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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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837
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vom heil. Röm. Reick»

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neues / und wider die bjßherige obl^rvantz/und danncnhrro besser/ bey dem alten zu ver-harren / und streitigst zu verhüten/:c.

Man bat wider diese Kürstiich-Magdebur-gische Vorstellung ein und anders/besondersaber dieses sürgewandt/daßPfaltz'Lautcrn beyansang des jetzigen Reichstags A. 1664. ebennicht so föriulich unter die Evangelische «rm-n?-r-6eputitte wäre auffgenommen worden;sondern man habe den 4Nov, besagten jahrsnur dieses geschloffen/daß man Psaltz-Lauternpro mmc und bey gegenwärtigen comitiiz zugewissen fachen oräinscie mit äcpuriren/ sonstaber nach dem zwischen den übrigen Evangeli-schen gemachten schluffe per capita den oräi-nem ambulatorium halten/und in extrzorömar-Reichs-Deputationen Lautern nichts einräu-men solle. Zu welcher zeit die Chur-Bran-denburgische' Gesandschafft in dem Halber-städtischen votoPfaltzLautern/als dem oberstenvoto unter den Evangelischen/ die orcknsr^e.put^tion mit slleriren helffen/ mit dem anhan-ge/ daß man hiernechst/wenn sich der zustandverändern solte / aus Magdeburg rell^irenund gleiche imemion führen werde. Niemandhat sich diesem Magdedurgischen gesuch so sehrals Schweden-Bremen entgegen gestellet/und auf solche oromsr-cleputgtion prXtcnäiret/mit der anzeige/man habe damahls smore pa-cl5 mit Pfaltz-Lautern sich provilionckiter ver-glichen ; man solle es inzwischen bey dem or-clme ambulatorio laffen/ und ordentlich von die-ser fache reden. Wodey es auch seither ver-blieben.

Gttichtbar- Reichs,Ery-Marschall-amte

kcit dcs Ettz- ist noch zu bemercken/ daß es über die 5o!.2s4Mrschallen. l). beschriebene jura und regalien bey denReichs-conventen noch diesen Vorzug hat/in-dem ihm nicht nur die gerichtbarkeit unterwährendem Reichs - tage über alle anwesen-de/ und der stadt/ wo die Versammlung ge-halten wird / nicht verpachtete Personen / de-ren mobilien/ auffnabmeder testamenten/Ver-siegelung derGejandschaffts-acten und gerä-cht/ wann einer von der Gesandschafft mitto-deabgehet/ nebens andern zu den erb-gerich-ten gehörigen stücken zu verrichten zukämt/sondern auch das anschreiben der qvarliere/auf-nahme oder auStreibung der unzüchtigen wei-ber/ glückshafen/ ftchcer und anderer exerci-nen-mcister/ comödianten und dergleichen ge-bühret; welches letzteren und anderen derglei-chen mehr Händel wegen / des Reichs Erb-Marschal!/a!s durch welchen die gerichtbar-keit geübet wird/sich gemeiniglich mit dem Ma-gistrat der stadt/ zu Verhütung aller confulion,gegen empfang eines stück geldes von etwaI OOO gülden biß thaler abzufinden pfieget.

Uber dieser gerichtbarkeit des Reichs-En?5 ^Marscha!!n und Erb-Marscha!!n-mrsthMdlk amrs bep Reichs-versaminlungen/ habensich in den verschiedenen jähren und noch im-Gelten' mcrzu darüber chiksrentzien erhoben/ obdiel.«.

gstionS-8ecretsrien/ llrotocollisten/ Eanyele)?-verwandte und der Gesandten haußge-nicßcnde bedienten / bep verübenden ver-brechen / thren Gesandtschafft-Obernund haust - Herrn oder den Reichs - tLrb-Marschall zum Richter leiden solten?

»ndvervEantzeley-

dcriv'andts«. t'«be.

Chmfürstliche ^ Durchs, zu Sachsen / alsdes Heil. Römischen Reichs Ertz -Mar-schall/und dero Gesandtschafft haben ihro unddem Crb-Marschal! solche cogmtion, und wasderselben mehr anhängig / daher slleriret undangemaßt / alldieweil das Erb-Marschall-amt in ruhigem Polles vel czuali derjuriscliökioasich befunden. Jnmassen auch aus dem Bi-schoffö-hofe in Regensburg einer mordthathalber ein Bischöfficher jager hiebevordem Erb - Marschall-amt bey währendemReichs-tage auögefolget worden / der Fürst!.

8scret2tM5 ebenmaßig dieser gerichtbarkeitsich freywiliig unterworffen. It. daß vonunhinterdencklichen jähren/ wenn bey Reichs-zusinnmenkünfften die Rom. Kayftre die ju-risälÄ.on bey fürgelauffenen civil-und crimi-na!-fallen/ als deren sich einiger Reichs-Stand und der common darüber bey den sei-nigen nicht angemasset / nicht selbst exercirenmögen/solche dem Reichs-Ertz-Marschall»und durch Chur - Sachsen dem Reichs-Unter-oder Erb-Marschalln aufgetragen und conks-riret worden / auch als etwan einiger zweiffelmit den Reichs-städten/worinnen der conventein und andersmahl gehalten worden / undwelche jurjsllickionem loci behaupten wollen/deßhalber und wegen extracktion der cielm-lzuenccn/ und was dem anhangig / sich Herfürgethan ; so ist A. 1614 zwischen dem Reichs-Vlarschall-amte und denen besagten städtendurch Kayserliche Lommiil^ios, benahmtlicheinen Hertzog in Bayern/ und einen Hertzogzu Würtenberg :c. ein vergleich getroffen/ vonKayserl. Majest. conbrmiret/auch nachgehendsvon Chur-Sachsen rstiüciret; wobey dennwohl zu conlicleriren/daß/wosern die Fürstenvor sich oder andere Reichs-Stände eine eige-ne gerichtbarkeit über die ihrigen zumah! in cn-mmckibus auf Re:6)s-tagen prXtcn6iret/stchschwerlich Reichs-Fürsten zu dergleichen com-Million würden haben gebrauchen laffm; zugeschweigen/daß keine Reichs-siadt/ weil siemit den ober-gerichten von Kayftrlicher Ma-jestät versehen/ einen blutbann allda aufzurich-ten/ und den inczuillriong-proceß zu verführengestatten/ sondern vielmehr das gesamteReichestädtische Collegium/ als welches sonstniemand / denn dem Reichs-Ertz-und dessenErb-Marschall-amte einige gerichtbarkeit indergleichen fällen zugestehet/ sich darwider se-tzen/ja Kayserl. Majest. selbst/ als in deronahmen dieselbe eigentlich cxcrciret würde/ esnicht zulassen würden. :c.

Hierwzder haben die mehrere weltliche/auchverschiedene geistliche Fürsten/diese Reichs-Ertz-und Erb - Marschallische gerichtbarkeitvor ein werck/ daraus den gesamten Churfür-sten und Ständen ein unwidcrsctzliches prseju-clitz entstehen würde/gehalten/ und alles fieisses/sich und ihre Gesandten und dero ciomelk^uegdavon zu entnehmen / getrachtet; zusörderst istman aus beybringung der ackuum und pr^ju-clicien/ welche das Erb - Marschall-arm zuha-ben angegeben / bestanden/ welches aber/ aus-ser denen obangezeigren/ nicht erfolget. Her-gegen hat man Fürstlichen theils verschiedenesKus beigebracht/ da dieGefandschafften überihre Lecrctarien und Cantzeley - verwandtenNnn nn z die