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Bd. 18 (1879) Vacarius - Zywilsk
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Bölkerrccht.

dieStaatenobservanz, verschiede» von der sogenann-ten Smatsgalanterie u. dein bloß einseitigen Böl-lergebranch, welche mir aus Rücksichten der Höf-lichkeit u. Menschenliebe angewendet werden, ohneLaß damit Anderen ein Recht eingeränmt werden soll.Verschieden von vein V. als einer rein juristischenIisciplin ist die äußere Politik der Staaten, insofernman unter dieser nur die praktischenKlnghcitslehrenvon dem richtigen Verhalten eines einzelnen Staa-tes gegen die anderen versteht. Eine sittlich correctePolitik kann aber niemals billigen n. thnn, was dasB. verwirft, n. andererseits muß auch das V. geltenlassen, was das Auge der Politik für die Existenz u.die wesentlichsten Interessen eines Staates für noth-wendig erkennt. Uni in dieser Beziehung auch einesichereGewähr gegenüber derAbhängigkeit der prak-tischen Anwendbarkeit des B-s von den Machtver-hältnisscn der betheiligten Staaten zu schaffen, ist inneuerer Zeit mehrfach das Institut des Schiedsge-richts bei Entscheidung völkerrechtlicher Fragen inAnwendung gekommen.

In Betreff der geschichtlichen EntwickelungdesV-s findet sich, daß zwar schon in der alienWeltim wechselseitige» Verkehr der Völker gewisse über-einstimmende Völkcrgcbränche, vornehmlich in An-sehung derKriegsführnng, derGesandtschaften, Ver-träge u. Zufluchtsstätten (Asyle) beobachtet wurden;jedoch beruhte dies antike V. nicht sowol auf der An-erkennung einer Rechtsverbindlichkeit gegen andereVölker, als vielmehr aus religiösen Vorstellungen u.der dadurch bestimmten Sitte. An u. für sich be-trachteten aber sowol Griechen als Römer den Frem-den flir rechtlos; gegen Barbaren wurde von beidenNationen der ewige Krieg als Regel angesehen,und auch die Philosophen der alten Welt erkannteneinen rechtlichen Zusammenhang mit anderen Völ-kern nnr ans dem Grunde besonderer Verträge an.Noch roher war die Völkcrsttte im Mittelalter, nichtblos in Len Berührungen zwischen Gläubigen undUngläubigen,sondern selbst zwischen christlichenStaa-ten. Erst der weiteren Ausbreitung des Christenthumswar es Vorbehalten, die Völker auf einen anderenWeg hinzuleiten. Die universelle Natur desselben,sein Gebot, auch dem Feinde wohlzuthnn, konntenicht mit einer ewigen Feindschaft der Nationen zu-sammenbestehen. Besonderen Einfluß auf die An-erkennung gegenseitiger allgemeiner Rechte übte dieVereinigung derAbendländischenKirche unter einemgeistlichenOberhaupt, vor welchem sich alle Fürstenbeugten, u. die durchgängige Verbreitung des Rö-mischen Rechts als eines für alle christlichen Staa-ts», folglich auch für die christlichen Regenten untereinander gütigen Rechtes. Die Regeln des Römi-schen Privatrechtes, soweit sie die Kirche nicht miß-billigte, wurden nun auch auf die Bölkervechältnisseübertragen, n. selbst die durch die Reformation her-beigeslihrte Glanbensspaltung konnte das dadurchgemeinsame Band nicht wieder auslösen, da auch dieresormatorischen Lehrer an dieser Grundlage festhiel-ten. Die festere innere Abschließung der einzelnenStaaten gegen auswärtigen Einfluß gab dem V. so-gar eine neue Basis «.Entwickelung in derBildnngdes Sonveränetätsbegrifses und der damit in Ver-bindung stehenden Gleichheit aller Staaten. Zwarwurde Lies Streben eine Zeit lang durch die vonItalien aus (des. durch Macchiavelli) verbreitetePo-

litik, welche den eigenen Vortheil jedes Staates jedemfremden Rechte voransetzte, wie nicht minder durchdie bes. im lg.Jahrh. zur Geltung gelangende Ideedes sogen, politischen Gleichgewichts, wonach jedeMacht, entweder für sich allein od. durch Coalitionen,auf den Grund eines Rechtes der Selbsterhaltnng, jedeandere ander Erlangung einerübergewaltzn hinderntrachtete, nicht wenig wieder znrückgedrängt; alleinschon im Auf. des l?.Jahrh. trat unter dem Einflüssewissenschaftlicher Pflege das Bewußtsein der Noth-wendigkcit fester Rechtsprincipien auf diesem Gebietsvon Neuem um so lebendiger u. zugleich geläuterterhervor. Bes. war es das im 1.1625 zuerst erschieneneberühmte Werk des Hugo Grotius Vs jnro bsIII wopncis, welches in dieser Beziehung eine neue Bahnder Entwickelung eröffnete u., indem es an die Grund-sätze des Christenthums, die Lehren der Geschichte,die Anssprüche der älteren Staaisweisen über Rechtund Unrecht anknüpfte, das V. zuerst zu einer selb-ständigenWissenschaft erhob, ja welches mit derZeitsogar sich unvermerkt das Ansehen eines europäi-schen, von allen Confessionen gebilligten Völkercodexerrang. Alle späteren Bearbeitungen desV-s habenmehr od. minder auf der Grundlage dieses Werkesfortgebaut, wenn sich dabei auch bei den Einen,welche von der Thatsache oder Fiction eines dermenschlichen Natur eingepflanzten VernnnftgesetzeSausgingcn, welchem sich kein menschliches Wesen n.folglich auch kein menschlicher Verein entziehen dürfe,die bezüglichen Rechrsgrundsätze mehr als eine na-tnrrcchkliche Wissenschaft ausbildeten, wie z. B. beiPnfendorf n.Thomafins, während Andere mehr denhistorisch-praktischen Standpunkt einnahmen, dahermehr dem Herkommen, der Praxis u. Geschichte sichznwendetcn und das Recht wesentlich auf die in denpositiven Verträgen gewonnene Ordnung stützten.Eine Codification des Völkerrechts, schon von Ben-tham angeregt, ist zur Zeit noch nicht zu Stande ge-kommen, wenn auch vielfach angestrebt, wozu na-mentlich auch nenestens Lurch Bluntschli: Das mo-derne V. der civilisirten Staaten, als Rechtsbnchdargestellt, 2.A.Nördl.1872, ein wesentlicher Schrittgethan wurde; ebenso v.Bnlmerincq, Praxis, Theo-rie n. Codification des V-s.

Die Quellen des positiven V-s anlangend, so be-ruhen dieselben hauptsächlich ans den nachstehendenVerträgen und Friedensschlüssen: der WestfälischeFriede von 1648; der Friede von Utrecht vom 11.April 1713; die Wiener Congrcßacle vom 9. Juli1815; die heilige Allianz vom 25.Sept. 1815: dasAachener Confcrenz-Protocoll vom 24. Mai 1818;der Pariser Friede voin 30. März 1856; die GenferConvention vom 22.Ang. 1864 (i.d.) n. die Peters-burger Convention vom II.Dec. 1868 (Unzulässig-keit des Gebrauchs explosiver Geschosse).

Über Literatur des V-s vgl. von Omptcda, Lite-ratur des gesammtenV-s, Regensb. 1785, 2Thle.;von Kamptz, Neue Literatur des V-s seit dem Jahre1784, Berl. 1817; Held, Staat u. Gesellschaft, Th.2 u. 3, Lpz. 1861 65, und dessen Grundzüge desallgemeinen Staatsrechts, Leipz. 1868; Mohl, Ge-schichte n. Literatur der Slaatswissenschaft, 3 Bde.,Erl. 135558; v. Kaltenborn, Zur Geschichte desNatur- u. B-s, sowie derPolitik, Lpz. 1848. Hand-n. Lehrbücher des V-s schrieben, außer H. Grotius,noch Sam. de Pufendorf, Os jnrs uatnrae et §en-