Druckschrift 
Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
739
Einzelbild herunterladen
 

^ Äili,.M

^ä''ü

vom hei!. Römischen Reich.

7Z9

l!<! U

PrivilegienKr stgdt.

zlmsften / deren jedwede zweene zunffcmci-ster hat/ die vornehmste würde ist das.Bürger-???eistcx-amt/ deren sechs an der zahl sind/unddavon jährlich zweene regieren/ also daßalle drey jähr die ordnung herum lausst/undwerden die excvnkulez zur auffsicht verkümme-ret) und gemeiner stadt-intraden gebraucht.Die nächsten nach den Bürgermeistern sind diestimm-,meistere/ welchen die pflege des gan-tzen stadtwesens oblieget. Denen folgen diewein - meistere ; diesen die Comnussarien/welche die -Ippellationes der unter-gerichte auf-nehmen. Diesen gehen fast gleich die Thum-Herren/welche die criminal-sachen tractiren/kommt es zur le'oene-straffe/ so werden die sa-chen den Gräfe,? und Schöpfen übergeben/und das durch sie gesprochene urthei! durch dieGewalt dichtere exsguiret. DielvZ^lag-Herren haben mit den geringen klag-fachenund deren summarischen entscheidung zu thun.Diejenige amter/ so aufsieht aufvicmalie/holtz/feuerwerck und dergleichen haben/werden jähr-lich so wohl als der Rath verändert. Die Vier-Herren aber und die Zweier-Herren / wieauch die zwey Syndici und Secretariensindperpemirlich. Jede zunsst hat gewisse Vorsteher/und sonderlich die Vanerherren/ deren ämterzu kriegs-und unruhigen zeiten viel gewalt ha-ben/ und wird die stadt in 8 compagnien/ jedezu 8 rotten getheilet / welches eine ziemlichegvantität an bewehrten bürgern austrägt;hierüber sind noch andere wohl eingerichteteämter/alsdieAlmosenmejster/Spital-pfle-ger/zc.

Die Privilegien der stadt sind: (i) daßun-ter zoo Rheinischen goldgülden von des Rathsabschieden nicht sppellirtt werden darff/ undda gleich die summa.ippellsbilis mehr austrägt/dennoch vorher das surÄmerwum eglumniX ge-schworen werden muß. (5) Kan gar nichtx.-lbret werden von den straffen und büßen/wie auch von denen decreten/ so zwischen dengasseln und zunfftgcnossen wegen gaste!-jrrnng gesprochen worden, (z) Die zollftey-heit der bürger zu Cölln/ zu Noppart/ U)er-den und Duisburg. (4) Daß zwischenRhcindorss und Gudendorfs an beydenufern des Rheins keine vestung / schantzeund dergleichen erbauet werden mag / welcheszur Zeit des Mühlheimifchcn vestungs-bauessonderlich urgiret worden. In alten Reichs-uhrkunden wird Cöln eine edle stadt/ undihre bürger Rönigl. frepe bärger genennet.Die geistliche gertchtbarkeit/ wie auch dieChur-Cölnische untexsasten/ stadtgleite/kummer - und arrest-fachen / deßgleichenstapet/ ventgüter und wagen-gerechtig-knt belangende/ so sind deßhalber A.isc-6Zwischen Ertz-BifchostHerc,nannen/^.a,?d-Grasen zu Hessen / und dem Dom-capitulan emem / und der stadt Cöln am andern thei-je gewisse concorclsta aussgerichtet/ welche diezwischen beiderseits hohen gerechtsa-,ncn seyn sollen. Darüber sich aber viele zwi-stigkeiten entssonnen/ welche zu unfern zettenviel mühe und occupstion wie am Kayserl.Hofe und der commillion^ also auch sonsten mitbey sich gezogen / und nun noch nicht völlig er-örtert smd.Viä. 1.7'^'ly.iLtste Haupt-Handlung.

Das stadt - wapen ist zwerch mst rokh undweiß getheilet / und erscheinen in der rochen fel-dung drey güldene cronen neben eina-derge-sitzet/ zum andencken der Heil, drey Könige/welche zu Cölln begraben seyn sollen.

t l Aachen war wegen seiner annehmt^^enläge/ gesunden lusst und bäderKäuferCarlnden? grossen besonders angenehm / welcher ^uipr o-sauch das unvergleichliche und lempelda erbauet/ nichtwenigerselbige zum Haupte"und refideny des Teutschen Rc?Hs ver-ordnet; daher sie in dm Kayserl. äipichu-nbusein stuhl des He,!, Röm. Reichs / und dasHaupt aller lande und stäsos des Römg-retchs (Pallien, oder vielmehrtotius reANl arcllisolium intituliret wird: da-hero sie auch das prTäicgt de0V3 wieConstantinopel vorzeiten genennet worden.Wie denn der Vers bekandt:

Denn Orvlus war ein nacheiferet desgrossen , und zwar wie in vielen an-

dern dingen/ also auch bey tränzfenrung derKayserl. residentz. Daher ihn Pabst l-is-lirian LonKantinum nennete; und er-langte nicht nur die stadt den nahmen des neu-en Roms/ sondern das pslatium wurde auchI^zteranum genannt. Es ist die collMtution,welche Kayser Carl A. 8^4 pubbciret / undKayftr Friedrich 11 A. 1244 erneuert/ deym.Goldast im dritten ^oma^onllit. Impsrisl. 5.6und 5.Z85 wohl zu lesen/ jedoch der iHlus dar-innen also geführet/daß man es vor jünger hal-ten solle. Die güldene dulla Kayser CarlsIV leget ihr die prXrvZstivbey/ daß/wie vorunhinterdenckiichen zeiten alle Rom. Königeallda gekrönet worden / also auch forthin alleRöm.Röm'ge und zukünftige Raysex hie--silbst ihre krönungen empfangen sollen/ Mas-sen sie auch verschiedene kleinodien des Hest.

Reichs in ihrer Verwahrung hat. Daher»auch Rapser Carl v sich die damahts grassi-rende pest nicht abhalten/noch die abmahnunghindern lassen/ um dieKaysecl.Crone an die-sem alten orte/ stuhl und sitz zu empfangen.Dteweil aber diese fürnehme stadt durch viel-fältige feuers-brunsten in grossen Verderb ge-raden/ sind die krönungen der RömischenKaysere eine geraume zeit anderswo celedn-ret und vollbracht worden.

Der bürgerichafft gewerbe und kaust-enanttschafftcn sind durchs gantze RömischeReich dergestalt befteyet/ daß sie ohne adgangeiniges Zolls / weggelds / gleit / steuer / im-geld und dergleichen zu wasser und zulandesilbige treiben und fortsetzen kennen. Deß-gleichen können die bürger vor keinem anderngeuchte/ als ihrem Gchoppcnstuhl beianaetnoch arreftiret werden. Daher/ als A. 1672die umerthanen vor den Hof in Geldern s-vociret werden wollen/die stadt zu Regenspurgaussm Reichs-convenr klage erhoben / undwider Ccmtzler und Räche des Hofes um schützgebeten. Die lumma gppe!!^bi!i5 ist 600gülden. Der ober-voigtev halber hat eseinigen respect gegen die Hertzogthümer Brtt-band und Jülich. Und ob wohl von denGechrischen stadten keine appell^wn zugelassenAaa gg Z wird/