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Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
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Eidgenossenschaft,

nein Wohnsitze alle Rechte der Kantonsbürger inmit diesen auch alle Rechte der Gemeindebürger,sobald er 3 Monate ansässig ist. Kein Kantondars einen Kantonsbürger ans seinem Gebiete ver-weisen od. ihn des Bürgerrechtes verlustig erklä-ren. Die Bedingungen für Ertheilung des Bür-gerrechts an Ausländer, sowie diejenigen, unterwelchen ein Schweizer zum Zwecke der Erwerbungeines ausländischen Bürgerrechts auf sein Schweizer-Bürgerrecht verzichten kann, werden durch dieBnndesgesctzgebnng geordnet. Jeder Schweizer-Hat das Recht sich innerhalb des schweizerischenGebietes an jedem Orte niederznlassen, wenn cr-emen Hcimathschein besitzt. Die Niederlassungkann verweigert od. entzogen werden Denjenigen,welche infolge eines strafgerichtlichen Urtheils nichtim Besitze bürgerlicher Rechte und Ehren sind,Solchen, welche wegen schwerer Vergehen wieder-holt gerichtlich bestraft wurden, sowie Denjenigen,welche dauernd der öffentlichen Wohlthätigkeit znrLast fallen. Der niedergelassene Schweizer Bürgerdarf von Seite des die Niederlassung gestattendenKantons mit keiner Bürgschast n. mit keinen anderenbesonderen Lasten behufs der Niederlassung belegtwerden. Er darf nicht anders besteuert werde»als der Ortsbürger. Der Niedergelassene steht inder Regel unter der Gesetzgebung des Wohnsitzes;er steuert nicht doppelt. Die Glaubens- n. Ge-wissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darfwegen religiöser Dinge gezwungen od. mit Strafenbelegt werden. Über religiöse Erziehung bis znm16. Altersjahr verfügt väterliche Gewalt. Glan-bensansichten entbinden nicht von der Erfüllungbürgerlicher Pflichten. Die Ausübung politischerRechte darf nicht durch Bedingungen kirchlicherNatur beschränkt werden. Die freie Ausübunggottesdienstlicher Handlungen innerhalb der Schran-ken der Sittlichkeit n. der öffentlichen Ordnung istgewährleistet. Den Kantonen und dem Bundebleibt Vorbehalten, zur Handhabung der öffent-lichen Ordnung und des Friedens geeignete Maß-nahmen zu treffen. Die Jesuiten n. ihnen afsiliirle Gesellschaften dürfen in keinem Theile derSchweiz Aufnahme finden, es ist ihnen jede Wirk-samkeit in Kirche und Schule untersagt. DiesesVerbot kann durch Bnndesbeschluß auch auf anderegeistliche Orden ausgedehnt werden. Die Erricht-ung neuer n. die Wiederherstellung aufgehobenerKlöster ist unzulässig. Die Feststellung u. Beur-kundung des Civilstandes ist Sache der bürger-lichen Behörden. Die Verfügung über die Ve-gräbnißplätze steht den bürgerlichen Behörden zu.Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutzs desBundes. Dieses Recht darf weder ans kirchlichenoder ökonomischen Rücksichten, noch wegen bisheri-gen Verhaltens oder ans anderen polizeilichenGründen beschränkt werden. Durch Abschluß derEhe erwirbt die Frau das Heimathsrechtdes Mannesu. vorehelich geborene Kinder werden durch dieselbelegitimirt. Preßfreiheit ist gewährleistet; überMißbranch trifft die Kantonal-Gesetzgebnng unterGenehmignng des Bundes Bestimmungen. Ver-eins- n. Petitions-Recht sind gewährleistet. Nie-mand darf seinem verfassungsmäßigen Richter ent-zogen werden. Die geistliche Gerichtsbarkeit istabgeschafft. Der aufrechtstehende Schuldner muß

die Schweizerische.

vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden,es darf für Forderungen ans das Vermögen außerdem Kanton kein Arrest gelegt werden. DerSchuldverhast ist abgeschafft. Rechtskräftige Civil-lkrtheile in einem Kanton gefällt, sind in der gan-zen Schweiz vollziehbar. Dem Bunde steht dieGesetzgebung zu über persönliche Handlungsfähig-keit, über alle ans den Handel- und Mobiliarver-kehr bezüglichen Rechtsverhältnisse (Obligationen-,Handels- n. Wechselrecht), über das Urheberrechtan Werken der Literatur und Kunst u. über dasBetreibnngsverfahren und Concursrecht. Todes-strafe ist abgeschafft, körperliche Strafen sind un-tersagt. Wegen Auslieferung für politische oderPreß-Vergchen sind die Kantone nicht verbindlich.Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde, welchedie Sicherheit der E. gefährden, ans dem schwei-zerischen Gebiete ansznweisen.

Die oberste Gewalt des Bundes (unter Vorbe-halt der Rechte des Volkes n. der Kantone) wirddurch die Bundesversammlung ansgeübt,welche ans zwei Abtheilnngen, dem Ratio nal-rath n. dem Ständerath, besteht. Der Natio-nalrath wird ans Abgeordneten des schweizerischenVolkes gebildet, ans je 20,000 Seelen ein Mit-glied. Eine Bruchzahl über 10,000 Seelen zähltfür voll. Die Wahlen sind direct, stimmberechtigtist jeder Schweizer, der über 20 Jahre alt undnicht vom Activbürgerrecht ausgeschlossen ist. AlsNationalrath ist jeder stimmberechtigte Schweizcr-bürgcr weltlichen Standes wählbar. Alle dreiJahre findet Gesammt-Erneuernng statt. Die Mit-glieder des Ständerathes, des Bnndesrathcs und-von letzterem getvählte Beamte können nicht zu-gleich im Nationalrath sein. Letzterer wählt ansseiner Mitte für jede Sitzung einen Präsidentenn. Vicepräfidenten, welche in der nachfolgendenordentlichen Sitzung nicht wieder wählbar sind.Der Ständerath besteht aus 44 Abgeordneten derKantone, welche nicht gleichzeitig Mitglieder desNationalrathes n. Bundesrathes sein können. DieMitglieder des Ständerathes entschädigen die Kan-tone, die des Nationalrathes die Bnndeskasse. DieBundesversammlung, nämlich Nationalrath undStänderath, haben alle Gegenstände zu behandeln,welche in die Competenz des Bundes gehören,nickt anderen Bundesbehörden zugeschieden sindund sich insbesondere in Folgendem anszeichnen:Gesetze über Organisation u. Wahlart; Besoldungu. Entschädigung der Bnndesbehörden, sowie überGegenstände, zu deren Regelung verfassungsgemäßder Bund befugt ist; Wahl des Bundesrathes,des Bundesgerichtes u. des Generals der eidgen.Armee; Bündnisse u. Verträge mit dem Anslandeu. der Kantone unter sich; Maßregeln -für dieäußere Sicherheit; Unabhängigkeit u. Neutralitätder Schweiz; Kriegserklärungen n. Friedensschlüsse.Garantie der Kantonal-Verfassnngeu u. Interven-tion; Folge derselben; Maßregeln für innereSicherheit; Handhabung von Ruhe und Ordnung;Amnestie u. Begnadigung; Verfügung über dasBundesheer; Ausstellung des Budgets u. Abnahmeder Staatsrcchnung, sowie Beschlüsse über Anle-hcn; Oberaufsicht über eidgenöss. Verwaltung n.Rechtspflege; Beschwerden gegen Entscheidungen!dcs Bnndesrathcs über Administrativstreitigkeiten