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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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606
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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung

Vurg-Ving - Zcex - Göw-Hanß -Land-Marck -PfalyRhein-Revers-Rug.Saly-N?a!t-?ent-und andernGrafen abzunehmen.Es Hafftete aber dergleichen würde und Gra-fen-amt anfangs reZulariter auff denen fami-lien nicht erblich/ gleichergestalt es auch bey denmeisten Fürsten im Reiche also war/die eben-maßig Nur lVlaZikratus bcllici UNd hoheRriegsbefehlhabere waren / oder auch äizm-tartt 6c oKcisIes k.egum; sondern es kontenselbige verändert und abgefetzet/ auch ihre km-der von der luccellwn ausgefchloffen werden/wie ein groster Herr insgemein mit seinenmttris und obrigkeiten gebahreu kan. Jedochgeschähe es gemeiniglich/ daß/ wann sich einGraf in seiner Grafschaft wohlverdientgemacht/ die Rapsere dero söhne/brüdere und nahe anverwandten nichtleichtsam übergiengen. Mit der zeit / undHaben ihre da die Fürsten sich bey ihren FürstenlhümernM erblich gemacht und zur landes - Hoheit emporWM. geschwungen/ haben auch die Reichs-Graftndergleichen in ihren Grafschafften und lan-den gethan/ und sind von denen Rayserntheils aus gnade / theile ihrer grossen meri-ten halber / theils aus captation, und daß sieder Kaysere parchey desto zuverlaßiger haltenmöchten / nach und nach / je einer eher als derund find zur ander/ perpetuixet / mit denen landen undselbst-reqw darzugehörigen regalien erblich beliehen/und endlich zur sutocrstorie und eigenen regie-rung gelassen worden. Jnmassen denn dieReichs-Grafen und Reichs-Freyherren/welchevon T^ayserl. Majest. »nie Graf-und Frep-herrschaffcen beliehen/und deshalber in diezahl der Reichs-stande auff-und angenommenworden/ allerdings die regalien haben. UndWas ei« diese sind die cb3l-2Äere5 der heutigen Reichs-^aenuich^ Grafen und Herren. Sonderlich prXV2Ü-se,. ret hiebey das recht/auffReichs,tagen imFürsten-Rache zu erscheinen/ und gleich an-dern Standen / obwohl in euria und in demGräfl. collegio, dahin jeder gehöret/ seine mey-nung zu berathschlag-und Verordnung des-sen / was dem gemeinen wesen vorträg-lich ist/ mit zu eröffnen. Wie denn jedenGrafen und Herren oder denen abgeordnetenallerdings unverwehrt / für sich im Fürsten-Rath zugehen / und unter denen Lecunäarüsoder ?rotocol!lsten den äeliberationen mit zuzu-hören.

Reichs, Also haben die Reichs - Grafen und Her-Standschaft ren krafft sothaner Kayserl. beleihung undund Herren. Reichssiandschafft eben die re^lia nach qva-lität und convementz der lande allenthalbenzu exerciren/ welche oben an gehörigem ortehauptsächlich und in grösserer extenkon vondenen Chur-«nd Msien gngemereket wor-

den. Dargegen sind zwar auch bey vielen / wonicht bey denen allermeisten / durch vertrage/oder langwieriges beständiges herkommen/oder aus Kayserl. invettimr, privi!eZio,przc.lcription oder dergleichen titul sothane Gräfli-che landes-obrigkeit und jura luperioritatisziemlicher Massen durch der nahen Landes-Fürsien Hoheit geschmälert und einge-schrancket/vielen auch wohl nicht im anfangevon Kayserl. Majest. und dem Reiche verlie-hen/ oder in andere wege von denen Grafenund Freyherren bey ihren unmittelbarenReichs-gütern erworben worden. Sinte- .mahl bey solcherley Mäßigung die Gräfl. lan- -des- obrigkeit und exercirium entweder völligoder in gewissen stücken ceKret/im übrigen aberungehindert und srey verbleibet. Also findetman verschiedene Reichs-Grafen/welcheauf krejß-tägen neben denen Fürsien siyen/und gleichwohl solchen Fürsien vor ihreselbsi - person gewisser güeer und herr-schafften halber personal-huldigungschweren müssen.

Dergleichen sind unter vielen andern die Wich kyGrafen zuSchwaryburg gegen die Land-vikkn g^grasen in Thüringen / oder Heryoge zuSachsen/die Grafen zu Maldeck gegenHessen/ die von Solms gegen Lotharingen.

Viele sind auch dcrmassen conämoniret/ daßsie zwar der Kayserl. Majest. die Huldigungund unterthanen-Pflicht schweren/ wegen derGraf-und herrschafften aber/ die sie besitzen/ihren besondern lehn-Herren die lehns-pflichtabstatten/ auch daher eximiret und gegen dasReich vertreten werden/gleichwohl aber dieReichs-abschiede unterschreiben.

Vordem Reichs-tage zu Regenlpurg äeMr^

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A. 1641 waren nur zwo bäncke der Iamtli-u»dCvw

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chen Reichs-Grafen und Herren. Sie Reichssind aber auss besondere remonttrationez bey^n«solchem Reichs-convent nicht nur zur drittenlellion und voto curiato, nahmentlich der Frän-kischen gelassen worden/ sondern haben auchferner erhalten / daß bey dem jüngsten Reichs-tage 6e A. 1654 den Mestphalischen undNieder-Sächsischen Grafen nicht wenigerein eigenes votum cunatum auffs neue einge-raumet und verstattet worden. Daß solchemnach bey solchem und jetzigen Reichs-tage vierGräfliche Collegia/ als das Wetterauische/Mesiphalische / Schwäbische und Fran-ckische scimittiret/ und wegen der samtlichenGrafen und Herren auff der weltlichen Für-stenbanck vier vota absonderlich auffgerussen/und wie sie sich deren in ihren eolleZüsvorher verglichen/ abgelegetworden.

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