82
Eigenschaftswort
Eigenschaftswort, so v. w. Adjectivum.
Eigenthum (lat. Dominium), im weiterenSinne Alles, was das Vermögen Jemandes ans-macht; im engeren Sinne das Recht der vollstän-digen und ausschließlichen Herrschaft über einekörperliche Sache. Das E. tst hiernach das um-fassendste, zugleich aber das einfachste aller Rechte.Seine Natur ist nothwendig mit der Persönlichkeitdes Menschen gegeben, welcher dieser seiner Naturnach nicht bloß den Willen, sondern auch die Be-stimmung hat, die zu seiner Existenz u. Erhaltungnöthigen Gegenstände sich unterthänig zu machen.Dies geschieht im einfachsten, nraufänglichen Zu-stand zunächst durch Ergreifung des Besitzes,welcher sonach auch als ursprüngliche Grundlagedes E-s zu betrachten ist; durch den rechtlichenSchutz, welchen die errungene Herrschaft sich gegenAndere anzueignen weiß, wird dieselbe zum E. DieUnverletzlichkeit des Eigenthnms hat von jeher alsallgemeines Recht der civilisirten Welt gegolten,sie ist selbst in neueren Verfassungs-Urkunden aus-drücklich als Grundsatz ausgesprochen u. der Schutzdes PriVat-E-s den Staatsbürgern ausdrücklichgarantirt (Preuß. Verf.-Urk. Art. 9; Bayer. IV.8; Sächs. Z 27). Für die Gestaltung des heuti-gen E-srechtes in seinen einzelnen Beziehungenaber ist des. das Römische Recht von Einfluß ge-wesen, welches den Begriff des E-s als Indivi-dualrecht des Einzelnen in seltener Schärfe, inmancher Hinsicht mit wirklicher Schroffheit ansgc-bildet hat. Das Deutsche Recht beruht zwar imGanzen ans den nämlichen Grundsätzen, hat aberdoch aus mancherlei Gründen mehrere eigenthüm-liche Modifikationen zu Tage gebracht. DieseModifikationen traten besonders im Gebiete desGrund-E-s hervor, welches überhaupt, gegenüberdem E. am beweglichen Vermögen (der fahrendenHabe), fast bei allen Völkern sich verschieden ent-wickelt hat.
I. Nach dem Justinianischen (Römischen)Rechte wird zum Erwerb des E-s erfordert: a)eine erwerbsfähige Person; b) eine Sache, welchefähig ist, im E. des Erwerbers zu stehen; e) einegehörige Erwerbsart (Leguisitio, Lloäus s. Dsnusaoguironcki), die theils ^.oguisiiio per nnivsrai-tatsm, wo das E. in Folge der Übertragung einesganzen Vermögens übergeht, wie z. B. das Erb-recht und einzelne Fälle der Capitisdeminntion,theils Singularacquisition, bei welcher es sich nurum den Erwerb des E-s an einer einzelnen Sachehandelt. Hiezu gehören die Okkupation, derErwerb einer bisher herrenlosen Sache; dieSpe-cification, welche das E. in Folge der Verar-beitung einer Sache zu einer anderen Sache über-trägt; die Accession, bei welcher das E. wegenVerbindung mit einer bereits im E. des neuenErwerbers stehenden übergeht; dieAdjndication,E-erwerb in Folge richterlicher Zusprechung beiTheilungsklagen; Tradition, Erwerb in Folgefreiwilliger Übertragung einer Sache von einemEigenthümer auf den anderen; und Usucapion(Ersitzung), der E-erwerb durch längeren fortge-setzten Besitz. Mehrere andere Erwerbsarten desälteren Römischen Rechtes sind im JustinianischenRechte verschwunden. Die Totalherrschast. überdie Sache, welche den Grundbegriff des E-s bildet,
— Eigenthum.
legt das Römische Recht dem Eigenthümer im voll-sten Maße bei. Derselbe kann daher mit derSache vornehmen, was er will, insbesondere nachseinem Belieben jeden Nutzen von ihr ziehen, jedeVeränderung mit ihr vornehmen, sie auch zerstörenn. ebenso in beliebiger Weise zertheilen und ver-äußern. Ein beschränktes E. (Dominium limi-tatnm s. restriotum) gibt es nach Römischem Rechteder Regel nach nur insofern, als der Eigenthümerselbst oder ein früherer Besitzer der Sache Be-schränkungen anferlegt hat. Hierher gehören be-sonders die dinglichen Rechte an einer fremdenSache (Iura in rs aiiena), wie Servituten,Pfandrechte, Superficies und Emphyteusis, sowiedie Beschränkungen, welche in Folge letztwilligerAnordnungen od. durch, bei Veräußerungen demneuen Eigenthümer anferlegten Bedingungen er-wachsen können. Durch letztere kann insbesondereauch ein widerrufliches E. (D. rovooabiis, tom-porarium, interimistioum) entstehen, welches nachAblauf einer bestimmten Zeit od. bei dem Eintritteines bestimmten Umstandes von selbst aufhört n.wieder zu dem vorigen Eigenthümer zurückkchrt,der deshalb während dieser Zeit auch wol als In-haber eines schlafenden E-s (D. äormions) be-zeichnet zu werden Pflegt. Diese Rückkehr hat ent-weder eine rückwirkende Kraft, so daß das E. rück-wärts als gar nicht von dem früheren Eigenthümergetrennt n. so betrachtet wird, als wenn es fort-während und ohne Unterbrechung bei Letzterem ge-wesen wäre (D. rovooabils ex tune); od. das E.hört erst von dem Augenblicke an auf, in welchemjener Umstand eintrat (D. rovooabils sx nnno),was dann die wichtige Folge hat, daß der vorigeEigenthümer die inzwischen von dem revocablenEigenthümer dem E. an der Sache auferlegtenBeschränkungen ungeachtet der Rückkehr des E-Lzu ihm anerkennen muß. In allen diesen Fällenwird dadurch der eigentliche Begriff des E-s eben-sowenig modificirt, als dies bei der Statuirungeines Miteigenthums (Oonckominium) der Fallist, bei welchem Mehrern das E-srecht an einergewissen Sache zu bestimmten ideellen Theilen(Procenten, Quoten) zusteht. Als gesetzlicheBeschränkungen des E-s kommen vor theils ein-zelne Veräußernngsvcrbote, wie das Verbot, einestreitige Sache, ein Heirathsgut rc. zu veräußern;theils verschiedene Beschränkungen, denen nament-lich das Grundeigenthum ans meist polizeilichenGründen unterworfen ist (sog. Legalservituten).Dahin gehört, daß in der Stadt zwischen den Ge-bäuden ein Zwischenraum (Lmbitma) von 2H Fußgelassen werden mußte, daß Gebäude nur bis zueiner gewissen Höhe geführt werden durften, daßBesitzer von Feldgrundstücken den Lauf des Regen-wassers nicht willkürlich znm Nachtheil des Nach-bars verändern dürfen, daß Niemand den Luftzugzu des Nachbars Tenne verbauen darf, daß dieAusbauchung einer Grenzmauer, wenn sie untereinem halben Fuß beträgt, vom Anlieger geduldetwerden muß rc. Ein Ges ammteigenthum inder Weise, daß Mehrere zugleich das E. ungetheiltbeanspruchen könnten (Oonckominium pro inckiviso)ist nach Römischem Rechte undenkbar. DerSchutzdes E-s wird durch die dem Eigenthümer zurVerfolgung seines Rechtes gegen Dritte eingcräum-