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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
üitu-ntli nahmentlich erzchlet. Und die wichtige
Pfaltz-und Bayerische Chur-undkünffttgesuc
c-Wons-sache-i-ci-Iiret/ ausser demVicariats«punct/ welcher unerörtert geblieben. Es ist auchder tcrminu8 criticus 6e A. 1618/ darinnen wegenderer ex capite/^mnestiX restituixtev Stande fest-gesetzt/die erstreckung und einschvänckung de-rer rettitutions-rechte mit angefügt/und dleZülichische fache zum vergleich ode r rechtlichenausübung gestellt.
Der s art. erörtert die in geistlichen und re-ligions-sachen der Personen / gm er und befug-nisse halber entstandene gravamma und clists-rentzien/ istspomrt auch/ wie den Reichs - Hof-rath und kammer-geeichte im Reiche sollen be-setzet und visttirtt werden.
Vermittels des 6 werden die Schweitzeri-schen Cantonsauf gewisse masse in der xostes-
5ons vel gusst ihrer völligen freyheit und exem-tion vom Reiche bestätiget. Das petstoriumist aber taeste dem Reiche restrvirt/ wann mannicht lwuiren will/ daß der Kayserliche Hofdurch so viel tractmen/ die man seither funff-zig jähren mit den Cantons geschlossen / densreyen vereinigten Staat in seiner grösten for-malitat und petstonen - rechte agnv5c>ret undbefestiget harte/ worbey das Reich die Händein den schoß geleget und nichts erinnert.
Der 7 meldet/wiedieReformirte religionzu gleichem rechte und bsneticien/als die Augs-burgische Lonfellion genießet/ sey aussgenom-men und wie dem Fürstlichen Hause Anhaltxrotpicixet worden.
Im 8 werden die jura 8tatuum und des^Heil.Rom. Reichs 8tatus politicus ttabltixet/ und diegrundseste desselben geleget. Und dieser arti-ckel ist der allerwichtigste und fürtrefflichste vorder Stände Hoheit. Es ist auch besondereversehung darinnen geschehen/ daß forthin al-le löbliche gewohnheiten/ Reichs - satzungenund grund - gesetze heiliglich sollen gehalten/und alle beym kriegswesen eingerissene Unord-nungen abgestellet werden. So wird auchdenen durch den krieg oder aufschrvtlung de-»er zinsea verderbten Schuldnern eine gewisse er-leichterung verordnet.
Der 9 stellet die commercien des Reichsaufden vorigen fuß/ und suchet der Reichs - ver-wandten nahrung zu fördern und zu bessern,fior zu bringen. Es wird auch den excestendes Hofes von Brabant/ und den übermäßi-gen post-taxen undzöllengesteuret.
Darauf dann die lZtisiAüiories, so denenkriegenden theileu beschehen müssen/ verabhan-delt worden.
Und zwar wie der Cron Schweden art. 10.Wie Chur-Brandenburg art. u.
Wie dem Fürstlichen Hause Mecklenburgart. ,2.
Wie dem Fürstlichen Hause Braunschweigart. iz.
Wie Marckgraf Christian Wilhelmen / ge-wesenem ^cimtmttrZtoren des Primats undErtzstifftsMagdeburg/art. ,4»
Wie dem Fürstlichen Hause Hessen-Cas.sei art. Is ihre rsAeKive sttizfationes, «gui-vslenten/ eompenlätwno, und ablegungen wie-dersahren/auch einige privat-angelegenhei-ten derer Hauser erörtert worden.
Warum aber dem Ertz - Hause Oesterreichkeine satis^wn gegeben worden / ist nicht die
Ursache/ weil die Cronen und dero Alliirttn soviel Kayserliche und Reichs-stadte innen ge-
habt/ und sonsten nicht evscuiret haben wür-den / denn dieK'ayserlichen hatten viele Reichs-und land-städte und vestungen/samt der NiedernPfaltzin ihren Händen/ und musten sie auchevacuiren; sondern weil dt'KayserdenNieder-Sächsischen und Teukschen krieg mit dem resti-tmionz. ecli6i, Vertreibung der Hertzoge inMecklenburg/zerstörung derstadt Vtagdeburgund andern excesten der msti-veranlaffet.Dar-über muste das Hauß Oesterreich an Franck-reich lstickation geben/und diestiffter zurstecu-larilation und Vergnügung angewendet wer-den/welches letztere sich auch am leichtestenschickte / weil die innhaber der stiffter doch nuraus lebenezeitein erworben recht hatten.
Nach diesem erscheinet --n. ,6/ auf was Mas-se die publicarion und Vollstreckung des geschlos-senen friedens und der allenthalben beschehe-nen verwilligungen zu wercke gerichtet / dietatisfa^ions-gelder erleget/und miü? abgedan-cket/ die vestungen evacuixt werden sollen.
Und am ende art. 17/ wie die Versicherungdieses sriedens auffgerichtet/ und welche hoheconfoeäerirte UNd aclstserenten auf beydeN höch-sten theilen in demselben mit beschlossen wor-den.
Mit der Cron Franckreich ist fast gleicheninnhalts/so viel die vier ersteren artickel belan-Ht/zum frieden gehandelt/und in dem nur ge-ändert worden/ daß Spanien dißfalls ausge-.schieden blieben / als mit welcher Crone derkrieg biß A. i6s9 fortgesetzet worden. Dersünffte und siebende sind auch gleichen begriffe/nur daß eine Versetzung geschehen / und in dem
Instrumenta l^ci» Lseiareo-eZsstico der Schwei-tzer im siebenden gedacht worden. Im sech-sten ist die Heßische lam5ati«n6-sache enthal-ten. Der achte und neundte sind einander inbeyden instrumenta durchgehends cvoform.Im zehenden werden die lande und örter ver-zeichnet/ so au Franckreich ceckret/ so wohlauch deren / welche von dieser Cron wiederans Reich und das Ertz-Hertzogliche HaußOesterreich restituiret werden sollen. Zmeilff-ten ist versehen/wie es mit denen Jtaliani-scheu Fürsten gehalten/ und denen ^ertzogcnvonSavoyen undMantualatizstation gesche-hen/ auch sie mit einander reconcilürt werdenWen. Der zwölffte und dreyzehendeartickelsind einander auch gleich/ und folget daraus dieVollziehung.
MM/WMMevtl.
ÄHlv/len/chlt'N.
Der anhang dieser friedens-Instrumenten DerNüm'ist der zuNürnberg A.!649 errichtete friedens-
executianS - Haupt - rccest / welcher sunt vorge- k-s5.dachten Westfälischen frieden-schlüssen in VIMlsn6lioniz ^ra^msticT perpetua valunr» dem letz-ten Reichs-abschtede mit einverleibet worden.Denn ob wohl die Cron Franckreich nichrwiedie Cron Schweden wegen der cestirlen Bist-thümer/Metz/Tull und Verdun/Pignerol/Brisach/ des Landgrasthums Ober-und Nie-der-Elsaß/Sundgow/ der landvogtey über diezehen verein-städte:c. zur Reichs-standschasstaus erheblichen Ursachen aufgenommen wor-den/ ist doch nichts weniger aus diesem Iran-
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