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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
die zAus jurjsälÄlvnüiez tzei-'Ü^Lt/ und mehrnicht a!6 dem Chur-Sächsischen Gesandten/Zumahl bey todesfällen / da obsio^uonsZ ge-schehen müssen/ notiöcJtiongelhan/desgleichendaß Chur-und Fürstliche Gesandten ihren ge-ringem äczmetticzuen / wenn sie etwas straf-würdiges verwircket/ lieber die bvree auszie-hen/und sie fortschaffen lassen/als zumnach-theildeö Gesandschaffts-rechts etwas zugebenoder verhängen wollen. Aus den iul? äow Augs-burg A. :6i4 aufgerichteten verkrag hat mangeantwortet/ ob sey dessen äizpolitton allein ausder Chur-Fürsten und StändeGesandschafftS-bedienten und gesinde gerichtet / und könte aufChur-und Fürstliche in ihrer hohen Principa-tenwürcklichen Pflicht und diensten stehende de-Zatlvng-8-cretmien und Cantzeley-verwand-ten nicht erstrecket werden. Als er denn auchwegen des gcsindes nicht zur völligen oblervantzkommen. Vielmehr befinde sich in dem zwi-schen Herrn Gnidobalden Ertz-Bischoffen zuSaltzburg und Kayserlichsm Principal-Com-missario / dem Reichs-Marschalln-amt und derstadt Regensburg in A. i66z auffgerichtetemvergleiche und Verordnung/unter andern auchein titul von rumorn und gesteht/ in diesen„formalien: ob sich aber bey tag und nacht„einiger rumor/ verwundung/todtschlag/ oder„was dergleichen seyn mag/zutrüge/ so soll nie-„mands/ ausser des Reichs-Marschallen und„der stadt deputirten wachten / scheibens oder„andererUrsachen halber zulauffen/noch ietztge-,»meldten äepurirten Verhinderung thun/ damit„die obrigkeit und andere/denen hierauf zu se-ihen befohlen/wissen/wer an solchem rumm und„unfaü schuldig sey/nach dem schuldigen greif-„fen/ und gegen einen jeden/ seiner verwirckung„nach/handlen mögen. Es soll auch der Reichs-Marschal! oder der Rath/ welcher unter ihnensolchen lerm oder Handel am nächsten oder erstengewahr würde / ausser einiges zweiffels oderdisputats vollkommemliche gewalr und machthaben/diejenigen/ so bey solchen unfriedlichcnthaten und vornehmen betreten werden / inVerwahrung oder gefänglich anzunehmen: diesich auch oder sonsten jemands / wer der auchsey/ dem Reichs-Marschalln/wie auch der stadtoder dero besthlshabem mit Nichten widerse-tzen/ noch unter dem schein/ als ob sie dieser oderjener iurisäiÄicm nicht unterworffen/ gegenjhm entschütten / oder widerschig erzeigen sol-len / bey leibes-straffe und erlaubter gefangmßgegen alle widerspenstigen. Doch sollen,»nachmahls die/ so also verwahrlich und ge-„sanglich angenommen / ein jeder seinem or-„deutlichen richker aus seines beklagten abfom,derung gefolgt und überantwortet werden.,,Welches allerdings auf diesen pckwm zuziehen wäre/ und müste demnach ein also in-hasstirter beF2tion5-8ecret2rius oder Eanhe-ley-verwandter aufvorhergehende reguilmvnvon dem Marschall-amte extr^cliret werden.Darwider das Erb-Marschall-amt fernervorgegeben / weil der Reichs - Marschali/oderder mzglUnt der stadt/ der ordentliche richterwäre/ solche ckspolmon nach dem A. 1614auffgerichteten vertrag verstanden werden mü-ste. Darauss man weiter remonUnxet: wieder Reichs-Marschall oder der Rath conjuo-
cUm genommen würden; also aufdieft nicht zuverstehen/ und nimmer zu vermachen/daß dieKaysLo^miNon zu derChmfmsten undSlän-de pr^jucZitzsich dcrerley coAninon würden un-terworffen haben/ daher sey zu prmettircn/ auchder vergleich/ wezlesrss inrer LlwssäL, gegenChurfürsten und Stände verbündig.
Aus dieser irrung in gute zu gelangen / hatman vorgeschlagen / daß il>lvo mrmsgus jure,und prXV!Ä protelkötione, dieser 6ÄU8, welcherA. 1686 mit einem Fürst!. Lecre^rio, der in ei-ner nolhwshr einen gefteyten entleibet/ unddaher in hafft und unter des Erb-Marschallngerichte koinmen / nimmermehr weder in pos-leüorio noch petitvrio allLZiret z sondern vonFürst!, feiten dem Erb-Mcn'schaÜ-amls-^nai-co ein leAsl'lubjeddum näjUNAiret / die inouiti-t!0n cvnjunÄim fortgesthet/ die von bey-den feiten inrvtul.ret/ versiegelt/ und auf eineunpartheyische Universität zum sprach rechtensverschicket/bann auf beyder theile Verordnungvollzogen werden solle. Weil aber dieser Vor-schlag einigen vor prXjucbcirlich gehalten wor-den/ hat solches Fürst!. Hauß solchen Secreta-rium iicentixel/und ist also der streit »«erörtertgeblieben.
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Vergleichs zwischen dem Erb«Mar-
schall-amte und etlichen Reichs - städten tubtlsw Augsburg den^Z^v. !6i4/welcherbey
dem l-.unäorpio m/Mri, publica tlt. I tol.
162. yMommentüch zu lesen.L^As aber criminellem jurisUicUnnem belan-gen thut / ist es folgender Mafien mit selbi-ger zu halten/ daß der^Reichs- Erv GNarschca!dieselbe über der Stände oder deren Gesand-ten/wie auch der fremden Beschafften dienerundgesinde/doch mit folgender maße haben undzu exerciren berechtiget seyn solle / manu nemli-chenäeköwm allein zwischen gedachter Ständeoder Botfthaffler gesinde/sich begäbe/ derselbevon dem Reichs Erb - Marschalln allein abge-strasst/auch zur sxscutivn der leib-oder lebens-ftrafftn derselben stadt^diener / da die Reichs-versamkmg ist/ auf sein Reichö'Erbmarschüünkosten gebraucht. Da sich aber ein fall zwischenermeldeter Stände Gesandten gesinde und ei-nem bürger derselben stadt/oder einem sich da-selbst befindenden fremden und viel osstgedach-ten Reichs-Stande Gestmd-und Botschaftennicht angewandten zutrüge / und wider derReichs-Stände ober deroGesandten/wie auchfremder Bosschafften gesinde derohalben zuklagen/auch die bürgsr oder bemeldte fremdeals pnncipsk5, uhrheber oderansängcrbey derfachen nicht imeretliret find/ der Neichs-Erb-Marsthak! ernwldler Stände Gesandten undBotschaften und gesind allein abzustraffenhaben. Wofern nechst erwehnte bürger undfremde mit der fachen als prmcss^es verhafft/aledenn folgender unterschied gehalten werden/daß ncmlich dann zumahl/wann eines Reichs-Slands-Gesirndten oder Botschaffts gesindmit einer geldbuß abzustraffen/solches gedach-temReichS'Erb-Marschalin zu berechtigen undzu büsstn allein gebühre» Wann aber sol-cher ciclinguent mit der relegZticm, oder einercorporis MAivä poens anzusehen / wie auch
sonsten