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vom heil. Römischen Reich.
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nicht vor aussgehoben oder vor abgeschaffetzu Teulschen rechten in fachen d>e »erledigtehalten. Denn es wäre je der gantzen Teut- Chur zu Sachsen betreffend. Und Kayserscheu nation äisreputttlich/wann der ins Reich Friedrich M ließ Hertzog Henrichen in Bay-eingeführte fremde gast oder das jus komsnum ern A. 1448 versichern / daß er seine fachen vorund juckniZNXum den Wirthund die alten den Fürsten nach Teutschen rechten erörternFranck-oder Schwäbischen und Sachsischen wolte. Daß aber mit auffrichtung derer Uni-rechte hatte austreiben/ und sich an dero stelle verspäten das Römische recht aus Italien aufsetzen sollen/ dannenhero das Römische Kay- die catheder und in diegerichts-stuhle / ja dieserlichc recht billig erst in lubkäium der land- hohen Reichs - tribunalien gezogen/ und dieund lehn - rechte gebrauchet werden darff/ der- ^ävocaten hernach die rabuülticam aus den 'gesta!t/daß/ wo der calus in dem land-rechte nomschen rechten und Pabstlichen clecretslienoder conttitutionen des Reichs nicht äeciäiret und exrravggantien in die gerichteeingeführet/ist / oder zweiffelhaffte auslegung sich ereignet/ und die gerechtigkeit in wermuth zu verkehrenso dann die zuflucht zu dem jure komano gleich- anlaß genommen haben/ darüber haben jeder-sam als zu einem herrlichen commentano juris zeit fromme leute geseuffzer.yaturT genommen werde / wie diese meynung Die Teutschen rechte nun sind von der für-von dem hochbenahmten Herrn Schilter fast „trefflichkeit geachtet worden/daß Casimir derdurchgehends in seinem wohlgefasten wercke/ „grosse/König in Pohlen/das juäicium Ismo-Praxis juris R.omani in foro Qcrmanico ge- „mcum oder Teutsche gerichte zu Crackau an-nanm/behauptet worden. Dieses ist ja wohl „geordnet/unv das Teutsche recht/ welches,nicht zu laugnen/ daß die Fränckischen und „dessen Cron-folger RönigAlexander baldSächsischen / und hernach folgende Schwab:- 200 jähr hernach von neuem bestätiget/ undsche Kayser in der Teutschen mutter - spräche es Rays er Ottens des rothen buch genen«-viele conkitutlones und Reichs - satzungen ver- net. Von dieser Materie ist/ nach (Zoläatten/ordnet haben / deren lraAmenrs, auch theils Herr LonrinZius in seinem buche 6e ongine ju>gantze bücher noch hin und wieder in alten bi- risLermgn.undclec-erm.ImperiijucliciiszuleseN.dliotbeken zu finden / davon der viel belesene Der geistliche oder religions - friede ist Der relkgt-(Zolclalius einige viele zusammen gesamlet und auf dem Reichs - tage zu Augsburg A. 1555 »ns-frie5e.xubliciret hat. Das edele und rechte Nürn- zwischen der Kayftrlichen Majestät und denenbergische lehnbuch/ welches Kayser Otto iv Standen des Reichs auf solche hauptftückeauf seinem ersten Reichs-tage A. nvZ mit verhandelt und geschlossen worden / davondenen versammleten Ständen promulgiret/ist bald unten an seinem orte die ausführliche be-koch vorhanden/und von wohlgesitgtem Herrn schreibung erfolget.
Schiltern mit sehr gelehrten anmerckungen Es war aber der religions-friede ihrer vielennur etwa vor fünffjahren zu Straßburg dem unruhigen köpften ein dorn in augen/und äispu-drucke untergeben worden. mten erst die krofellbrös und Dolores darüberAuf dem Reichs-tage zu Mayntz hat Rax- und darwider/ sonderlich in erwegung/ daßser Friedrich il A. 12.36 die alten Reichs- dem Loncilio incientino dadurch alle autori-rechte befestiget und neue conlktutiones ge- tät benommen würde; endlich/nachdem diemacht. Dergleichen auch Raxser Rudolph l Kayftrlichen Waffen Ferdinandi il schienenA. 1287 M Würtzburg und A. nyi zu Speyer alles in furcht oder auch ohnmacht gesitzt zu Ha-gechan. Die irrungen/ welche unter denen ben / sslte dessen eckä von abtretung der kir-Fürsten im Reiche empor gegangen / haben chen - und stiffts, guter / die fache realiter unddie Kayser selbst mit Zuziehung der Fürsten mit Nachdruck entscheiden / darüber aber derentschieden/ und diese haben Ihre äecreta oder langwürige Teutsche blutige krieg sich entzün-auch urtheile nach Teutschen Franck Aleman- det / in welchem die Nömisch-Catholische geist-nischen und Sächsischen rechten abgefasset/ lichkeit mehr verlohren/als es durch das Ferdi-denn sie waren keiner andern rechts-satzun- nandinischeecliÄkaum prXtcväiren können,gen kundig. Nach solchen hat Kayser Otto Endlich hat durch des Höchsten gnade der Weih«,I Graf Eberharden / Kaysir Henrich itt N)estpha!ische frieden, schluß 6e 1648 denÄÄ.Hertzog Conraden in Bayern/ K.Henrich alle daher entsponnene streitigkeiten und denIV Hertzog Otten in Bayern / K. Henrich v langwierigen dreyßigjahrigen Teutschen jam-den Hertzogen ;u Lotharingen / K. Conrad merlichen krieg auffgehoben / und ist dem Nö°Iii Hertzog Henrichen zu Bayern den stoltzen/ mischen Reiche Teutscher Nation die rechte pa-K. Friedrich I Hertzog Henrichen den löwen/ nacaea und Heilpflaster dadurch zugewendet/K. Otto iv Graf Otten von Wittelöbach/ und die grundfeste der gemeinen Neichs-wol)!-K. Friedrich Ii Hertzog Otten zu Bayern/ fahrt wieder erhaben und festgestellt worden.K.Rudolph ! König Ottogarn in Böh- Solcher mit dem Kaysir und mit dem Rö-men / K. Adolph des Hertzogs in Nordgow mischen Reiche an einem und der Cronesöhne/ K. Henrich Vll den König in Böh- Schweden am anderntheile auffgerichtetestie-men Henrichen aus Karndten / relpeKive der de begreifft folgende articul:lande und leute verlustig erkläret / theils sonst Im 1 und 2 wird die general - amneüie unddas recht gesprochen. So hat auch K.Carl steundschafft zwischen beydersiits kriegendenIV den iucceilions. streit zwischen dem Pfaltz- höchsten partheyen und deroseiben alliirten auf-Grafen und Bayer- Fürsten durchs recht er- gerichtet. Darauff wird von denen Chur-ledigt ; und Kayser Siegmund nach Teut- surften und Ständen / welche zu ihren vorigenschen rechtens gewohnheit zwischen Hertzog landern/ gittern/ rechten und gerechtigkeiten^.udWtgen und Henrichen zu Bayern geur- rettimiret werden sollen/ und von der masse dertheiiet. Eben dieser Kayser sprach nach diesen nlwmion gehandelt are. z; und srt. 4 die re-Erste Haupt-Handlung» Ooo 00 2 . ltim-