigen, son-dern auch, weil es selbst unmöglich ist, für dieSchätzung der vom Noheinkommen abzuziehendenProdnctionskosten feste u. gerechte Normen anfzu-stellen, d. i. das Reineinkommen richtig zuberechnen, wird selbst von den Verfechtern der a.E. zugestanden. Man beruft sich dabei einestheilsauf die Unvollkommenheit aller menschlichen Ein-richtungen überhaupt, n. glaubt anderntheils denHauptgcbrechen der a. E. dadurch abhelfen zukönnen, daß einerseits das Reineinkommen bis zueiner bestimmten Höhe, welche zur Bestreitungdes nothwendigen Lebensunterhaltes für Jeder-mann nöthig erscheint, von der Steuerzahlung be-freit bleibt, also durch Feststellung eines steuer-freien Existenzminimums, und anderseits durchAnnahme einer progressiven Scala der Procent-
sätze, mit welchen die Steuer je nach der Höhedes Reineinkommens veranlagt werden soll, alsodurch Einführung der progressiven E. Alleinwas zuerst die Freilassung eines Existenzminimumsanbelangt, so wird dasselbe, abgesehen von derSchwierigkeit die Höhe des zum LebensunterhalteRöthigen in einer Dnrchschnittsziffer überhauptfestzustellen, dadurch, daß cs für alle Steuerträgerin gleicher Höhe giltig festgestcllt werden muß, u.auf die verschiedenartigsten persönlichen Familien-,Erwerbs- u. Vermögensverhältnisse des Einzelnenwieder keine Rücksicht nehmen kann, nur zu einerneuen Quelle der Ungleichheit in der Stenerbelast-nng. Dasselbe gilt von der Progressivbesteuerungdurch eine a. E.; denn ist es schon überhauptunmöglich, den richtigen Maßstab für dieQuoten-abstnfnng der Steuer nach der Größe des Ein-kommens zu finden, so wird dadurch, daß die per-sönlichen n. Besitzverhältnisse der Besteuerten un-berücksichtigt bleiben müssen, der Steuerdruck füreinen bei ziffermäßig größerem Einkommen den-noch nicht reichen Steuerträger desto empfind-licher u. ungerechter werden, je mehr dieProgres-sivstener dem Gerechtigkeitsprincipe zu folgenscheint. Für die Höhe des frei verfügbaren Ein-kommens, n. also für die Stenerfähigkeit, kommtes aber auch insbesondere darauf an, aus welcherQuelle das Einkommen fließt. Das Einkommenaus Lohn- od. Gewerbearbeit ist gewiß nicht ingleicher Weise steuer-fähig, wie jenes aus Grund-od. Capitalbesitz, u. auch die Art des Capitals,aus welchem das Einkommen fließt, ist für dieStenerfähigkeit nicht gleichgiltig. Um nur Einesdarznstellen, so befindet sich das Lohneinkommenunter steter Gefahr von Unterbrechungen durch denEintritt von allerlei außer dem Willen des Ar-beiters stehenden Umständen, n. ist an die eigeneArbeitsmöglichkeit überhaupt gebunden. Die Ver-nunft fordert Vorsorge gegen diese Gefahr, diegleich einem nothwendigen Lebensbedürfnisse ausdem Arbeitseinkommen lastet, während diese Be-lastung für den Grundbesitzer od. Capitalisten garnicht, od. doch viel weniger vorhanden ist. Willdie a. E. daher der Gerechtigkeit entsprechen, somüßte sie das Einkommen auch je nach seinenverschiedenen Quellen in verschiedener Höhe be-steuern, was die Schwierigkeiten einer gerechtenVeranlagung noch weiter vermehrt. Die a. E.hat endlich auch damit zu kämpfen, daß sich dasbewegliche Geldcapital mit seinen in der Regelviel höheren Erträgen der Besteuerung leicht ent-zieht, während dagegen die productive Arbeit alssolche, je fleißiger n. verständiger gearbeitet, u. jeglücklicher die Production betrieben wird, desto-mehr steuern muß, n. dann sogar doppelt besteu-ert wird, wenn der Producent einen Theil seinesversteuerten Einkommens auf Verbesserungen seinesGeschäftsbetriebes verwendet, od. der LohnarbeiterEtwas von seinem Einkommen für den Fall seinerArbeitslosigkeit, od. zur Versorgung seiner Familieauf den Todesfall ausspart. Trotz aller dieser un-längbaren Mängel der a. E. würde die Einführ-ung derselben an Stelle der jetzt bestehenden sovielerlei Steuerarten nichts destoweniger einenFortschritt in der Besteuerung bedeuten. Es würdedamit zum Wenigsten ein Princip an Stelle der