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Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
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Eidgenossenschaft,

zu thun, daß die E. eine neue Bundesver-fassung vom 12. Sept. 1848 ungehindert be-rathcn n. in 15H- Kantonen mit 1,897,887 Ew.,gegen Kantone mit 292,371 Ew. annchmenkonnte. Durch Erhebung dieser Verfassung zumGrundgesetz wurde die Schweiz ans einem Staa-tenbnnde ein Bundesstaat mit innerer Einheitfür die uothwendigstcn Einrichtungen. Die mäch-tige Fortentwickelung der Schweiz auf allen prak-tischen Gebieten machte anfangs der 70 er Jahreeine Revision der Bundesverfassung znr Nothwen-digkeit. Bei der Volksabstimmung 12. Mai 1872verwarf eine unbedeutende Majorität das revidirteBnudesgcsctz. Nach einer abermaligen Revisionergab die Abstimmung vom 19 . April 1874 340,000Ja gegen 198,000 Nein. Folge dieser Bundes-Verfassung hat der Bund zum Zweck: Behaupt-ung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegenAußen, Handhabung von Ruhe u. Ordnung imInnern, Schutz der Freiheit und der Rechte derEidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamenWohlfahrt. Die Kantone sind souverän, so weitihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassungbeschränkt ist. Alle Schweizer sind vor dem Gesetzegleich. Es gibt in dcrSchwcizkcin Unterthanenvcr-hältniß, keine Vorrechte des Ortes, der Geburt, derFamilie od. Person. Der Bund gewährleistet denKantonen ihr Gebiet, ihre Souveräuetät, ihre Ver-fassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes u.die verfassungsmäßigen Rechte der Burger gleichden Rechten u. Befugnissen, welche das Volk denBehörden übertragen hat. Die Kantone sind ver-pflichtet für ihre Verfassungen die Gewährleistungdes Bundes nachznsuchen. Dieselbe wird erthcilt.falls die Verfassungen nichts der Bundesverfass-ung Znwiderhandelndes enthalten, die Ausübungder politischen Rechte nach republikanischen For-men sichern, vom Volke angenommen worden sindund revidirt werden können, wenn die absoluteMehrheit der Bürger cS verlangt. BesondereBündnisse n. Verträge politischen Inhaltes zwischenden Kantonen sind untersagt. Dem Bunde alleinsteht das Recht zu, Krieg zu erklären, Friedenzu schließen, Bündnisse n. Staatsverträge mit demAnslande einzugehcn; der amtliche Verkehr zwi-schen Kantonen u. auswärtigen Negierungen sowieihren Stellvertretern, wird durch den Bnndesrathvermittelt. Es dürfen keine Militärcapitnlationenabgeschlossen werden. Die Mitglieder der Bnn-dcsbchörden, der eigcnöss. Civil- u. Militärbeam-ten, Repräsentanten u. Commissarien dürfen vonauswärtigen Negierungen weder Pensionen oderGehalte, noch Titel, Orden u. Geschenke anueh-men. Im schweiz. Heere dürfen weder Ordengetragen, noch von auswärtigen Regierungen ver-liehene Titel geltend gemacht werden. Allen Sol-daten ist das Annehmen solcher Auszeichnungenuntersagt. Der Bund ist nicht berechtigt, stehendeTruppen zu halten. Die Kantone sind verpflichtet,bei vorfallcndcn Streitigkeiten unter ihnen, sichjeder Selbsthilfe zu enthalten n. sich der bnndes-gemäßen Entscheidung zu unterziehen. Wenn einemKantone vom Auslande plötzlich Gefahr droht, soist die Negierung dieses Kantons verpflichtet, an-dere Kantone zur Hilfe zu mahnen, unter gleich-zeitiger Anzeige an die BundcSbehörden. Bei

die Schweizerische.

gestörter Ordnung im Innern hat der von einemanderen bedrohte Kanton dem Bnndesrathe sogleichKenntniß zu geben, damit dieser die erforderlichenMaßregeln trefsen könne. Ist die Kantons - Re-gierung außer Stande, Hilfe anzusprcchen, sokann, und wenn die Sicherheit der Schweiz ge-fährdet ist, so soll die competente Bnudcsbehördevon sich aus einschreiten. Jeder Schweizer istwehrpflichtig. Die Wchrmänner erhalten ihre ersteAusrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unent-geltlich. Die Waffe bleibt in den Händen desWehrmanncs. Aas Bnndesheer besteht ans denTrnppenkörpern der Kantone n. ans alle» Schwei-zern, welche zwar nicht zu diesen Trnppenkörperngehören, aber nichtsdestoweniger militärpflichtigsind. Die Verfügung über das Bundesheer stehtder E. zu. In Zeiten der Gefahr hat der Bunddas ausschließliche und unmittelbare Vcrfügnngs-recht über alle Streitmittel der Kantone. Die Ge-setzgebung über das Heerwesen, den Militärnnler-richt und die Bewaffnung ist Sache des Bundesdie Bekleidung u. Ausrüstung ist Sache der Kan-tone, deren Kosten jedoch vom Bunde vergütetwerden. Der Bund hat das Recht der Oberauf-sicht über die Wasserbau- n. Forstpolizei im Hoch-gebirge; er trifft gesetzliche Bestimmungen über dieAusübung der Fischerei, Jagd, namentlich zurErhaltung des Hochwildes. Die Gesetzgebung überden Ban u. Betrieb der Eisenbahnen, die Erricht-ung einer Polytechnischen Schule, einer Universitätu. anderer höherer Unterrichts-Anstalten ist Bun-dessache. Der Primär-Unterricht steht ausschließ-lich unter staatlicher Leitung der Kantone, istobligatorisch u. unentgeltlich; er wird von Ange-hörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigungihrer Glaubens- n. Gewissensfreiheit besucht. DasZollwesen ist Bundessache; der Bund erhebt dieZölle, welche in die Bundeskasse fallen. DieFreiheit des Handels u. der Gewerbe ist im gan-zen Umfange der E. gewährleistet; Salz n. Schieß-pulver sind Regal. Die Kantone können dieAusübung wissenschaftlicher Bernfsarten von einemAusweise der Befähigung abhängig machen. Überdie Verwendung von Kindern in Fabriken undüber die Dauer der Arbeit erwachsener Personenin demselben erläßt der Bund einheitliche Bestimm-ungen. Der Geschäftsbetrieb von Answauderungs-Agenturcn u. von Privatunternehmungen im Ge-biete des Versicherungswesens unterliegt der Aufsichtn. Gesetzgebung des Bundes. Die Errichtung vonSpielbanken ist untersagt; am 31. Decbr. 1877sind die bestehenden zu schließen. Das Post- u.Telcgraphenwesen im Umfange der E. istBundessache; die Unverletzlichkeit des Post- undTclcgraphcngchcimnisses ist gewährleistet. DemBunde steht die Ausübung aller im Münzre-gale begriffenen Rechte zu; die Münzprägunggeht einzig vom Bunde aus. Er ist befugt, imWege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften überdie Ausgabe u. Einlösung von Banknoten zu er-lassen; er darf jedoch keinerlei Monopol für dieAusgabe von Banknoten anfstellen. Maß undGewicht sind eidgenössisch. Jeder Kantonsbürgerist Schweizerbürger. Niemand darf in mehr alseinem Kanton politische Rechte ansüben. Derniedergelassene Schweizerbllrger genießt an sei-