7Z8 Des Europäischen Herolds erste Haupt - Handlung
mercken / daß nach anleitung der Reichs - con- ders nichts als darinnen bestehen/ daß eine
Unter ihnen Kautionen, welche auch den titttl der freyen Reichs - stadt mehr gefreyet und von denen
lst An UN- Reichs-städte copulativesetzen / kein UN- Rom. Kaysern mit Privilegien / Exemtionen/
eerschied unter ihnen / so viel die Reichs- von Reichs - anlagen und bürden begnadiget
standschafft anbelanget/zu machen / sondern ist/ als die andere / auch daß einige von
freye und Reichsstädte im gründe einerlei)/ denen benachbarten Landes - Fürsten und
als die sonst keinen andern obern als die Rom. Grafen gewisse rekri^iones der gericht-
Kayserl. Majest. und das Reich samt undson- barkeit und andern regalien leiden müs-
ders / nicht zwar als ihren Lehn-Herrn/ wie sen/ andere davon gany frey sind. In-
die meisten andern höhern Stände geist - und Massen aus nachfolgender kurtzen beschreibung
weltlich / sondern als das höchste oberhaupt unschwer zu erkennen ftyn wird. Kays. Sig-
und obrigkeit erkennen/und nebens obgemeld- mund und Kayser Friedrich m haben die
ten hohen gerechtsamen der Reichs 'standschafft Reichsstädte so werth gehalten/ daß sie in ihren
lelsion, ctsciliv - und consultstiv. stimmen / auch rciormationen gesetzet / die Christenheit/
der hohen landes-obrigkeit/ und darzugehöri- das Römische Retch und die Rayserliche
gen regalien/ des religions.friedens/ der macht stünden auffden Reichs - städten
stadte-täge-kriegs-und friedens-gesand- erbauet/ gestalt sie auch vor alten zeiten zu
schafft - arcbivs - und andern hohen rechte/ der Kayser ihrem patrimonio und kammer ge-
jede in ihrer maße/ herkommen und Verfassung/ höret haben.
auch nach unterschiede des Vermögens reali- Sie sind nach art der Reichs-Pralaten in
ter fähig und theilhafftig sind/auch selbige zwo bäncke bey Reichs- tägen abgetheilet/Dttenzw»
würcklich exerciren/ ob sie gleich die personal- nemlich in die Rheinische und Schwäbische/ bäM.
dignität nicht wie Churfürsten/ Fürsten und und machen den dritten absonderlichen Reichs-
Grafen genießen. Rath. Wovon bald unten in des vierdten
Ob wohl «u Da aber je ein unterschied unter denensel- Haupt-theils erstem haupt-stück ausführlich ge-
ne mehr ge, den zu begründen/ wird er wohl in etwas an- handelt werden soll.
di, andere.
es fünfften Tieufs '
!rsler Wbsaß:
Von
MM V eimMm Kcepm und
eichs-Wtädtm.
De Ne ä>s ölln/ welche von denenUbiis worden/ zwischen demEry-Bischoffen zu
statt Cölln/ einem wohlgelegenen or- Cölln und der stadt der jurizäiAioa halber
te des Rheins erbauet wori viel streit entstanden / darinnen sie ihre fteyheitden/ und der lauation nach zwar behauptet/ gleichwohl muß die bürger-einen halben mond rspr«- schafft dem Ertz-Vischoff treue und hul-ssntiret / hat durch die Römische Colons de schweren/ dargegen sie sich aber ihreen fast vor allen Teutschen städten zugenom- frexheit und gerechtsmne vorbehalten/men/und ist als eine sreystadt und bolpitium welche Huldigung denn derjenigen/ weiche derderer in Teutschland kommenden Römer oder Kayserlichen Majestät beschiehet / nichts be-als ein zäum der Teutschen Nation anzusehn nimmt / noch dem juri ttstus nachtheilig ist.gewesen/ dahero sie auch hiebevor/ aus begna- Je mehr aber von dem Ertzstiffte der stadt andigung Kaysers Trajani/ italici juris wor- ihrem jursttutus und fteyheit eintrag gesche-hen. Weil aber die Teutschen Francken hen wollen/je mehr hat sie dagegen viZitiret/wohl wüsten/was an dem platze zu ihrer lecu- und können weder Chur - Brandenburg/rität und retirade gelegen war/haben sie sel- als inhaber der Clevischen/ noch Chur-dige denen Römern zeitig abgenommen / dar- Psaly / als bescher der Iülichischen lande/auff ist sie einige secuta hindurch bey denen Me- noch andere benachtbarte zugeben / daß dieserovingern und Carolingern als eine patrimo- grosse stadt zur mumcipzt-stadt eines Ertz-Bi-nial-stadt verblieben und in der theilung zu dem schoffs gemacht werde. Daher gestattet manKönigreich Neustrien geschlagen worden, auch nicht / daß dessen trouppen in die stadtKayser Otto der grosse hat sie hernach A. zur garnison verleget würden / sondern es944 dem TeutschenKayserthum gleichsam retti> pflegt der Kayser/ oder/wie bey jetzigen conjun-mixet/ und nebenst Verleihung vieler freyhei- Auren üblich/ der Westphälische kreiß/ oderten seinem Herrn bruder Ertz-Bischoss Bru- andere alliirte ein regiment oder mehr nach er-neu derselben schütz anbefohlen / daher nach heischung der noch dahin zu schicken und die «je-der Hand/ als im xui secuta dieser fürnehme ort fenlwn als einer gräntz-vestung chun zu lassen,zu einer freyen Reichs - stadt auffgenommen Das policey, wesen bestehet aus den 2-^ ^
ZÜNff-ftssung.