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vom heil. Röm. Reich.
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höischen friedensch!usse lex perpetua worden/weiches der Kayser und das Reich unter diefundameittal-gefttzeauffgenommen haben/ daes sonst bloß ein paAum und trzmaiIionreljze-«In der compaciscirenden gewesen / weil manübcr deren auffricbtung also gehandelt/ als beyerrichlung derer Reichs-gesetze zwischen Hauptund gliedern üblich gewesen. Die Historie sowohl des friedens als Reichs-tages hat mitallem fleiß und grossem juckcio der Hochfürstli-che Sächsische gesamte Hofrath Herr Tobiaspfanner in Lateinischer spräche geschrieben.
In eben dieser spräche hat auch ein gewisserHnon^muz die ^rcanz pacis ^elipbalicsehemus gegeben / welche aber dem titul nichtgmge thun. Und über den letzten Reichs-abchied hat der Herr lextor stjne löblichewissnschafftundgeschicklichkeit der welt eröff-ne'.
Die Policey- Die übrigen Reichs-grundgesetze sind derA"Mm!^^^lschen Kayserl. Majest. und der Reichs-«.' Stände policey-ordnung zu Franckfurt A. 1577gibessert/ welche
si) Die Gottes-lasterungen/ fluchen undschweren/ lasterungen der mutter Christi undGOttes Heiligen bey gewissen nahmhafftenstrafen verbeut.
(2) Kirchen und dero diener/ alte und kran-cke leMt/ ackerleute/ schwangere und säugendeweiber/wie auch ehrbare stauen / jungfrauenund kinder in kriegs-läufften befreyet.
(3) Das Herrn-lose gesinde und garden-den knechte / so sich versammle» und die armeleute beschweren/abschaffet.
(4) Dem übermaßigen zutrincken undgleichsauffen steuret.
(5) Die Unordnung und köstlichkeit der klei-der maßiget/ und jedem stände seine gewissekleidung zueignet.
(6) Den unnützen auffwand auf Hochzei-ten/kindtauffen/ kirchweihen undbegrabnissenabschneidet.
(7) Der kauffleute und handwercker be-trug in ehlen/ maaßm/gewichten/arbeit/kostund lohn abstellet.
(8) Den schiff-und fuhrleuten die Verfäl-schung der weine untersaget.
(9) Die wucherlichen contracte verschlägtund krafftloß machet.
(ic>) Die monopolia und schädliche auf-und fürkauffe/ wie auch andere demcommer-cien^wesen schädliche handthierungen/gedingeund gewohnheiten verbeut.
(»1) Die verkauffung der früchte im felde/aüch getraide und wein,gülten vor unzuläßlicherklaret.
(12) Der Juden unersättlichen wucher undwiderrechtliche gedinge bestrafet.
(iz) Die übervortheilungen bey dem ver«kauffe der wollenen tücher/ und die fressendefärben/ teufets-färbe genannt zu vermeiden/desgleichen die grossen dacher und aushenckungder planen/als worunter bey der kauffmann-schasst viel betrug geübet wird/ abzuthun anbe-fichitt.
^14) Dem verkauff und Verführung derwollen und leders/ ingwers/Pfeffers/saffrans/und anderer gewürtze und specereyen gewissemaße setzet.
(is) Denen verdorbenen kauflemen und fal-liten ihre strafe/ und reipeAive wiedetnauffhelf-sungs - mittel verordnet.
(16) Der reisigen knechte und verlauffenendienstboten aufnähme beschränkt.
(17) Den leichtfertigen fleischlichen bey--wohnungen / wie auch denen kuppeleyen ernst-liche strafen setzet.
(i 8) Die bettler und müßigganger samt de-nen zigeunern/ schalcksnarren/landfahrern/stn-gern und reimensprechern austreibet.
(19) Der pupillen und minderjährigenkinder Vormündern ihres Verhaltens halber ge-wisse regulngiebt.
(20) Die Richter/ Advocaten und procura-tores vor sürsetzlichen auffenthalt der fachen/nicht weniger jedermanniglich vor Launen undschmähen verwarner.
(21) Der apothecker Unachtsamkeit undübermäßigen tax abthut und moueriret.
(22) Die buchdrucker für schmahschrifftenund sonst männiglich für schmählichen ge-mählden/ gedichten und anschlügen war-net.
(2z) Denen goldschmieden eine rechte pro-be in gold und silber zu arbeiten vorschreibet/und endlich
(24) Die handwercker/ samtderen söhnen/gesellen/ knechten und lehr-knaben zur gebührund obacht ihrer schuldigkeit anweiset.
Allein/es ist keine Reichs-ordnung so baldverfallen und so schwer wieder emporzu heben/und auf jetzige Zeiten zu accommocliren gewe-sen/ als diese Reichs-policey - ordnung. Derschade ist zu groß und die wunde zu unheilbar.
Lässet aber doch die unzahmhafftigkeit undunart der menschen nicht zu/ daß in einemChur-oder Jürstenthumgutepolicey zu ttabiü-ren und beständig darüber gehalten werdenkönne; wie will es denn immer im RömischenReiche bey so vielen äiverlen arten der gemü-ther und arten zu leben und hauß zu halten zueiner gleichförmigen policey -anstatt zu bringenund darüber beständig zu halten seyn? In de-nen löblichen Reichs-städten gehet es nocheher an / und haben sonderlich Nürnberg undAugsburg den rühm/daß sie bey ihren trachtenund art zu leben grossen theils bleiben. Nachanlaß des Westfälischen friedens / solte oiereformstion dieser ordnung und puncts vorge-nommen/und den im kriegs-wesen entstandenenUnordnungen abgehoiffen/ die fache aber aufdem Reichs-tag ausgemacht werden. Weilaber die zeit zu kurtz fiele/ verwiese man es indie kreyse/ welches so viel nutzen hatte / daßdoch m etlichen man es ziemlich weit gebrachthat; es har aber dieser glocken der kleppel al-lezeit gefehlet darum ist der laut so schlecht.
Auf ietztwährendem Reichs-tage hat manlange zeit an endlicher rekormstiondespolicey-wesens/ und an accurater einrichtung gearbei-tet / und schon über die meisten Materien sehrheilsame Reichs-Machten abgefasset/jedochaber durch darzwischentretung der Frantzöi-schen kriege davon gäntztich abgelassen / daherzu aufrichtung einer neuen policey - ordnungnoch viel wichtige puncta Hinterstellig blie-ben.
Der Retchs-abschlede / welche zwischen Die Reichs-Ovo 00 Z ^abschiede.