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Bolition — Völkerrecht.
steine; auch gibt es einige Mineralquellen. Die In-dustrie liefert Tuch, Zeiig, lieber und Leberwaareu,etwas Porzellan, Eisen, Glas, Rübenzucker. DerHandel führt Getreide, Hülsensrttchte, Lein u. Hanf,Waldproductc, Mühlsteine, Salpeter, Glas, Vieh,Wolle, Hörner, Borsten, Wachs rc. ans. HauptstadtSchitomir. — B. war in frühester Zeit ein Theilvon Polen, 981 eroberte cs Wladimir n. vereinigtees mit Rußland (Kiew), Boleslaw II. eroberte es1074 für Polen; Gedimin, Großherzog von Litauen,riß es zu Anfang des 14. Jahrh. von Polen los u.vereinte es mit Litauen. König Kasimir II. von Po-len nahm es aber den Litauern 1365 wieder ab n.Wladislaw II. Jagello belehnte, als er König vonPolen geworden war, den Prinzen Sigismund, denBruder des Grvßherzogs Witold von Litauen, mitB., mir sollte cs nach dieses Fürsten Tode wiederan Polen znrückfallen. König Kasimir IV. schenkte,V. seinem Oheim Snidrygailo. Als endlich aberganz Litauen der Krone Polen 1569 einverleibtwurde, kam auch V. völlig an dasselbe, mit welchemes nun alle Schicksale bis zu Polens Thcilungcnerfuhr. 1796 nach der dritten Theilnng Polenswurde V. russisches Gouvernement. Dronke.
Bolition (v. Lat.), Willensäußerung, Willens-Handlung.
Volk, l) eine Gcsammtheit von Menschen, welchein politischer oder ethnographischer Beziehung einGanzes ansmachen, so bes. wenn sie von einerlei Ab-stammung sind, daher auch einerlei Sprache, Sittenund Gebräuche, auch wol einige Grnndzüge des Cha-rakters n. der Körperbildnng gemein haben u. vongleichen Ideen beherrscht sind, Loch genügt auch derpolitische Verband, z. B. Schweizer V.; vgl. Na-tion; 8) die Bewohner eines Landes im Gegensätzedes Landesherrn; 3) die untere Klasse der Einwoh-ner, bes. insofern sie sich von Handarbeiten nährenn. weniger Bildung haben; 4) (gemeines V., Pö-bel), Menschen niederen Standes, welche durch roheSitten u. unedle Gesinnungen sich anszeichnen; 5)(Jagdw.) so v. w. Kette 2), vgl. Rebhuhn; 6) die ineinem Bienenstöcke befindlichen Bienen.
Volk, Joseph, Rechtsanwalt u. Abgeordneter,geb. 9. Mai 1819 zu Mittelstetten im daher. Schwa-ben ; studirte die Rechte in München u. wurde, nach-dem er bei Gerichten und Anwälten prakticirt hatte,1855 Rechtsanwalt in Augsburg; seit diesem Jahresaß er auch inderbayer. Abgeordnetenkammer, wo eru der Linken gehörte. Als Mitglied des AusschussesZdes Abgeordnetentages und des Sechsnnddreißiger-Ausschusses war er in Frankfurt, Weimar u. Leip-zig n. 1865 u. 1866 aus demCongreß deutscherAb-geordnetenBerichterstatter derAnsschüsse. Er wurdedann 1868 zum deutschenZollparlament u. 1871 indemselben Allgäu, wo er 1869 bei der Wahl in diebayer. Kammer durchgesallen war, in den Reichstaggewählt, dem er seitdem als Mitglied der national-liberalen Partei angehört. Er schrieb: Über Hand-löhne (Preisschrist), 1843; einen Commentar zumPersonenstands- und Eheschließungsgesetz, Nördl.1874; Nüchterne Betrachtungen über den Compro-miß betr. die Jnstizgesetze, in Hirths Annalen 1877.
Bolkach, Stadt im Bez.-Amt Gerolzhofen desbayer. Regbez. Unterfranken u. Aschafsenbnrg, ander Mündung der Volkach in deuMain; Francis-caneckloster, ausgezeichneter Wein- und Obstbau;
(1875) 1892 Ew. Dabei eine Wallfahrtskirche aufdemKirchbcrge n. derHofHallburg mitSchloß(dem Grafen von Schönborn gehörig).
Volkamoria D., Pslanzcngatt. der Verbgnaaoao,nahe verwandt mit Diorockonclron und nur dadurchausgezeichnet, daß die Steinkerne der Frucht paar-weise znsammcnhäugeu. Art: V. aeulsata. T,., j„Westindicn.
Völkerkunde, so v. Ethnographie.
Vülkermarkt, Stadt n.Hanptort im gleich,,am.Bezirk des österr. Herzogth. Kärnten, links an derDran, mit 2 Vorstädten, welche von der eigentlichenStadt durch eine Mauer getrennt sind; Collegiat-capitel, Hauptschule, Wollenwaarensabrik, Bieh-u.Getreidehandel; (1869) 1822 Ew. (Gem. 2289).
Völkerrecht (Ins Pentium, Außeres Staaten-recht, Internationales Recht, fr. Droit clas Aenz,Droit international), der Inbegriff der Rechtsver-hältnisse der Staaten in ihren gegenseitigen Berühr-ungen unter einander. Es ist eine früher vielfacherörterte Frage, ob es überhaupt ein solches B. geben. ob dasselbe überall als gleichen Inhaltes zu be-trachten sei, da es ja einmal für die Geltendmach-ung von Rechtsverhältnissen unter gleichberechtigte»,freienStaaten keine gesetzgeberische, von höhcrerGe-Walt ausgehende Gestaltung gibt n. ebenso auch aneiner organischen Richtergewalt mangelt; nichts-destoweniger hat sich iinter der Forderung der Ver-nunft, daß auch das Verhältnis) der Staaten untereinander ein rechtlich geordnetes werde, auch hierdas Rcchtsgefühl znm Bewußtsein komme, unter derMacht der ösfentlichenMeinnng ein gewisses Rechts-verhältnis) entwickelt. Die umfassendste Ausbildunghat das V. unter deuStaatcn des christlichenEnropaerhalten u. sich in dieser Form auch in dem Verkehrmit den von hier ans gegründeten Staaten zur Gelt-ung erhoben. In der Regel wird daher auch unterV. zunächst immer das Europäische V. verstan-den. Seiner Quelle nach wird dasselbe gewöhnlichin ein natürliches (philosophisches) u. positives V.getheill. Das natürliche V. begreift die Gundsätze,welche schon ans einer inneren Nöthignng anzuer-kennen sind u. welche daher kein Staat dem anderngegenüber verlängnen darf, wenn er dauernd n. mitSicherheit an dem allgemeinen Staatenverkchr theil-nehmeu will. So ist von selbst in dem Wollen einesfriedlichen Nebeneinanderbestchens das Recht derfreien Persönlichkeit der einzelnen Staaten enthal-ten; aus derselben Grundlage ergibt sich auch schondas Recht der Verträge u. Gesandtschaften, aus demAusschluß eines mit einem geordneten Verkehr un-verträglichen ewigen Kriegszustandes das Gesetz einernicht unmenschlichen Kriegführung. Das positiveV. umfaßt die Grundsätze, welche durch deutlicheWil-lenserklärungen der betheiligten Staaten sanctionirtsind. Diese ergeben sich theils durch die allseitige,stillschweigende od. ausdrückliche Anerkennung einessolchen Grundsatzes, theils durch den Inhalt ».Geistder Staatsverträge, so weit diese allen Staaten,welche an dem völkerrechtlichen Verkehr iheilnehme»,gemeinsam sind, theils durch die allgemeine gleich-förmige Anwendung u. Beobachtung des nämlichenGrundsatzes in gleichartigen Fällen, wobei einerseitsdie Meinung von einer Verpflichtung gegen denAn-dern, andererseits dessen Meinung von einem For-derungsrecht vorwaltet, Las Staatenherkommen od.