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vom heil. Röm. Reich.
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Zweier als die fürnehmsten Kayserlichen ^inMri 5ta- „liche Collegium es gar wohlgeschehen lassen/
RÄ Mi- SkZeben/ und mit diesen formalien ih- „daß solche eingerichtet würden/ die man auch/
Mn-ge" re gegen die Chursürstliche Neuerungen ge- „so ferne sie denen Reichs-fundamental-sätzun-
hacken öak' älspücentz bezeuget: „Es wäre der Hey- „gen und altem herkommen gemäß/ zu beobachi
„land vor alle gestorben / die früchte des mit „ten nicht ermangeln wolte. Worbey es auch
„des gesamten "Reichs blute und schweiß er- verblieben / indem so wohl die denen ChUt-
„wordenen allgemeinen Friedens müsten allen Häusern unverwandte oder nahe verschwäget-
„gemein seyn / Teutschland würde sonst acht te weltliche Fürsten/ als auch die mehrere geist-
„Könige und einen gebundenen Kayser haben/ liche solche moäeration ergriffen / daß ihnen
„wann denen Churfürst en zugestanden wer- nicht gebühren wolle/wider willen des Herrn
„den solte/ was sie sich hinaus nehmen thaten. der erndte ihre sichel an eine fremde erndte
„Es geschehe auch dem Churfürstlichen Colle- zu schlagen / und daß dem Westphäiischen frie^
„gio kein tort/ wann Fürsten und Stände sich den dißfalls schon genüge geschehen würde/
„ihres wohlerworbenen rechts gebrauchten, wann die momta aö capitulatlonem cum jurs
„Die Churfürsten hätten allein macht / einen lutkraZii abgefasset/ dem (^ollegio Me^rali
„Kayser zu Wehlen / das übrige gehöre cumu. übergeben und bey abfassung des conceprs
„lative vors gesamte Reich von alters her/ beobachtet würden. Welches auch also er-
„welches durch den friedens-schluß nun auff folget/ und wie aus zusammenhallung dem
Dtikayserl.suß hergestellt worden. Ja/ der capitulationen KaysersFerdinandiil und Kös
Wicken var- „Kayferliche Hof besorgte sich/ wann man die nigs Ferdinand: lv erhellet / nicht wenige
üw. „ächolmon des sriedens und der Fürsten ge- wichtige erinnerungen mit eingerücket wvl>
„machte inttantz ausser consiciemnon lassen wür- den z die übrigen consultationes von dieser Müs
„de/ möchte es geschehen können / daß die Röm. terie wurden deßhalber hindangesetzet / weil
„Königs-wahl und gedinge/als null und nich- wegen besorgter ankunfft des Königlichen
„tig vorgegangen/anstoß leiden dörffte. Sa- Frantzöischen Gesandtens Vesmort viel
„he also selbst gerne/ daß das Chursürstliche Verdruß und Hindernisse gegen die wähl des
„Collegium in seinen schrancken verbleiben Römischen Königs vermuthet wurde/ und
„möchte / man versicherte auch den Fürsten- man dahero damit zu eilen vor gut befunden/
„stand / daß ihre erinnerungen von der Kay- auch das Oesterreichische ciireQorium bey dem
„serlichen Majestät gar gnädig auffgenommen Reichstage circa moclum eraHanck einige weit-
„worden/ als die zwar denen Herren Chur- läufftigkeit machte/ folglich mehr als eine ge-
„fürsten nach thro den nechsten platz/denen übri- legenheit war / diese Heisse eisen 26 cumstis^wA ^
„gen Fürsten und Ständen aber ihre sreyheit proroxata zu verlegen; die allermeistste regie- aufmReichs.
„und unbewundene stimmen/rechte und gerech- rung GOltes veränderte doch die rathschläge^g ^mie,
„tigkeiten nach den Reichs-satzungen gern gön- der klugen darinnen / daß es durch ftühzeiti-
„neten. ges absterben höchstgedachten Königs zu dem
wrsmstl. Das Chu rfürstliche Collegium suchte her- imerreßno käme/ welches zu verhüten man biß-
die »»gegen zu behaupten/es wäre im Westphäli- her so viel sorge und fteiß angewendet hatte.
Wttie. „schen frieden nur dieses enthalten / daß auf Bey den neuen wahl-convemen 1657 und^..„dem nechsteuReichs-tage von der N)ahl- i6sg versuchten die Fürsten und Stände wie-„capitulationals einer unerörtcrecn mare- derum ihr heil/ als deren abgeordnete eben einst an die„rien gehandelt werden solte / es müste aber allda bey dem Reichs - äeputstion. tage gegen-„nicht oräine invcrso und vor der Präposition, wäl tig waren / und verglichen sich beyderley«sondern nach deren eröffnung und beschehe- religionen gewisser gesamter monitorum ;„nen ansage zu dieser fache in die Collegia ge- und jede religions - verwandten thaten auch„handelt werden. Und da würde sich finden/ ihre absonderliche erinnerungen / welche„ob/ nm bißher/ also auch forthin allein das in des von Herden grundfeste vom 208 biß„ChurfurstljcheCollegium oder gesamteStän- zum 255 blat so wohl bey dem l^onciorpio und„de theil hätten an diesem jure elixencl. öc ca- sonsten hin und wieder zu finden sind. Man„pitukncli. Inzwischen versehen sich die Her- Übergabe dieselbe samt und sonders an das„ren Churfürsten / daß man ihnen gegen die Chur-Mayntzische clireAorium und folglich zum„güldne bulla und viel hundert jähriges her- Churfürstlichen conelavi / der Hoffnung/ es„kommen keinem eingriff thun / noch ihr wohl- würden selbe attenckret werden Es litte aber Werde» iw„bedachtiges vorhaben mit der allbereit aus- der fachen Wichtigkeit und umstände dermal bÄachm.„geschriebenen wähl zu unterbrechen gemey- len nicht/ daß etwas serner nach denen sonst„net seyn würde. Es ließe sich kein pnvztuz mcht unheilsamen und pro livertate 8taeuum,„aus seinem ju.re qvTlito setzen / und sie wür- so wohl der gemeinen sicherheit wohlgemein-te man nicht v erdencken können/ daß sie sich ten monitis ?rincipum, zur fassung des Kay^
„dabey mainteni rten. Sie könten und wol- seriichen regiments mit einfließen können / als
„ten auch ihren Churfürstlichen nachkommen der buchstabe hernach in der mit ihrer Kay-
„nichts vergeben/ sondern müsten künfftig serlichen Majestät verglichenen capitulatioa
„auf diese Hinwieberum rrsmferiren/ was sie jedermanniglichzu erkennen gegeben.
„von ihren löblichen vorfahren empfangen; Es dielten Fürsten und Stände diemcht-an-
„man würde sonst noch immer weiter eindrin- nehmung dero moniwrum vor fast prsejucticir-prolelur/».
„gen/ und aus der schwäche des Churfürstli- lich und unterließen auch nicht sich mit einer
„chen Lolle^ü die Fürsten ihr auffnehmen su- contrsckAion und verwahrungs- schrifft ausser
Hätten aber Fürsten und Stände dem nachtheil einer immerwährenden pottpo-
Milien „eine und die andere nützliche erinnerungen bey lmnn zu sitzen; relervirten dannenhero alle ihre
„bercupitulittonzu thun/ könte das Ehurfürst- nothdurffr/ nut ausdrücklicher bedmgung/ daß
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