Druckschrift 
Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
Seite
68
Einzelbild herunterladen
 

68

Eid.

der Regel bei jedem Regcntenwcchsel geleistet.Auch bei der Aufnahme eines Bürgers in eineStadtgemeinde wird nach einzelnen Städteordnun-gen von dem neuen Bürger eine eidliche Angelob-ung der Bürgerpflicht (Bürgereid) gefordert; oo)der E. der Staatsdiener (Amtseid), mittelsdessen dieselben bei Antritt ihres Amtes die treueVerwaltung der ihnen übertragenen Amtspflichten,sowie die Anfrechthallnng der Verfassung (Ver-sassungseid der Beamten) zu versichern haben.Hierher gehört auch der Fahneneid, welcher demSoldaten beim Eintritt in den Militärdienst ab-genommen wird. Alle diese politischen E-e habenindessen nnr die Bedentnng von Bestärknngsmit-teln auch schon sonst bestehender Verpflichtungen.Ihre Ableistung erzeugt daher juristisch ebensowenig besondere Pflichten, als die Verletzung der-selben eine besondere Strafe nach sich zieht. Na-mentlich ist auch bei der Benrtheilung der straf-baren Handlungen der Beamten darauf, ob sieeinen Amtseid geleistet haben od. nicht, keine Rück-sicht zu nehmen (s. z. B. Z 359 des Deutsche»Neichsstrafgcsetzbnches). Eben deshalb sind mitRecht ernste Bedenken gegen die Nothwendigkeitder Beibehaltung dieser promissorischen politische»E°e geltend gemacht, o) Für das materiellePrivatrecht entschied, während nach den Grnnd-sätzen des älteren Römischen Rechtes der E. einemRechtsgeschäfte nicht mehr rechtliche Kraft verleiht,als das Geschäft auch ohne den E. haben würde,ein in das Oorpna jnria anfgenommenes GesetzKaiser Friedrich I. (die Lutlrent. saeramsntaprrborum 2, 28) dahin, daß durch einen E. be-stärkte Geschäfte (cknram. oonürmaborium) vondemSchwörenden nicht angefochten werden können. DasKanonische Recht erweiterte dies dahin, daß dieBeifügung eines E-es überhaupt für eine Novaeau 82 obla^aucki betrachtet wurde n. beanspruchtemU Rücksicht auf die von der Kirche aufrecht z»erhaltende Unverbrüchlichkeit des E-es, daß alleE-essachen vor den geistlichen Richter gebrachtwürden, weil dieser allein entscheiden könne, obvon der niittels des E-es übernommenen Verbind-lichkeit entbunden werden könne oder nicht. Dasneuere Recht dagegen legt für das materielle Privat-recht dem E-e eine besondere juristische Bedeutungnicht bei. JnsoferndaherdasgeleisteteVersprechen od.der geleistete Verzicht nicht schon an sich eine bürger-liche Wirksamkeit besitzt, wird ihnen eine solche auchdurch einen beigefügten E. nicht beigelegt. Dieserkennen namentlich auch die neueren Civilgesetz-bücher an, indem sie entweder den E. als ein be-sonderes Bestärknngsmittel von Rechtsgeschäftengar nicht erwähnen (wie der Locke eivil), od. ihnsogar bei Strafe verbieten (wie das PreußischeLandrecht). Dagegen bleibt es nach dem Kanoni-schen Rechte Gewissenspflicht für den Schwörenden,daß, wenn er den E. nicht hält, er doch bei demgeistlichen Richter deshalb Absolution (ckislaxatiojuramvnti) nachsnche. Die ausgedehnteste Anwend-ung findet aber der E. ck) im Civilprocesse,indem er hier als ein wesentliches Mittel, dieWahrheit der Thatsachen zwischen den Parteienfestzustcllen, benutzt wird. Der E. kommt hier zu-nächst als Bekrästignugsmittel der Anssagen vonZeugen und Sachverständigen vor; zwischen

den streitenden Theilen selbst bildet er ein Beweis-mittel: an) als angetragener, freiwilligerHaupt- od. Schiedseid (cknsjnr. volniibarün»',Inbis cksvi3orinm,cksls.brrm), wenn die eine streitendePartei, welcher der Beweis einer Thatsache obliegt,erklärt, sie wolle von einer Behauptung abstehen,'wenn der Gegner (Delay die Unwahrheit dersel-ben zu beschwören sich getrauen würde. Der Er-weis der streitigen Thatsache wird hierbei vondem E-e ans eine vergleichsähnliche Weise abhän-gig gemacht. Der Gegner hat dann die Wahl,entweder den angetragenen E. anznnehmen, oderihn dem Deferenten znrllckznschieben n. von die-sem die E-esleistnng zu verlangen, od. kann aucherklären, sein Gewissen mit Beweis vertreten zuwollen (krobntio pro exoirsraucka covsoisntia).Erklärt er, den E. annehmen zu wollen, so muher die Unwahrheit der seitens des Deferenten be-haupteten Thalsache beeidigen, od. er wird, fallser dies doch nicht thut, der fraglichen Thatsachefür geständig erachtet; schiebt er den E. zurück, sohat dann der Deferent (dann Relat genannt) selbstdie Wahrheit seiner Behauptung zu beschwöre»,od. unterliegt im Unterlassungsfälle seinerseits demNachtheil, daß der Beweis als nicht geführt er-achtet wird; durch die Gewissensvertretung endlichmacht sich der Delat anheischig, die Unwahrheitder ausgestellten Behauptung durch andere Be-weismittel (Zeugen, Urkunden rc.) darzuthnn, kan»aber, wenn ihm dies nicht gelingen sollte, da»»»och immer den deferirten Schiebseid annehmenoder zurückschieben; bb) als nothwendiger E.(cknsznr. uoev88ar1nm, ck. injnrwbum), welcher vondem Richter einer oder der anderen Partei dannanferlegt wird, wenn über eine erhebliche That-sache durch andere Beweismittel nur ein unvoll-ständiger Beweis geliefert wurde n. derselbe nachLage des Processes auf andere Welse nicht mehrergänzt werden kann. Der nothwendige E. bildetdaher einen Nothbehelf, der Gebrauch desselbenhängt nicht von den Parteien, sondern nnr vondem Richter ab, welcher ihn entweder als Er-gänzung seid (ckassnr. oupplotorinm) oder alsReinigungseid (cknZnr. prrrAatorium) aufer-legen kann. Die Auferlegung des ersteren erfolgtan die beweispflichtige Partei, wenn dieselbe fürihre Behauptung bereits mehr als halben Be-weis erbracht hat; der letztere wird dem Gegeu-theil auferlegt, wenn nach den Umständen mehrWahrscheinlichkeit dasür spricht, daß die fraglicheThatsache nicht wahr sei, der Beweisführer aberdoch vielleicht Einiges erbracht hat, was zu seine»Gunsten gedeutet werden könnte, nun aber durchden Reinignngseid des GcgentheilS gänzlich be-seitigt werden soll; vo) als Schätzungseid (cku-rarrwntum in litsrn), mittels dessen es dem Be-schädigten unter gewissen Voraussetzungen aus-nahmsweise gestaltet ist, den Betrag des erlittene»Schadens durch einen von ihm selbst zu leistende»E. darzuthnn. Nur eine Unterart dieses Schätz-ungseides bildet noch das ckuramsntnrn 2enou!n-nuw, vermöge dessen der, welchem gewaltsam be-wegliche Sachen entrissen worden sind, durch E.bekräftigen kann, welche Sachen er hierbei ciu-gebüßt habe n. wie viel dieselben werth gewesen sind.In allen diesen Fällen wird der E. der Regel nach