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Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
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Eid.

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als Wahrheitseid (llnr. äs vsritats) auferlegt,wenn die Partei über die Wahrheit u. Wirklich-keit der behauptete,, Thatsache uuterrichtet seinmußte od. wenigstens konnte; als Glanbenseidpur. oroäulitaiis, ä. srsäibilikatis, mit der For-mel: daß man nicht anders glaube, wisse n. da-für halte) aber, wenn das Factum ein fremdes,von dritten Personen ansgegangen war. Außerdiesen drei Arten von E-en, welche, weil sie fürdie Hauptsache entscheidend sind, auch als Haupt-eide zusammengefaßt zu werden Pflegen, gibt esim Civilprocesse aber anch noch eine große Anzahlsog. Nebeneide, welche die Parteien unter be-sonderen Verhältnissen zu leisten schuldig sind..Hierher gehören noch ää) der Gefährdeeid (äns-/ur. oalnmnias), die eidliche Versicherung einerPartei od. des Anwaltes derselben, daß sie od. ereine gewisse Proceßhandlnng nach endlicher Über-zeugung von ihrer Rechtmäßigkeit n. ohne Chicanevornehme. Man unterscheidet dabei ein äusjur.ealumniao Fonorals (allgemeiner Gefährdeeid),welcher auf die Proceßführung im Allgemeinengerichtet ist, u. äusjur. oalumnias szisciats (spe-cieller Gefährdeeid), wodurch dis Partei nur be-kräftigt, daß sic bei einer bestimmten Proceßhand-lung nicht ans Chicane handle. Nach Jnstiniansollte der allgemeine Gefährdeeid bei jedem Proccßvon beiden Parteien geleistet werden; allein inder Praxis hat sich nur der specielle Gefährdeeiderhalten, und anch dieser kann nur da gefordertwerden, wo wirklich ein gegründeter Verdacht derGefährde vorhanden ist; so) der Diffessionseid,vermittels dessen beim Beweise durch Privatnrknn-den der Product die Beweiskraft der gegen ihnproducirten Urkunde zerstören kann (s. n. Urkunde);lk) der Editionseid, welchen derjenige, von wel-chem die Herausgabe einer Urkunde verlangt wird,dahin zu leisten hat, daß er die verlangte Ur-kunde nicht besitze u. anch dieselbe nicht böslicherWeise zu besitzen anfgehört habe (s. u. Edition);F§) der Perhorrescenzeid (llusj. psrlwrrso-oontiao), welcher bei der Recusation eines Rich-ters zur vollständigen Erbringung des erforder-lichen Vcrdachtsgrnndes dahin zu leisten ist, daßman dem Richter nicht die zur Leitung u. Ent-scheidung des Processes nöthige Unparteilichkeit zn-trane; Iill) der Armeneid, welcher bei Erbittungdes Armcnrechtes vorkommt u. darin besteht, daßder um das Armenrecht Nachsuchende mittels E-essowol sein Unvermögen, die Proceßkosten ans eige-nen Mitteln zu bezahlen, als anch das Versprechenzu bekräftigen hat, daß er dieselben, wenn er zubesserem Vermögen kommen sollte, nachbezahlenwerde; Ul das lluramontaim novorum, welchesdann zu leisten ist, wenn Jemand in der Appel-lationsinstanz od. noch später, in Verbindung miteinem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigenStand, mit neuen Behauptungen hervortritt, welcheseine Ansprüche noch aus anderen Gründen, atsden bisher vorgebrachten, unterstützen sollen. DiePartei hat dann eidlich zu versichern, daß sie vonden neuen Behauptungen bisher keine Kenntnis)gehabt habe; Ick) der Manifestationseid, mit-tels welchem der Schuldner im Concnrse dieWahrheit seiner Vermözensangaben versichert, s)Im Strafverfahren kommt der E. nur noch

als das Mittel vor, durch welches die Glaub-haftigkeit der Zeugenaussage bestätigt und be-stärkt werden soll; da es jedoch hier nur ans dievom Richter gewonnene subjective Überzeugungankommt, so ist das Strafurtheil nicht an dieÜberführung des Beschuldigten durch beeidigteZeugenaussagen gebunden; anch die AussagenE-esnnmündiger könnten hier die Überzeugungbestimmen. Der strafgerichtliche Reinignngscid,mittels welches der Beschuldigte seine Unschuldversicherte, ist als ein nicht sittliches Institutin der Gegenwart beseitigt, k) In der Sphäredes Kirchenrechtes endlich kommen E-e derKirchendiener mit ähnlicher Bedeutung, wie sieden E-en der Staatsdiener znkommt, vor. In derKath. Kirche haben alle Bischöfe bei ihrer Con-secration in die Hände des von dem Papste zurConsecration delegirten Bischofs einen E. der Treueabzuleisten. Die Formel dieses E-es wurde zu-erst von Gregor VII. (107S) vorgeschrieben undspäter von Papst Clemens Vlll. genauer festgesetzt.Ebenso wird bei der Übertragung der niederenÄmter dem Bischof ein E. der Obedienz u. Er-gebenheit geleistet. Daneben müssen die Bischöfeanch dem Landesherrn einen Hnldignngseid leisten.In Preußen ist der E. der katholischen Bischöfedurch die Verordnung vom 6. Dec. 1873 neusormulirt. Anch in der Evangel. Kirche kommtbei der Ordination der Geistlichen ein sog. Reli-gionseid, als eidliche Verpflichtung auf die sym-bolischen Bücher, vor, gegen dessen Einrichtungfreilich in neuerer Zeit mit Berufung auf die evang.Gewissensfreiheit öfters Einwendungen erhobenworden sind. Außerdem wird nach manchen Lan-desgesetzgebnngcn (Knrhessen, Hannover, Brann-schweig) von Geistlichen, welche zu einer Patronat-stelle präscntirt sind, ein Simonieeid (llnram.simonias) gefordert, in welchem eidlich versichertwerden muß, die Präsentation nicht durch Simonie,d. h. nicht gegen irgend welche Bezahlung, erlangtzu haben.

0) Bei der Verletzung der E-espflicht(Meineid im weiteren Sinne) ist die Verletzungdes assertorischen E-es (Meineid im engeren Sinne,ksjsratio) und der E-csbruch, die Verletzungeines promissorischen E-es (?srjnrinm) zu unter-scheiden. Für beide Arten kennt das GemeineRecht eine peinliche Strafe nur insofern, als essich um die wissentliche Verletzung eines im Proceßfeierlich vor Gericht, nach einer von dem Richtervorgelcsenen od. vorgesprochenen E-esfocmel durchWiederholung derselben, geschworenen E-es (einesgelehrten E-es) oder einer beschworenen tlrphcde(s. d.) handelt. Für diesen Fall droht die Pein-liche Gerichtsordnung (Art. 107) dem MeineidigenEhrlosigkeit und Verlust der Finger, dis er zumSchwur in die Höhe gehoben hat, sowie die Er-satzpflicht für allen durch den Meineid entstandenenSchaden an. Sollte aber Jemand als Zeuge imCriminalproceß durch einen Meineid einem An-geschnldigten eine peinliche Strafe znschwören, sosoll den Meineidigen diejenige Strafe treffen, welcheer jenem Angcschnldigten durch seinen falsche»Schwur zngewendet hat oder znwendcn wollte.Andere Meineide, welche nicht feierlich vor Gerichtgeleistet wurden, können gemeinrechtlich nur da.