Eigenthum. 83
ten Klagen, die 8,si vinäioatio u. ^.obio ngKatoria.vermittelt, von denen die erste gegen jeden dritten,unberechtigten Besitzer der Sache auf Herausgabederselben mit Fruchten u. Accessionen, die zweitegegen alle Diejenigen, welche, ohne sich in denBesitz der Sache gesetzt zu haben, doch durch An-maßung einzelner, nur dem Eigenthümer zustchen-der Rechte das E. beeinträchtigen, auf Unterlassungdieser Beeinträchtigungen gerichtet ist. Eine wesent-liche Ergänzung erhalten beide Klagen außerdemdurch die kublioiana in rsm actio (Publicianisches Klage), nach welcher auch Derjenige, welcher sich! nur im Usucapionsbesitz einer Sache befindet, gegenjeden, mit schlechterem Rechte gegen ihn Auftreten-den in nämlicher Weise klagen kann. Der Ver-: lust des E-s tritt ein: a) mit dem Untergang der
Sache; b) durch Veräußerung, welche theils einepartielle, durch Einräumung dinglicher Rechte andem Gegenstände, theils eine totale, durch Über-tragung des E-srechtes auf einen Andern seinkann; o) durch freiwillige Ausgabe des E-s (vs-rslietio). Der Tod des Eigeuthümers bewirktnicht ein Erlöschen des E-s, sondern nur eine Über-tragung von der Person des Verstorbenen auf die! Erben.
, II. Das ältere Deutsche Recht kannte zwars das Wesen des E-s unverkennbar ebenso, wie es! im Römischen Rechte besteht; allein es hatte das-' selbe keineswegs in solcher Schärfe entwickelt. In! den Rechtsquellen des Mittelalters kommt dafürvorzüglich die Bezeichnung: eigentliche Gewere,Eigen, Erbe vor, ohne daß dabei aber immeri Besitz u. E. genau geschieden ist; der Ausdruck E.
i findet sich erst im 14. Jahrh. Theils dieser Man-
! gel an festerer Gestaltung des Rechtsbegriffes, theils» der Umstand, daß das Deutsche Recht viele Nutz-: ungsrechte kennt, welche vermöge ihres weiten Um-
fanges dem E. ziemlich nahe treten, u. daß ebenso^ auf dem Grunde der genossenschaftlichen Verbändeeine große Anzahl von Verhältnissen sich entwickelthat, welche die Mitte zwischen bloßem Miteigen-i thum zu ideellen Theilen u. wirklichem E. zu hal-> ten scheinen, hat im Deutschen Rechte die Lehrevom E. verwickelter gemacht und zur Aufstellungmancher Ansichten u. Rechtssätze geführt, über de-ren eigentliche Berechtigung u. Bedeutung freilichdie Meinungen noch keineswegs seststehen. Eigen-thümlich ist dem Deutschen Rechte bes.: a) die viel-fach angeweudete Unterscheidung zwischen einem I).ckirootuin (Ober-E.) u. O. utils (Nutz-E.), beiwelcher man unter dem letzteren ein mehr oderweniger beschränktes, von einem Oberherrn (vo-j minus directus) abhängiges, meist mit einemumfänglichen Nutzungsrechte verbundenes Recht,unter dem elfteren aber den Inbegriff der vor-züglich in ständigen Entrichtungen, Heimfallsrech-ten rc. bestehenden Reservatrechte des Qbereigeu-thümers versteht. Die neuere Wissenschaft erklärtsich indessen immer mehr gegen die Aufstellungdieses Unterschiedes, als dem Begriff u. Wesen desE-s widersprechend, u. ist zu der Erkenntniß ge-langt, daß die in sich selbst höchst mannigfaltigenVerhältnisse dieser Art ihre Erklärung weit treffen-der als dingliche Rechte an einer fremden Sachezu finden haben. Ganz ungerechtfertigt ist es je-denfalls, wenn man selbst das Recht des Staates,
nach welchem derselbe aus öffentlichem Interessedas E. seiner Bürger in Anspruch nehmen u. nö-thigenfalls, um es zu erlangen, zur Zwangsent-eignung (Expropriation) schreiten kann, unter denBegriff eines Ober-E-s gebracht u. als v. omi-nsns bezeichnet hat. Denn offenbar wird hiernur eine für den bisherigen Eigenthümer unfrei-willige Entäußerung u. Übertragung des E-s aufandere Personen bewirkt, deren Zulässigkeit auchnicht aus privatrechtlichen, sondern nur aus staats-rechtlichen Grundsätzen abzuleiten ist. d) Die Auf-stellung des Begriffs eines Gesammt-E-s (Oon-äominium pro inäiviso, s. oben), wonach bei ge-wissen Nechtsinstituten Jedem der dabei Betheilig-ten ein E. an der ganzen Sache als zustehendangenommen wird. Fälle, welche man unter die-sen Begriff zu bringen vermeint hat, sind bes. dasE. der Markgeuossen an der gemeinen Mark, derEhegatten an der gemeinschaftlichen Gütermasse,der Familienglieder am Stamm- u. Fideicommiß-gute, der durch Ganerbenschaft od. Erbverbrllder-ung Verbundenen an den gemeinschaftlich besesse-nen Gütern, der Gesammtbelehnten an dem ge-meinschaftlichen Gute. Allein auch über die Rich-tigkeit dieses Begriffes sind neuerdings Zweifelerregt worden, da es sich hier meist um ganz ver-schiedene Rechtsverhältnisse handelt. Dagegen hatdas Deutsche Recht o) manche von dem RömischenRechte abweichende Eigenthümlichkeiten hinsichtlichder Erwerbsarten des E-s ausgebildet u. bisauf die neueste Zeit festgehalten. Hierher gehörtbes. für die Übertragung des Grund-E-s der Satz,daß dieselbe, um vollgültig werden zu können,öffentlich, unter Mitwirkung des Gerichts, geschehenmuß, durch Eintragung des Geschäfts in das öffent-liche Gerichtsbuch, in welches ebenso auch die Be-stellung von Hypotheken, als partielle Veräußer-ungen der E-srechte, zum Eintrag zu bringen ist.Andere Eigenthümlichkeiten beziehen sich auf dieOccupation wilder Thiere (s. n. Jagd), die Oc-cupatio» von Mineralien (s. u. Bergrecht), die Be-schränkung der Fähigkeit gewisser Personen, z. B.der sogenannten Todtcn Hand (s. unt. Amorti-sation 1) zum Erwerb von Grundeigenthum rc.ci) Bezüglich des Inhalts des E-rechts kenntdas Deutsche Recht weit mehr Beschränkungen,als das Römische; dies erklärt sich bes. aus derin neuerer Zeit in viel umfänglicherer Weise aus-gebildeten polizeilichen Oberaufsicht des Staates,welche Ausschreitungen des Gebrauches einer Sacheim öffentlichen Interesse zu verhüten bestrebt ist.Hierher gehören die mancherlei Verbote betreffsErrichtung von Gebäuden in Dörfern u. Städtendurch Bauordnungen, die particularrechtlichen Be-schränkungen bei Aufsuchung von Metallen ausGründen der Regalität (s. u. Bergrecht); die Be-stimmungen über die Waldbenutzung nach forst-mäßigen Grundsätzen, sowie die Vorschriften gegenAnlegung von Zäunen u. Baumpflanzungen zunahe am nachbarlichen Grundstücke; dann überGestattung des Pflugwenderechts, der Gerllsterricht-nng rc. an den Nachbarn von Seiten des Grund-eigenthümers. Andere Beschränkungen beziehen sich,indem sie bei gewissen Gütern, wie Stammgüternu. Familienfideicommissen, möglichste Conservationdes Familien-E-s bezwecken, auf die Beräußerungs-
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