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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
schen sprachen soll bey hsfe verbleiben in allenschritten und Handlungen : Die Reichs-und
hof-ämter/ darunter proteckio (ZermJMN zu
Rom/Gesandtschafften/ obristen Hofmeisters/obristen Kämmerers / obristen Hof - Mar-schall»/ Hartschier und Leibguards - Haupt-mann-:c. stellen/ sollen mit gebohrncn Teut-fchen standes-Personen von Adel oder sonstguten tapffern Herkommens besetzet wer-den.
,(24) Des Reichs-Hofraths bestellung mitFürsten / Grafen/ Herren von Ade! und an-dern ehrlichen leuten beyderley religion ausden; Reiche/ und czusliLcirt gnug und nieman-den sonst mit pflichten verwandt. Und sollalle z jähr wenigstens von Chur-MayntzoieviLtütton verrichtet werden. Der clirecIi-ondes Präsidenten/ welcher einTeutscher Reichs-Fürst/Graf oder Herr im Reiche angesessenseyn soll/soll niemand eingriff chun.
(2s) Die bestellung der Reichs-Hoftaths-Cantzelkey/ so Wohldes Reichs-Vice - Cantz-lers als der subalternen/verbleibt Chur-Mayntzohne Hinderung. Des Reichs-Hoftaths be-sotdung soll richtig bezahlet werden/ und gewe-sen sie gleich denen kammcr-gerichts./uleüo.ren billich der fteyheitenvon allerhand be-schwerden.DerStände Residenten undten sind frey von der juriz^iction der Kayserl.landes-regierung und andern gerichten/ odli-xnatlvnLn/sperrungen/lnvsnturöc (.Versorgungder kinder/abzugs-gelber/ zc.
(26) Friedliche betragung mit den benach-barten christlichen gewälten. Enthaltung vomfremden kriege und bündniffen. Beobach-tung desWestphälischen ftiedenschlusfts/ ma-sigung der fremden Werbungen im Reiche: des-gleichen der durchzüge und einqvartierungen/muster-plätze/vestungen u.d.
(27) Verbot auswärtiger Fürsten Protei-onen und schirm-briefe über des Reichs Stan-de und unterthanen/ evoc.itione8 cautsrum anfremde geeichte/ hülffe wider den mißbrauchder Brabantischen bulle. Beybehaltung derimmeclietät der Elsaßischen zehen verein-städtebeym Reiche ausser der land-vogtey.
(28) Nicht-gestattung/ daß sich fremde Po-tentaten oder dero botschafften in die Reichs-sachen einmischen / und am Kayserlichen Hofeoder bey den Reichs-convemen mit gewehr-ten guardien zu pferde und fuß auffzichen.
(29) Das Erb-General-Reichs-post-amtsoll denen Ständen keine unannehmliche Post-meister o'otrucliren/ noch selbe von real-anla-gen frey machen/ die bestellung der brieft sollzuverläßig und die tapa maßig seyn / was dieStande beym post - und boten-wesen her-bracht / verbleibt ihnen. Bey denen amts-fun6konen soll das General- Erb-Reichs-post-amt keinen eintrag leiden von denen land-hof-erb - oder andern post - ämtern.
(Zo) Anweisung der hohen Reichs-gerichteund Kayserlicher KliiMt-orum auf die'Kapitu-lation, worbey zu mercken/ daß / was auf dieStändein gemein gerichtet/ auch in seinermaße von der gefreyeten ohnmittelbarenReichs-Ritterschafft zu verstehen und gemei-net.
Bey dem anfange derer conluksstonen imFürsten - Rache ließe sich Oesterreich / wcl- fthe eri^ches vormahln in dieser jache zu blei- M^beyben besehlicht gewesen / solcher gestalt verneh- ^„wen/ daß man polltive in pun^o der wähl„eines Römischen Königs auf die capicuistwn„derer Kayser Matthiä und der dreyen ker-„clinanäorum mit ihren äepencientien zu gehen„hätte. Im übrigen könten IhreRapser-liche Majestät als Ery - Heryog zu Oe-sterreich keines weges geschehen lassen/daß man den art.zadero Franckfurtlschencapitulatlon lN dje perperuirltche capitulatioahineinbrächte. „Es waren auch die moni-„ta der mehrern Fürst!, weltlichen wider den„art.vm des Inttrumenti ?ac!8, davon sie als„Kayser garrant und executor, und als Ertz-„Hertzog wie ein compactem eben dasjenige„haben müsten / was auch dem geringsten„stände recht wäre/und sie nach allen kraffcen„behaupten würden. Welches erstere die A-NEvangelische und einige mit ihnen haltende '„^acholische Stande sehr empfunden / be-klagende/ daß ihnen dadurch alle mittel be-kommen würden/in diesen und allen andern„cMLrep-zmien zu ihrer Kayserlichen Majestät„ihre zuflucht zu nehmen : das letztere aberdem Hochstiffce Bamberg und andern nach-theiiig schiene / als welches eben zu der zeit mpuncto fori privüeAiati /z uticiaci mit Oesterreichin schwerer irrung stunde. Sie ergriffendcmnenhero den schluß/ daß sie wider die vo-es, so die Churfürjkenim Aürstliäxn Collegioabzulegen hätten/ wie nicht weniger gegen die/ und ochk-so dem Ertz-Hause Oesterreich anverwandt keich.oder daher ^epeuäem wären/ protcüiren wöl-ken.
Weil nun hierdurch denen auswärtigenCremen leicht anlaß erwachsen könne/ sich indiese hochwichtige Reichs-sache zu mischen/undVerwirrung im Reiche zu besorgen gewesen/schlugen Ihre Hochsürstliche gnadender HerrErtz-Nischoff von Salzburg dieses expeck-cns vor/ daß in srticulo Z poK verba : auch petiiem. ^dieselbe bep lebzeiten eines Rom. Raysers:c. zu setzen wäre: Wann derselbe aus an-gelegte bitte der Churfürsten ohn^gnug-säme erhebliche Ursache verweigert wer-den solte/ ohne eines regierenden Rapstrsconlen8 vorzunehnien gestatten. Da sschaber zwischen einem regierenden Römi-schen Rapser und denen Churfursten/obdie wider die vorhabende wähl einesRömischen Römgs von dem regierendenRapser anbringende Ursachen gnugsamund erheblich sepnd/ einiger zu beunruhi-gung des Heil. Röm. Reichs ausschlagen-der streit erregete/ und der Rapser stchmit denen Chursürsten deswegen nichtvereinbaren könte/auf solchen fall so!tedie vermittelung angeregten streits zuVerhütung derer daraus entstehendenmotuum an das gesamte Reich gebracht/und auf öffentlichem Reichs-tag erörtertund verglichen : im übrigen aber diewähl eines Römischen Rönigs denenChursürsten allerdings frep und unge-schmälert gelassen werden / zc.zc. Dasübrige/was im Churfürstiichenprojcöte stehet/
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