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Eid.
bestraft werden, wo sie zugleich für ei» anderes,selbständiges Verbrechen, wie z. B. Betrug, zumMittel gedient haben. Durch den Gerichtsgebranchist die verstümmelnde Strafe des Fingerabhanensaber auch bei den bes. ausgezeichneten Meineidenaußer Anwendung gekommen. An Stelle dessenerkannte die Praxis bei sehr großem, nicht ersetztem,namentlich im Criminalproccß entstandenen Nach-theil 8 — 10 Jahre Zuchthaus, bei geringeremSchaden kürzer dauernde Arbeitshaus- oder Ge-sängnißstrase. Die neueren Strafgesetzgebungenfolgten dem Gemeinen Rechte insofern, als auchsie nur gerichtlich od. sonst vor einer öffentlichenBehörde geschworene Meineide criminell bestraften.Dagegen ist bei ihnen innerhalb dieses Begriffesfür die Bestrafung meist noch eine größere odergeringere Anzahl von Abstufungen gemacht, jenachdem der Meineid in Criminal- oder Civil-sachen geschworen wurde, u. durch die Ableistungdesselben nachtheilige Folgen schwererer od. geringe-rer Art herbeigesührt worden sind. Die Strafe istin der Regel eine längere oder kürzere Arbeits-od. Zuchthausstrafe; wenn aber durch einen fal-schen E. im Criminalproccß wissentlich ein Mein-eidiger über einen Angeschnldigtcn Todesstrafegebracht hat, so ließen einige Strafgesetzgebungenauch selbst die Todesstrafe eintreten. Bei allendiesen Strafandrohungen haben jedoch diese Straf-gesetzgebungen meist mir den Meineid im engerenSinne im Auge; der E-esbrnch wird entwederganz von ihnen übergangen, oder unter anderenGesichtspunkten, bes. als ausgezeichnete Betrügerei,gestraft. Dagegen kommen in mehreren Strafgesetz-büchern auch für das leichtsinnige Ableistcn fal-scher E-e, wenn Jemand aus Mangel an pflicht-mäßiger Besonnenheit n. Überlegung eine wahr-heitswidrige Anssage mittels E-es bekräftigt, An-drohungen kürzerer Gesängniß- oder Geldstrafenvor, während das Gemeine Recht einen cnlposenE. nicht kennt. Über die Frage der Vollendungdes Verbrechens wichen die einzelnen Gesetzbücherwesentlich von einander ab, indem einige denMeineid für vollendet annahmen, wenn der E.geleistet od. die falsche Angabe erfolgt ist, andereals Zeitpunkt der Vollendung erst den Abschlußder Verhandlung od. gar den Augenblick betrach-teten, wo der Schwörende die falsche Erklärungunterschrieben od. bestätigt hat. Nach dem Deut-schen Reichsstrafgesetzbnch Z 153 ff. ist der Mein-eid (durch Abschivnr eines assertorischen E-es imCivilproceß, falsches eidliches Zeugniß vor Gericht,sowol in Civil- als Strafsachen) zu scheiden vonVersicherung an E-esstatt, von E-esbrnch bei jn-ratorischcn Cautionen u. bei dem Mauifestations-eid, endlich vom fahrlässigen E., welche sämmtlichgeringer, mit Gefängniß, gestraft werden. DerMeineid ist bedroht mit Zuchthaus von 1 bis 10Jahren. Hat der Meineid in einer Strafsache zueiner Todes-, Zuchthaus- od. anderen mehr als5jährigen Freiheitsstrafe geführt, so ist mindestensauf 3 Jahre Zuchthaus zu erkennen. Ermäßig-ung der Strafe tritt ein, wenn die Angabe derWahrheit ihn selbst oder einen Angehörigen inStrafe bringen konnte, sowie bei rechtzeitigemWiderruf. Verleitung zum Meineid zieht Zuchthausvon 1 bis 5 Jahren nach sich. Bei jeder Verur-
theilnng wegen Meineid (ausgenommen, wo Er.Mäßigung der Strafe cintritt) ist auf Verlust derbürgerlichen Ehrenrechte u. außerdem die dauerndeUnfähigkeit zu eidlicher Zengschaft anszuspreche».
II. Für die nichtchristlichen Volker ent-sprang a,) bei den Griechen der E. ans religiös-sittlichen Grundlagen n. erhielt erst später bürger-lich-rechtliche Bedeutung. Hesiod kennt den HorkosSohn der Eris, als den E. vertretendes dämoni-sches Wesen. Selbst die Götter der Griechenschwuren unter einander, u. zwar bei der Styxindem sie mit der einen Hand den Himmel, mitder anderen die Erde berührten; dazu holte Iriseine Schale Wasser ans der Styx, welches derSchwörende libirte. Der schwörende Mensch mußteaufrecht stehen und Blick und Hand znm Himmelrichten. Man schwur bald bei einem, bald beimehreren Göttern, n. zwar bei verschiedenen. Dieältesten Griechen schwuren bes. beim Zeus, demSchützer n. Rächer des E-es, und bei dem, wasihnen sonst heilig und Werth war, bes. bei ihremgastlichen Tische und Herde, bei ihrem Haupte,Herrscher bei ihrem Herrscherstabc, Weiber beiHere u. bei ihrem ehelichen Lager n. s. w. Was-senverbindungcn wurden beschworen, indem mandas dabei verbrannte Opfer berührte oder dasOpfcrthicr mit der Lanze durchstach. Überhauptbrachte man bei E-esleistungen Libationen n. blu-tige Opfer n. tauchte bisweilen Waffen n. Händein das Opferblnt. Es geschah an einem heiligenOrte n. die Götter wurden als gegenwärtig ge-dacht. Die Strafe des Meineides wurde den Göt-tern überlasse»; eine weltliche solche gab es nicht.Die Athener schwuren öffentliche(große)E-schwüre,nach Drakons Anordnung, bei Zeus, Poseidon u.Athene; auch Solon befahl den E. bei 3 große»Göttern; daher schwuren die Richter des Areopagsbei den Erinnyen, bei Zeus, Demeter n. Helios;die Heliasten bei Zeus, Poseidon n. Demeter; de:Neinignngscid wurde geleistet bei Zeus, Apollou. Themis; der Bürgcreid lautete: Ich will wederdie Waffen beschimpfen, noch das Heer verlassen,noch das Vaterland verrathen; Soldaten schwuren:Ich will mein Leben nicht höher achten, als dieFreiheit, das Vaterland vertheidigen, will die An-führer nicht verlassen, die Waffen nicht wegwerfc»,die Todten begraben. In Sparta schwuren dieKönige, den Gesetzen gemäß zu regieren, und dieEphoren, jenen die Gewalt nicht zu beschränken,die Rathsglieder, ihre Pflichten zu erfüllen. DieBürger beschwuren die rechtmäßige Geburt ihrerKinder n. s. w. Am häufigsten waren jedoch diegerichtlichen E-e. b) Auch bei den Römernschwuren Magistratspersonen, Feldherren, Bürger,Soldaten öffentlich den E. der Treue im Dienstedes Vaterlandes n. ihres Amtes, cs geschah beiden großen Göttern vor deren Altären; dabeiwurde geopfert. Privatim schwuren die Römerbei ihrem Genius, bei ihren Penaten, bei ihrerRechten, die Weiber bei Juno, Sklaven n. Clien-ten bei dem Genius ihrer Herren und Patrone.Den Römern galt in der ältesten Zeit der E. sehrheilig; mit der Sittenverderbniß nahm seine Kraftab. Ein bes. feierlicher E. wurde abgelegt, indemman einen Kieselstein in der rechten Hand hielt n.diesen mit den Worten wegwarf: 81 solenn kallo,