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Bd. 18 (1879) Vacarius - Zywilsk
Entstehung
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648
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648 Württemberg.

werbliche Fortbildungsschulen,70lateiuischeSchnlcn,1 Stift (Tübingen), 1 theologische Studieuaustalt,4 evangelische und 2 katholische niedere Seminare,1 Lehrerinnenseminar, 3 Waisenhäuser, 1 Tanbstummen- und Blindenanstalt rc.

Die StaatSversassung W-s beruht ans derVerfassungsurkunde vom 25. Sept. 1819, revidirt1888 n. 1874 und ist danach W eine konstitutionelleerbliche Monarchie. Der König (seit 25. Juni 1864Karl I., ged. 6. März 1823) ist das Haupt desStaates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsge-walt n. übt sie nmer den durch die Verfassung fest-gesetzten Bestimmungen aus. Das Recht der Thron-folge gebührt nach dem Hausgesetze vom 8. Juui1828 zunächst dem Maunesstamme nach dem Erst-geburtsrechte; nach dessen Erlöschen erst geht disKrone ans die weibliche Linie über. Der König wirdmit 18 Jahren volljährig. Er bekennt sich zurEvangelisch-Lutherischen Kirche. Die Civilliste be-trägt 1,600,000 Lk in Baar, an Naturalien circa250,000LI. AlleWürttemberger haben unabhängigvom Religionsbekenntniß (Gesetz vom 31. Decbr.1861) gleiche staatsbürgerliche Rechte (Freiheit derPerson, des Gewissens, des Eigeuthums, der Aus-wanderung rc.) n. gleiche staatsbürgerliche Pflichtenhinsichtlich des Beitrages zu Len Staatslastcn rc..Die alle drei Jahre berufenen Land stände sind be-fugt, die Rechte des Landes geltend zu machen, beider Gesetzgebung mitzuwirken, die Steuer zu be-willigen, Las Budget zu prüfen, Anklagen wegenverfassungswidriger Handlungen zu erheben. Luebestehen aus zwei Kammern: die Erste, Kam-in erder Stau des Herren, bestehtausdenPrinzendes König!. Hauses, den Häuptern der standcsherr-lichen Familien (zur Zeit 15 fürstlichen u. 4 gräf-lichen) n. aus vom König erblich od. auf Lebenszeitzu ernennenden Mitgliedern, die aber höchstens einDrittel der übrigen ausmachen dürfen (zur Zeit 10);die Zweite, Kammer der Abgeordneten, istzusammengesetzt aus 93 Mitgliedern, nämlich: 13Mitgliedern des ritterschastlichen Adels, den 6 evan-gelischen Generalsuperintendenten, dem katholischenLandesbischof, 2 anderen höheren katholischen Geist-lichen, dem Kanzler der Universität Tübingen, jeeinem Abgeordneten der sieben sogenannten gutenStädte: Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ell-Wangen, Ulm, Heilbronn, Reutlingen, je einem Ab-geordneten der 63 Oberamtsbezirke. Die Abgeord-neten der Städte u. Oberamtsbezirke gehen (Gesetzvom 26. März 1868) aus geheimer, allgemeiner u.directer Wahl hervor, auf 6 Jahre. Der Präsidentder Ersten Kammer wird unmittelbar vom Königeernannt, der der Zweiten von dieser selbst gewählt.Für den Fall einer Ministeranklage, sowie znm ge-richtlichen Schutze der Verfassung überhaupt bestehtein Staatsgerichtshof, zusammengesetzt aus vomKönige ernannten u. von der Ständeversammlnuggewählten Mitgliedern. Zur Ausfertigung der vomKönige unmittelbar ausgehenden Entschließungensteht ihm das Geheime Cabiuel für Civil- und dieGeheime Kriegskanzlei für Militäraugelegenheitenzur Seite. Die oberste Staatsbehörde ist derGeheime Rath, eine bloß beratheude Behörde,bestehend aus den Mitgliedern des Staaisministe-riums und vom Könige ernannten ordentlichen undaußerordentlichen Mitgliedern. An der Spitze der

Staatsverwaltung stehtdasStaatsministerium,dem die Bevollmächtigten zum Bnudesrathe, derVsrwaltuugsgerichtshof (die höchste landesgesetzlicheInstanz für Berwaltungsrechtssachen) u. der Disci-pliuarhof für die Staatsbeamten unterstehen. DieDepartements des Staatsministeriums sind: Justiz,Auswärtige Angelegenheiten, Inneres, Kirchen- u.Schulwesen, Krieg n. Finanzen. Dem Ministeriumdes Auswärtigen unterstehen auch die Archivdirec-tion, die Generaldirection der Verkehrsaustalten mitder Eiseubahnbaucommission rc.; dann führt derMinister des Auswärtigen die Angelegenheiten deskönigl. Hauses. Dem Ministerium des Innern un-terstehen noch die Medicinalangelegenheiteu, Stra-ßen-u. Wasserbau, Gewerbe, Laudwirthschast undWohlthätigkeitswesen. Das Land ist behufs der Ver-waltuug in die vier obengenannten Kreise getheilt,au deren Spitze je eine Regierung steht (Neckarkreisin Ludwigsburg, Schwarzwaldkreis in Reutlingen,Jagstlreis in Eliwangen, Donaukreis in Ulm) miteinem Director. Die Residenzstadt Stuttgart bildeteinen eigenen Verwaltungsbezirk mit einer Stadt-directiou. Die Kreise zerfallen in 63 Oberamtsbe-zirke mit je einem Oberamtmann an der Spitze,dem wiederum eine Amisversammluug als beschlie-ßende Amtsvertrelung zur Seite steht, gebildet ausAbgeordneten der Gemeinderäthe; gewisse Beschlüssederselben unterliegen der Genehmigung der Kreis-regierung. Nach dem Gemcindeversassungs-Edictvom 1. März 1822 u. dem Gemeindegesetz vom 6.Juli 1849 besteht kein Unterschied zwischen Stadt-u. Landgemeinden u. zerfallen die Gemeinden in 3Klassen von 5000,10005000 u. weniger als 1000Einwohnern. Die Gemeindevorsteher, Stadtschult-heiße oder Schulthciße werden aus drei von Le»Gemeinden gewählten Candidaten für Gemeinden1. Klasse vom Könige, für die übrigen von derKreisregierung auf Lebenszeit ernannt u. zwar im-mer der mit Zweiürittel-Majorität Gewählte. DemGemeindevorsteher rc. steht der Geineinberath undder Bllrgerausschnß zur Seite, die von den Bürgernauf 6, bezw. 2 Jahre gewählt werden. Die Erheb-ung ihrer Steuern besorgt die Gemeinde selbst. Ander Spitze der Rechtspflege bestehen nach demDeutschen Gerichtsverfassuugsgesetz als oberste Ge-richtsstelle für das ganze Land das Oberlandesge-richt, sodann 8 Landgerichte (Stuttgart, Heilbronn,Tübingen, Rottweil, Ellwangen, Hall, Ulm u. Ra-vensberg), je mit einem Sänvnrgerichlshofe, undAmtsgerichte; für Handelsstreitsachen ein Landes-oberhandelsgericht. Die kirchlichen Angelegenheitender im Königreiche bestehenden Confessiouen stehenunter der Oberaufsicht des Königs. Die Evange-lisch e Kirche ist seit 1823 nnirt, nur in Stuttgartbesteht noch eine eigene Reformirte Gemeinde. DasKirchenregiment verwalten das königliche Cousisto-rium in Stuttgart u. die Laudesjynode; die letzterebesteht aus 6 vom Könige berufenen, 2 von derevangel.-theolog. Facultät der Landesuniversilät und49 von den Diöcesansynoden gewählten Mitgliedernu.hat beidergesammten kirchlichen Gesetzgebung mit-zuwirken. Das Land ist in 6 evangelische General-superintendenturen getheilt, deren LorsteherdenTitelPrälaten führen. Die inneren Angelegenheiten derKatholischen Kirche leitet Las bischöfl.Ordinariat(Landesbischof u. Domcapitel) in Rottenburg u. ge-