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Des Europäischen Herolds erste Haupt - Handlung
«nd die c».sie solche Wahl-cspitujaäon in so weit ihrenErinnerungen zuwider darinnen ckiponiret/
nicht in ab pro le^s publica lmpsrii nicht angenommen/ien puncttn - - ^ . ..—
"sondern dasgantze werck aufdieprorogatacs-Mltia referiret haben wölken; wobey es der zeitund so lange sein verbleiben gehabt/ biß A. 166zbey dem proroßirten und noch biß claw wäh-^A^rendenReichs« tage zu Regcnöburg es zur rc-Hensburg sllumtivu dieser importanten materie kame /UNdwiedexrsse. selige auf unabläßige inttnntz derer mehrernweltlichen und etlicher geistlichen Fürstlichenvowrum vorzüglich und mit bcyftitsetzung desim andern artickel der Kayserlichen pl-opoluionbegriffenen puuAi lecur!tatl5 publica vermittelseines auffsatzes am s Maji 1664 der dazumahllZirigirenden Saltzburgischen Gesandschafftcommuniciret und von dieser in dem Fürsten-Rath projzoniret wurde.
Der conspeÄus aber und hauptsachlicherinnhalt solcher neuen vom Churfürstlichen ho-hen Coliegio abgefaßten und zur gesamtenFürsten und Stände einwilligung/ zur inle»tion jn dem Reichs-abschied abgezielten capi-tulation-begriffe neben dem eingange undfchlusse war dieser:
Citttvmfder Der christlichen kirchen schutz/ingleichen. die beschirmung Teutscher Nation / desReichswwn. vessenStände und glieder/ weftn/freyheir/Hoheiten/ würden/ geist-und weltlichen gewalt/rechten und gerechtigkeiten/ stimme ausReichs,tagen/ daß kein Stand seines luKraZu entsetztoder lulpLnäirt werden soll/ ohne der Ständebewilligung keinen zumFürstlichen oderGrafii-chen eollegiis zu erhöhen ohne gnugsame im-ineäiat guter und guzlikcirung zum Reichs - an-schlage / und des Lollegü oder der banck wil-len/ die eingriffe in der Stände temtoria undregalien sollen nach-hergegen die erbverbrüde-rungen bey mächten bleiben / conürmstlonesaller Privilegien sollen geschehen/ Sachsen/Brandenburg und Pfaltz wollen Ihr. Kay-serl. Majest. an die Hävocatie des stuhls zuRom nicht verbunden haben / es solte diesesauch zum nachtheil des Westfälischen frie-dens nicht angezogen werden.
(2) Insonderheit die oblervantz der gülde-nen bulle / und daß der Kayser sich keiner luc-cellion noch erbschafft am Reiche anmaßenwolle/die obacht des friedens in religion - undprofan-sachen/ vom jähre 1555 samt desselbenHandhabung des Münster - und Oßnabrücki-schen friedens / bevorab was in art. 5 §1 undsrt. 8 F. Lsnclesnt von der Stände gerechtsa-men begriffen / und des Nürnbergischen exe-cutions -recelles/ wie auch insonderheit desjeni-gen/ was bey vorigen Neichs-tagen verabschie-det worden/ und bey dem jetzigen und künfti-gen ferner beschlossen werden wird. Daßunterm vorwand des nothfalls oder gemei-nen wohlfart/ periculi in mora öcc. ohne Chur-sürsten und Stände auf einem Reichs-oderoräinar-Deputation-lag vorgehende bewilli-gung/ daraus nicht geschritten. Daß derexecurions - ordnung nicht zuwidergehandelt/selbige vielmehr verbessert; daß die incerpreta-eion der Reichs«fttzungcn nicht einseitig undohne der Stände zuthun gemachet/ daß nie-mand wider die Reichs - satzungen und frieden-
schluß zu schreiben verstattet / noch die protett».tiones attenciiret werden sollen.
(z) (^Oniiäeration der Churfürsten und derowürden/ rechten / Hoheiten/prseeminentim undVorzügen/ dero gemeinen und sonderbarenRheinischen verein/besugniß der Königlichenwähl/ zusammenkaufst der sieben Churfürstenim Reich/opprvbatiov dessen / was sie schließen^ und vor gut befinden/dero vicariats-Aerechtig-keit/ Vorzug und gebrauch der Ertz-anuer beyempfahung der Römischen Königlichen Crone.Dann die conllrmation des Vergleichs zwischenChur-Mayntz und Chur-Cölln wegen der krö«nung. Die erhalmng der Churfürstlichenerb-ämter bey ihrem respect und tunNionen/auch fallenden Nutzbarkeiten. Daß das Kay-serl. Hof-Marschall - amt dem Ertz-Marschall-amte bey der policey und taxa noch sonsten nichteintrug thun solle.
(4) Krieges und friedens-recht/ daß deeKayser sich desselben auch nicht einmahl vonseines Hauses wegen ohne der Churfürsten/Fürsten und Stände auf einem allgemeinenReichs-tage vorgehenden rath und einwilli-gung zu gebrauchen habe. Und da wegen desReichs krieg zu führen unumgänglich/daßdie Reichs-conttitulionsz dabey in acht zu neh-men. Die Generalität und Kriegs-Rath ohneunterschied der religion samt dem kriegs>hee-re in des Reichs pflichten seyn solle. Ohne desReichs willen sind keine Werbungen anzustel-len/ kein kriegs-volck ins Reich zu führen / son-dern das fremde auszuschaffcn / das Reichs-kriegs-heer ist nicht ausser Reichs zu führen/keine einqvartierungen ohne der Stände wil-len/auch keine muster-platzezu nehmen/keine ve-stungcn anzulegen/ :c.
(s) Lomnbutionsz und Reichs - steuren willder Kayser vor sich nicht aufflegen noch empfa-hen lassen / die bewilligten recht anwenden/ kei-ne exemtiones davon verstatten/ noch moäera-tiones der mslricular-continZentitN vor sich er-theilen.
Dann (6) das bündniß-recht. Die Kay-serl. Majest. soll und will vor sich selbsten inReichs - handeln kein bündniß machen/ undwegen der erblande wie andere^Reichs-Stände nach dem Westphälischen^frieden;die Reichs - Stände haben das jus
rum» nach maße des inttrumemi ?acis.
(7) Policey - ordnung/ commercien desReichs/ steuerung des Wuchers/ so wohl die un-zulaßlichen verkaufe und monopolien/will undsoll der Kayser beobachten.
(8 ) Zolle des Reichs/ deren verbotene ver-mehr - erhöh-und proro^irung / ausser wo derKayser und alle sieben Churfürsten einmü-thig es anders befinden/ und die mtereil-rteMit-Stande gehöret sind. Masse der nie-derlags-und ftaffel-gerechtigkeitcn. Daß aufschiffbaren ströhmen keine auslag-schiffe nochwas anders den commercien zum schaden zudulden. Angleichen sind hierbey auch alle neu-erliche accisen / und aussagen auf wahren undconlumtibilia, alöin der that neue zölle verbo-ten / und sott der Kayserliche fiscal gegen diecontravenientm agiren. Es wird auch jederStand quaüllcirt/ dißfalls sein eigener richterund exscutor zu seyn,
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