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Einkehle —
tenhauses überflüssig, ja sogar unmöglich erscheinenmußte.
Einkehle, 1) die Rinne od. Vertiefung, welchedurch zwei aneinander stoßende Dachflächen beiGebäuden mit Flügeln, bei Frontons rc. entsteht.2) Bei der Grubenzimmerung das Eintreiben derÄehleinstriche zwischen die Jöcher.
Einkeilung (Eompkwsis), eine Art der Zn-sammenfügung der Knochen, wo der eine wie einKeil so in eine Aushöhlung des anderen Hinein-getrieben ist, daß er äußerst fest sitzt. Findet sichnur bei den Zähnen.
Einkindschaft (Ilnio prolinm, i?ariabio), einVertrag zwischen Eheleuten u. ihren Kindern auseiner Vorehe, durch welchen die letzteren, die so-genannten Vorkinder, ans ihre Rechte und An-sprüche bezüglich des bisher in fortgesetzter Güter-gemeinschaft gehaltenen Vermögens ihres verstor-benen karsns verzichten, welches nun in die Güter-gemeinschaft der zweiten Ehe in der Weise ein-verleibt wird, daß sie bezüglich derselben mit denetwa ans zweiter Ehe geborenen Kindern eingleiches Erbrecht erhalten u. nach einer Fictiongleichsam als mit den Nachkindern aus einer Ehestammend angesehen werden. Die E. ist daherimmer ein Erbvertrag zwischen den beiden Ehe-gatten zweiter Ehe auf der einen u. den Vorkin-dern ans der anderen Seite. Die Ausbildungdieses Rechtsinstitntes gehört erst dem späterenMittelalter an, obschon sich Spuren desselben auchschon früher auffinden lassen. Besonders häufigist die Anwendung desselben in den fränkischenGegenden u. am Mittelrhein. In anderen Gegen-den kommt dieselbe zwar auch vor, hat jedoch hierdurch Einmischung fremdartiger Gesichtspunkteviele Modificationen erlitten. Dies ist bes. durchHereinziehung der Ansicht geschehen, daß die E.eine Art deutsch-rechtlicher Adoption sei, nach wel-cher die Gleichstellung der Vor- und Nachkinderöfters so weit ausgedehnt worden ist, daß mandurch die E. selbst elterliche Rechte des Sties-parens über die Vorländer erzeugen ließ. Eineallgemeine Theorie der E. läßt sich um so wenigeranfstellen, als dabei die particularrechtlichen Be-stimmungen über das Gllterrecht der Ehegattenu. über das Erbrecht der Kinder ihren Elterngegenüber von wesentlichem Einflüsse sind. DasPreußische Allgemeine Landrecht, Th. II. Tit. 2Z 721—723, nimmt zwar auf die E. Rücksicht,erfordert aber zu derselben die freie Einwilligungder Eltern sowol als her zusammenznbrin-genden Kinder. Im Österreichischen AllgemeinenBürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt der Z 1259:„Die E., das ist ein Vertrag, wodurch Kinderaus verschiedenen Ehen in der Erbfolge einandergleichgehalten werden sollen, hat keine rechtlicheWirkung." Das Sächsische Bürgerliche Gesetzbucherwähnt das Institut der E. gar nicht, es kanndaher nach demselben ein Verhältniß, welches un-ter den Begriff der E. zu bringen wäre, nurdurch Annahme an Kindesstatt, Erbvertrag undletzten Willen hergestellt werden. Vgl. Tafinger,Über die Lehre von der E. 1785: Hertel, Über dieE. mit Rücksicht auf die Bestimmungen des preu-ßischen Landrechtes 1818; Ningelmann, Histo-rische Entwickelung und rechtliche Natur der E.,
Einkommen.
Würzb. 1825; Gerber, cks unions prolinm, Jena1844. vr. Sbhr.
Einklang, 1) so v. w. Znsammenstimmung.2) (Unisono) Gleichheit der Töne, sofern sie aufgleicher Zahl der Schwingungen des tönendenKörpers beruht. 3) Die Gleichheit von zweiKlängen in Hinsicht ihrer Höhe od. Tiefe. Wennmehrere Instrumente od. Stimmen dieselbe Me-lodie spielen, so spielen sie im E. (NI? unisono),u. gibt es keine Begleitung einer anderen Melodiedazu, so ist das Stück einstimmig.
Einklemmung (Inoaroerabio), z. B. derBrüche, s. Bruch (Med.) IV.
Einkneipcn (Abkneipen oder Entspitzen), einVerfahren bei der Obstbaumzucht, bes. bei den zuZwergbäumen gezogenen feineren Obstarten undbeim Weinstock, welches den Zweck hat, entwedernur die Längenausdehnung des eingekneiptenZweiges aufzuhalten und denselben in fruchttra-gendes Holz zu verwandeln od. auch zugleich denSaft vorzugsweise in andere, für die weitere Aus-bildung des Baumes nöthige Triebe zu leiten u.deren Wachsthum zu befördern. Das E. geschieht,indem man mit dem Nagel des Daumens u.Zeigefingers die Spitze des noch weichen Triebesbeseitigt. Es kann während des ganzen Sommersgeschehen, muß aber mit Kenntniß ».Vorsicht an-gewendct werden, da es nach Art u. Wachsthumder Bäume, der Stellung der einzelnen Zweigederselben n. der Zeit der Ausführung sehr ver-schiedenartige Wirkung hervorbringt; zur Erzie-hung schöner Zwergbäume ist es eine der wich-tigsten n. wirksamsten Manipulationen. Wolde.
Einkommen, im weitesten Sinne die Summealler in das Vermögen einer bestimmten Persön-lichkeit innerhalb eines gewissen Zeitraumes tre-tenden Güter und fällt in dieser Ausdehnungmit dem Begriffe Einnahmen zusammen. Imengeren u. eigentlichen Sinne ist E. die Summe dervon einer bestimmten Persönlichkeit in gewisserZeit durch wirthschaftliche Thätigkeit erworbenenGüter, u. es gehört sonach dasjenige, was Jewanden durch Geschenk, Erbschaft, Spielgewinn,Verbrechen n. s. w. an Gütern zngeht, nicht zn !seinem E. Dian hat dann letzteren Güterzugang !zum Unterschiede von dem aus der wirthschastlichen ^Thätigkeit fortdauernd fließendem, ordentlichemE., wol auch als das außerordentliche E.bezeichnet; allein nachdem bei demselben der wahreE-sbegrifs gar nicht vorhanden ist, erscheint es rich-tiger, dieses außerordentliche E. als Einnahme zuverstehen. Dadurch, daß das E. ans die Persön-lichkeit des Einnehmenden bezogen wird, unter-scheidet es sich vom Begriffe Ertrag, welcher dieEinnahme mit Rücksicht auf das Wirthschaftsobjectist. Grundstücke, Häuser, Gewerbe rc. liefern Er-trag; der Grund- od. Hausbesitzer, od. Gewerbs-mann rc. bezieht diesen Ertrag für sich als E.,u. es sind also objectiv die Güter, welche den Er-trag ausmachen, dieselben, welche das E. liefern.Allein das E. des Einzelnen kann sich aus Er-trägen verschiedener Wirthschaftsobjecte zusammen-setzen, während anderseits Mehrere ihr E. auSdem Ertrage auch nur eines Wirthschaftsobjectesbeziehen können. Man unterscheidet rohes (Brutto)n. reines (Netto) E., je nachdem dabei nur die