6O5 Des Euro päischen Herolds erste H aupt - Hand lung
bracht hatte / lehnsweise übertragen. Auff en / viele zehnden als lehn stucke zur erbvogtey.dasChurfürstl -HaußzuSachsenMeißnischen (4)Daß Chur-Sachsen befugt wäre/diestammes hat doch der Kayser und das stifft stiffts - rechnungen einzusehen/ und zu erken-ihr absehen gehabt/und als die Abbatißin Heb- nen / wie bey dem stiffte hauß^ gehaltenwig/Churf. Friedrichs des sansstmüthigen würde / daß es nicht in abnähme käme. Jn-zu Sachsen tochter / zum stiffte kommen / und gleichen musten (s) die policey - jagt - schieß-sich zu ihrer zeit die stadt C^vedlinburg/ die als fischerey - und andere ordnungen mit Chur-ein gliedmaß der Anseestädte noch auff ihre Sachsen zu beobachtung dero hohen juriumfreyheiten/Kayserl. schutz-briefe/bündnisse und communiciret werden / und (6) die kirchen-den Roland getrotzet/ zu großem Widerwillen ordnungderChurfürstlichenaufvorhergehen-und fehde verleiten lassen/hat die Abbatißin ih- de gesamte revsson conkorm styn. <7) DurfftereHerren brüder Churf.l^rnsten zu Sachsen das stifft den Rath nicht wechseln oder auff-und Hertz. Albrechten zu hülste geruffen/ führen lassen ohne concurrentz der Churfürst-welche mit Heeres - macht die stadt zur erge- liehen stiffts-Hauptmannen. (8) Es stunde dasbung/ niederwerffung des Rolands und aus- waffen-und besayungs-recht Chur-Sach-händigung ihrer alten Privilegien und Hand- sen allein zu/ ausser daß das stifft sein Reichs-festen genöthiget / und wieder ausgesöhnet. eontingent heimlich in der stille anwerben undÄ. 1477 darauffhat die Fürstin und die von ihr mit qvartieren versehen mochte. (9) Jngleichenmit der vogtey beanwartete Chur - und Für- das gräntz-regal / und wurde mit der Abba-sten zu Sachsen sich durch vertheidung Hertz, tißin weiter nicht dißfalls communiciret / alsWilhelms zu Braunschweig mit dem Bi- wie ihr privat Interessent dabey seyn mag/schösse und Capitul zu Halberstadt in eben wann die grantzen bezogen werden ; wiediesem jähre verglichen / und ist von diesen die denn die Chur-schwerdter an denen gräntzstei-vogtey - gerechtigkeit dem hohen Churhau- nen deutlich die Churfürstliche Hoheit anzeig-se zu Sachsen wieder erworben/ und die er- ten. (io) Die steuren und anlagen ausser be-ste beleihung A. 1479 werckstellig gemachtwor- nen Reichs-und kreiß'oneribus, die die frau Ah-den. Gleichwie aber die temporalität bey denen batißin vor sich anzulegen hat / wurden vonstifftern nach und nach auch zur Landesfürstl. ihme und dem stiffte zugleich angesetzet/ der mo-Hoheit erwachsen; also haben die Churfürsten <Zus colle^anäi, revssion und yerXgvstion derund Hertzoge zu Sachsen / bevorab auch da die steuer-anfchläge/ die wachtgelder und derglei-Rheinsteinischen lehnschafften ihrem lehnhofe chen/ waren auch in gemeinschafft/ so wohl auchheimfallig worden/dißfals ihre und desstiffcs die bestellung und Verpflichtung der einneh-gerechtsame erweitert/und hat erstlich Hertzog mere. (11) Den stiffcs-Hauptmannverord-Henrich zuSachsen A.isZ9 mit der Abbatißin nete Chur-Sachsen nach belieben/ jedoch wur-AnnenGräfin vonStolbe:g/undChurfürst de er bessern respects willen / mittels Hand-Augustus sich mit der AbbatißinElisabeehen schlage/ an die Fr. Abbatißin mit gewiesen.Gräfin von Reinstein/ die er anfangs / da (12-) Die fiscalsschen nuyungen wurdensie von dem Padstlichen ^ato dem Cardinal bey civil - und criminal - fällen in zwey gleicheLommenäono ohne sein vorbewust und appro- theile zerschlagen/ deßgleichen dieerbzinßen/ sobstion eingesetzt / gantz und gar nicht im stiffte aus covcessionen der schencken und Häuser/ öhl-dulten wolte/und zu einer neuen wähl verschrit- wühlen / :c. vor den thoren einzunehmen wa-ten werden muste/ dahin verglichen / daß fort- ren. (iz) Die ober-gerichte im ganyen stiff-hin keine Abbatißin ohne Churfürstl. vorwis- ee eignete Chur-Sachsen sich allein zu; aus-sen und bewilligung erwehlet / und die cc >n6r- genommen einige klöster und güter/darinn dasmLtion nicht vom Pabste/ sondern vom Kayser stifft den einfall und angriffder Verbrecher hat/der weltlichen jurwm halber erholet werden jedoch ohne einige auch nur summarische co-solte. It. ist wegen der religion/geistlichen re- ßsstion; sintemahl selbe alsofort an die erb-giments/ steuer/ hohenilehn - angefalle / star- vogtey-geeichte ausgeliefert werden musten.ckung der erb-vogtey / rechnung-und hauMal- (14) Gehörete zu der Chur - Sachsen Hoheit/tungs -mlpeÄwn, erb-geeichte in den stadten daß/ wie schon oben etwas angemerckt/ ohneund auff den feldern/ auffnahme der stiffts- dero vorbewust und einwilligung zu keinerfraulein/ Hauptmanns-bestallung/ :c. A. 1574 neuen wähl oder pokulstion einer neuen Ab-Wommett gewisserichtigkeit getroffen worden. Undbe- batißin/ Loschmorin oder Pröbstin geschrit-tey uny"^ !^unde das exercitium der erb-vogtey und ten werden solte. Die Abbatißin hatte aberCkmrfürstl. Landesfürstlichen hohen regalien zur zeit/ da die freyheit / die stiffts-fräulein auffzuneh-ÄMtt." ^ Chur-Sachsen war / zuförderjk in wen/ jedoch daß dem Chur - Hauß zu Sach-dee landeschuldigung / daß ein Churfürst sen zu wider niemands auffgcnommen/nicht nur vor sich allein/ bey antretung des auch dahin gesehen werden muste / daßChurfürstl. regiments/ sondern auch/ nebst die anzahl der Fraulein des stiffts einkom-und mit einer neuerwehlt-und von Kayserl. wen gemäß angestellet würde. Im übrigenMajest. contssmirten Abbatißin / bey deren aber hatte das stifft die freye wähl einer Ab-iutroäuAion als das sundament der landes- batißin vermöge der iunäatlvll, jedoch daß sel-Fürstlichen Hoheit/ solche zu Quedlinburg als be vermöge der compacten dem ChurfürstenLandes-Fürst einzunehmen hatte/ da der Ab- nicht möchte zuwider seyn. Und muste diebatißin hergegen nur als erb-und stiffts-frauen also erwehlte Abbatißin dem Churfürsten pr--gehuldiger wurde. (2) Daß die verschrei- lsntiret und von ihme nach erhaltener Kayser«bung gewisser hoher lehn-und angefälie mit liehen conissmation mtroclucixet werden. UberChurfürstl. vorbewust geschehen muste. (z) Ge- der aueübung der aus solcher beleihung undHörsten die wildbahn/ holtzungen und fischerey- dem herkommen und Verträgen herfließenden
gerech-