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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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Des Europäischen Herolds erste Haupt - Handlung

Die peinli-che halßge-xjchts-vrd-»m»s.

der Kayserlichen Majestät und sämtlichenChur - Fürsten / Fürsten und Ständen desReichs bey allgemeinen Reichs-Versammlun-gen aufgerichtet worden/ sind von A. 144: biß1654 in dem corpore der Reichs,satzungcn/ ander zahl em und vieryig/ darinnen von derre-ligion /Reichs-sicherheit und Verwahrung wi-der alle innerliche und äußerliche anstoße / wieau6) von sämjMration der gerechtigkeit beydenen hohen Reichs - tribunalien/ sonderlichdem kammer-gerichte / so wohl letzt angereg-ter guter policey und dergleichen / hauptsäch-lich gehandelt wird. Was derkünfftigeReichs - abschied vor eine menge von stehen/wann anders leZMer verfahren werden soll/mit sich bringen wird/ ist leichtlich zu erachten/die meisten Materien sind hin und wider einge-bracht/ drum wird sich allhier nicht aufzuhal-ten siyn. Wir beziehen uns auf die wohlge-faßte 6illert3tion des H. ^llelloriz ^zurittt unddentractatdesH.iextorjs, allwo der begieri-ge leser Vergnügung finden wird.

Die peinliche hals-gerichts-ordnungKayser Carls v, zu Augsburg und Regens-burg A. iszo und 32 gehalten und geschloffen/gehöret auch mit zu denen Reichs-conlwutio.nen/ und werden diepeinlichen gerichtedarin-nen conliclerirer wegen ihrer richter/ urtheilerund gerichts-personen/ dann wegen ihrer Per-sonen/so vor solchen gerichren recht geben undnehmen / und wegen der fachen und miffecha-

ten/ so vor diesen gerichten tractiret werden.

Dabey wiederum gewiffe Verordnung gesche-hen/ und zwar

1) Wegen der vorbereitlichen stücke als derbürgschafft des anklägers.

2-) Wegen der wesentlichen stücke des pro-cellus oder der anklage/ welches in der beschci-nigung und beweise der übelthat bestehet.

Z) Wegen der strafen/ die entweder aus-drücklich gesetzet/ oder dem richterlichen willkührvorbehalten worden/ und dann

4) Wegen abfassungen der endlichen ur-theile/wie sie zumahl der todes-strafen Haldengestellet werden sollen.

Diese sind nun des heil. Römischen Reichsgrundgesetzeund heilsame Verordnungen/ aufwelchen die gemeine wohlfarth als auf ihrerball und starcker grundfeste ruhet. Daß aler ui-iach dttjezuweilen cjirecike und inclireö>s Hierwider je-Mängel beyhandelt/und die der Kayserlichen regiermgALAso wohl als derStände freyheit gesetzte propor- Verfassung,tion und maffe nicht jedesmahl gebührend beob-achtet/ friede und recht nicht gehandhabet/son-dern zuMahl bey trübseligen und unruhigenzeiten von solcher c^nolur abgeschritten werdc/daran ist nicht deren menge oder Verfassung/sondern die ambition, der ungehorsam/eigen-nutz/ nachläßigkeitund der Mangel jedesmah-liger stracker execuüon schuldig/ daß es alldadabey bleiben wird: Vitia erunr, äoncc bomi-nes. Es ist in der weit nichts vollkommenes.

es vierdtm Laupt - Wheilsrtttts Gaupt-Stück:

'gchnüMhsis

Von

NN

er Weit über geistWe und kirUen-

fachen/ von dem zustande der religion nach

dem fior der wtssensGassten und fteyen künste

im Heil. Rom. Reiche.

jAß die Christliche reli-gion in Teutschland äl-ter sey als das Rapser-thum aus Italien auf dieTeutschen bracht worden/

daran ist kein zweiffel.

ÄteVSdEö ^eichwie ingemein die religion und uhr-weltliche re- sprung der kirchen / als aus der Verbindunggimnt. gesellschafft der menschen gegen und mitGOtt herrührend / älter , ist als der welt-liche staat und die Verfassung derer regimen-ter. Wie aber die Teutschen lande ihreunterschiedene regenten und Verfassung vor-. . mahln gehabt/ und jedwedes im Hepden-thum vor sich seine sonderbare arten der gö-Leutschltut- hen verehret und derer abgöttereyen unterhal-ten/ ohne daß ein volckdenen andern dißfallseingriff gethan/ oder es in seiner art der reli-gion bedränget: Also waren sie hergegen alle«samt eyferig wider die Christen/ daß.jedoch

die heydnischen regenten in denen landen/diein ihrer alten freyheit bestanden / weniger / dieRömischen Landpfleger und obrigkeiten aber/ A"?wie sonst überall / alft auch in Teutschlands die fol?«» »ieChristliche religion und lehre härter zu halten/MMund mittels der gewöhnlichen grausamsten Ver-folger umerzudrucken getrachtet/weites diescharffen von Rom ausgehenden wanclata somit sich brachten; und daher ist auch die Christ-liche tehre in diesen theilen der weit auf blutgegründet / welche blutstürtzuneen aber ihrejncrements latentia und mehrern anwachs de-rer Christen und die pflantzung derer kirchennicht verwehren können.

Daß zu derer Apostel Zeiten das Chri-TemMstenthum unter denen Teutschen bekandt A^worden / lieffe sich damit erweisin / daß der Christliche«schall des Evangelii in alle weit ausgegangen /und wann unter denen GalaterndieCeltenundTeutschen zu verstehen/ss hatte S. Paulus

seinen

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