Druckschrift 
Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
799
Einzelbild herunterladen
 

Ä!>^.

'-'"Äili

'^WMchietODD

W«

-/^z)5iMDp

>'. ii!MW">.. """ ^ »>! A>'

'' !>' ^

<si>«?5W

/^iF /

Ü!>v

L';

vom heil. Römischen Reich.

79?

(9) keH-Lc-rung des Müntz'Wesens/undabschaffung der hierinn eingerissenen mißbrau-che und mänget.

(ic>) Lonlsl'vztion der Reichs>glleder/wie"derbringung der demReiche entzogenen provin-hien und Stände/ sonderlich in Italien undder Schweitz/ und mit rath und beystand dersieben Churfürsten darinnen zu verfahren / unddie Reichs-lehn in Italien in ihrem wesen und<jevenäentz zu erhalten / auch dem Churfürstl.Collegio darüber revers auszustellen; verbotaller veräusserung der Reichs-güter.

(i i) Unweigerliche inveüirur der Reichs-lehn. Verfchonung mit ecktion der alten pz-Qorum famillX. Die lehn wegen strittigerlehn-taxen nicht ausschalten/ die Reichs-lehns-fachen allein beyderReichs-Cantzelley ausfer-tigen zu lassen; die lehns-Pflicht nicht auffsKaysers Hauß mit einzurichten ; bestätigun-gen der anwartungen; zuschiagung eröffneterlehn und heimfalle aä Patrimonium des Reichs.Zurückziehung der in fremden Händen stehen-der Reichs-steuren/ der städte und anderer ge-falle.

(12.) Ergantzungder Reichs-kreise/und er-haltung der ordmar-Reichs-^eputationen undkreiß-ordnungen.

(iz) Haltung der Reichs-tage/ und zwardes ersten / im ersten jähre der angetretenenKayserl. regierung/ hernach aber mit einwilli-gung derer Churfürsten; vergleich-und beför-derung der propoMion, erscheinung mit mäßi- -ger Hofstatt in termino; freyheit des Chur-Mayntzischen clire-Iorü. Haltung der kreiß-und anderer zusammenkünfften der Scan-de.

(14) Abwend - und vorkommung allerPäbstlichen Handlungen und eingriffe contraconcorciata principum. Abschaffung der avo-eationum csularum civilium a6 curiam Koma-

N2M. Bestraffung derer Advocaten/ die sichzu dergleichen fachen gebrauchen lassen.

(15) Schutz der Stände wider ihre Land-saffen und unterthanen/ und deren unbefugteexemtiones von der botmaßigkeit und schuldi-gen absta.ttungen. Auffhebung aller bünd-nisse u»d empörung wider die Reichs-Stände.Auch verbot derer unzeitigen Processen gegendieselben von ihren unterrhanen.

(16) Unpartheyische säminilkration derjustltz.Verbot der tagleistungen und ladungen aus-serhalb Reichs. Stracker lauffber iustitz beydem Reichs-Hos-Rache und kammer-gerich-te/ auch in fachen Ihr. Kayserl. Maj. selbst we-gen dero Ertz-Hauses betreffend.

Angleichen des Rochweilischen Hof-undSchwäbischen land - gerictM. Obkervantz derKammer - Reichs - Hofraths und exeLutions-ordnungen. Verwahrung wider die vomKayserl. geheimten Rache desorgte eingriffe/daß die vota all Oliirem in beyseyn des Reichs-Hofraths - Präsidenten und Reichs-Vice-Cantzlers mit ;uzie')UNZ der re und correfcren-ten oder anderer Reichs-Hofräthe bcyder reli-gion geschehen und mit ihnen retolviret wer-den sollen. Beobachtung des§.25^rt. v inlir.

?ac.

(17) Lxecution der urtheile der zwey höch-sten tribunalieN« öeneiicta Kevitionis und 5up?-

plicationis, daß diese keinen ell^ckum fut^enll'vum haben sollen. !^oclerati0o der Cantztlley"gelder und lehen - ta^gefalle. Verschonungmit neuerlichen gebühren und anforderun-gen.

^ig) kxemtioaez von des heil. Reichs ge-richtbarkeit neuerlich nicht zu ercheilen / dieStände aber bey ihren privile^ii-z fori und derersten instantz zu lassen/ mit commiMonen undMandaten nicht zu beschweren/sonderlich diedem Hause Oesterreich mit lehn verwandteStände in landsafferey und steuer-sachen nichtzu pr-gravixen. Mit ertheilung neuer Privileggien^enon 3p^el!an6o, e!cÄioni5 fori und der-gleichen an sich zu halten.

(,9) kettltution der Reichs-Stände nachinnhalt des Westfälischen friedens -execut^ons -edicts / srötioris mocji exeguenäl undNürnberg, executions-recelfuz. Zurückhaltungmit den Mandaten/wann Landjtanbe und un-terthanen wider ihre Obrigkeit/ zumahl m pun.bisher landesherrlichen Obrigkeit u«d rega-lien/ der collecten / der «rmawr, reise und fol-ge/ landes - <icf?ntlon öcc. klage führen. Lon»currentz und 6iffolition des Landes-Herrn überund bey den landsteuern. Nicht-Verstat-tung/ daß Landstände und unterthanen ohneihres Landes- Herrn bewilligung convemuKhalten.

(20) Achts-erklarung und deren proceß/daß darinnen nicht vorgeeilet/ die kammer»gerichts-ordnung beobachtet / clefentiones ver-stattet/ bey dem endurtheil nicht ohne zuthununintcreßirter Churfürsten / 4 aus dem Für-stenstande/1 Prälaten/ 1 Grafen und 2 Reichs-städte verfahren / die Reichs-executions - Ord-nung zur norm gehalten / die cooäfcirte lan-de dem Rcichs -Patrimomo geeignet/ dem belei-digten theil davon fatkf^ion gegeben / unddenen Lehnherren die medial -lehn heimfälliggelassen werden sollen.

(21) con6lczdon der verwürckten mittelba-ren lehn UNd allodial-AÜter ex crimins iXf«kjajsaatiz bleibt den Standen und denen/ so diejura fifci haben. Der Kayser selbst/ da er an-sprach an jemand hat/ will er solches vor or-dentlichen gerichten thun/ und niemand mitthatligkeit beschweren lasien.

(22) collution der Fürstlichen / Grästichenund anderer dignitaten soll behutsamlich gesche-hen ohne prsejucktz/ zumahl der ältern Fürstli-chen Hauser. Und landes-hoheit und die ex-peältion bey der Reichs-Cantzelley allein. Dierechtmäßig ausgehenden Konores aber sollenauch im Reiche nicht gehindert werden/dieauslösung wird bey strafe der c^tion mjunßi-ret- Und soll wider die / welche 6e facko neueprseellcata, wapen und dergleichen an sich neh-men /flcaliter verfahren werden. Kayserli-che decreta zur stelle und stimme auf Relchs-versammlungen vor neuerhobene Fürsten/Grafen und Herren sollen nicht ertheilet wer-den.

(-z) Es soll die Kayferliche residentz inner-halb des Reichs seyn; audientz und expeclmoriden Churfürsten/Fursten undSranden/und de-ren Botfchasscen und Gesandten soll schleunigertheller werden ohne beschwerliches nachrei-sen. Der gebrauch der Temsch - und Lateini-schen