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2 6. Juli.
23. Juli.
2Q. Juli.
6, Aug.
7. Aug.
Erben ihr Gut in der Pyburch, welches ihnen zur Hälfte gehört, auf Erbrecht gegen einenjährlichen Zins von 3 Schillingen Pfenning. Zeugen: Herr Ulrich Dechant zu Hartpenigen,Herr Hainrich der Chemnater Chirchherr zu Pasperch, Herr Wernhart von Waldekk Vogt zuSlyers. Geb. an sant Jacobstag.
Heinrich von Hebingen und seine Hauswirthin Anna verkaufen dem Probst Paris und demConvent zu Rebdorf ihr Gut zu Inchingen um 22 Pfd. Heller. Siegler: Seine Freunde Ulrichvon Morspach und Poppo von Dytenhoven. Zeugen: Herr Chunrat von Hausen Cüster zuRebdorf, Herr Hiltprant von Mur, Meister Chunrad der Arzet, Purger ze Eystet. Geb. an demnechsten Montage nach Sant Jacobs Tage des heiligen Zwelfboten.
Ofmei Abtissin zu Niedermünster und H. Eberhart Pfarrer daselbst der Sundersichen von SandNycola zu Regensburg ausserhalb der Stadt ze Osten obrister Maister erneuern die Ordnung die vor lan-ger Zeit verloren gegangen, und gebieten demnach: dass jeder Sieche keusch lebe, widrigenfalls, wennseine Unthat durch zweier Siechen Mund gewert ist, er seine Pfründe verlieren soll; dass derälteste Pfründner nach dem Tod eines Siechen sich selbst dia besste Statt im Hause auswählendürfe, wann geschrieben steht dass man die Alten in Ehren halten soll; dass die Siechen garwohlgezogen seyen in Worten und in Werken; dass kein Siecher trunken wird; dass die Siechenwann man datz S. Nycola zu dem Licht laut, nicht mit einander reden und auch keine Ge-meinschaft mit einander haben bis man Morgens das Erst läutet; dass die Siechen weder innoch ausser dem Hause spielen, weder mit Bürfeln noch an Bürfel, und dass darin kein lauterSchimpf den man an die Strass mocht gehören, ergehe; dass kein Siecher Lieder oder Mährsinge oder mache; dass weder die Siechen noch Gesunden tanzen oder raien in dem Siechenhaus;dass kein Siecher ohne einen Gefährten aus dem Haus gehe und über Nacht aus dem Hausebleibe ohne Urlaub; dass die Siechen nur Gewand von einerlei Farbe und keine gefurirt Hiittragen, und weder mit gesunden noch siechen Frauen sprechen; dass kein Siech sein Gut ausdem Haus kauf, sondern zwei Theil seiner Habe dem Hause lass; dass keiner den Tag durchmehr esse dann Zwir, ausser er sei krank; dass die Siechen alle Jahr siebenmal beichten undunsern Herrn empfangen; dass kein Siecher Wappen, Schwert noch Messer, es sey dann einabgesetztes womit er Brod schneidet, trage. Geb. an dem virden Tag nach sand Jacobstag. (c. 3 S.)
Herzog Heinrich von Bayern bestätigt den Bürgern zu Landau alle von seinen Vorfahrenertheilten Freiheiten wegen ihrer im bemerkten Jahre geleisteten Kriegsdienste. Geb. Landauan dem nechsten Pfiriztag nach St. Iacobs Tag.
Instrumentum electionis Ottonis episcopi Herbipolensis per electores canonicos provisori'Balduino ecclesiae Moguntinae praeposito, ac decano ibidem pro confirmatione electionis trans-missum. D. et Act. octavo idus Augusti.
Marschalch Wilhalme von Bappenhain, ein Ritter von Biberbach genannt, erklärt zu Gunstendes deutschen Hauses zu Nürenberch die Zehnten zu Surhain, zu Eschenbach, Riutern, Eschen-