Religion.
594 Des E uropäischen Herold« erste Haup t - Ha ndlung
GnA zur stimme und lellion aufdem jetzo wig X v eingeführet / wiewohl auch daneben
nock wäbrenden Reichs - tage haben gelangen die Römisch - ^acholischen ihre glaubens-
konmn übunginderresidentzOettingen selbst fortsetzen/
^mFürstenthum Oeningen öoriret übrigens und die Herren Grasen Wallensteinijcher linie
die Evangelische religion / welche Gr. Lud- selbiger beypflichten.
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gen Prälaten genennet wel-che solche geistliche würdenim Reiche befassen/ so dageringer als ein Vistthum/ und clireHodem Rom. Reich Teucscher placion un-cerworssen waren. Nach jetziger Reichs-observantz aber/ nennet man nur diejenigenPrälatendes Reichs/ welchedie Reichs-Scandschaffc aufReichs-tägen nur In cor-pors genießen / ob sie wohl dem heil. ReicheReiAMz-ohne mittel unterworffen/unddie dignitätentaten- der Aebte/ pröbste und land. Commenda-toren führen/ ja ob sie gleich selbst Fürst!,titulund ehre auff sich Kaden. Sie habenvorundencklichen iahren zwo unterschiedlicheHaben zwobäncke/ oder vielmehr stimmen / als diestimmen." Schwäbische und Rheinische/ im Fürsten-sten-Rath besissen; Und als die letztere einelange zeit nicht auffqeruffen worden/ sich aberA. 1641 bey damahligem Reichs-tage zu Re-genspurg begeben / daß die FränckischeGra-ftn-banck wiedererhalten worden/ haben auchdie Rheinischen Prälaten anlaß genommen/um Wiedereinräumung ihres vor diesem exer-cirten absonderlichen von gleichfalls anzusu-chen/welches sie auch bey dem Reichs-tagezu Regensspurg A. 1655 erlanget. Daherdenn nunmehr im nahmen der samtlichen klei-nen und geringen Prälaten /wie sie ohneschmälerung der ihnen gebührenden ehre al-lein zum unterscheid der gesurften/ so da voesvirilia abzulegen haben/genennet werden/)auffder geistlichen banck die zwey vors wiederabsonderlich zur auffruffung kommen. We-gen der prXce6entz wird alterniret ; .'und istzu wissen/ daß nicht nur das männliche ge-schlechc dißfalls die Reichs. Standschafft undder Lomitz!.rechte genießet/ sondern es habenAuenzim-^"^ Aebtißinnen dergleichen eminentz undmer unter theilhabung der Reichs-conlultationen erlan-get/ so gar/ daß auch einige derselben denReichs Fürstenstand unstreitig führen/ ob siewohl heut zu tage in eigenen Personen denenReichs-geschäfften nicht beywohnen dürffen/und nach etlichen ungefürsteten Prälaten in
sich.
ihrer curia ihre stimmen ablegen müssen. Voralten zeiten war es nicht ungewöhnlich/daß sieselbst zu Hofe zogen/ und in person vordem Rayserlichen throne ihre regalienempfingen. Wie das exempel mit der Ab,battßin zu Ovedlinburg und andern mehrobhanden. Man findet auch etliche aus derAbbatißinnen mittel/ welche mehrere andereklöster und stiffter/ ja auch selbst Aebte untersich gehabt/ wie eben mit dem exempel desstiffts Ovedljnburg zu bewähren / welcheunter andern stifftern den Abt zu Michel-stein/welches A. 1600 Hertz Jukus Hen-rlchzu Braunschweig/ zu cowrouren ge-habt. Es haben auch einige von diesen hoch-würdigen stauen etliche Chur-und Fürsten desReichs zu Vasallen. Obwohl es mit diesenle!>nschafften mehr respecr vor dem lehnträgergiebt/ als sonst bey anderen solchen gelegenhei-ten/ daher man solche dinge mehr vor alte ge-wohnheiten als realitäten anzusehen hat. Esist vor weniger zeit die frage vemüiret worden/ob eine Prälatin evangelischen standessbdie W»Heyrathen/ und doch die Abtex oder Prä-A'^latur genießen und behalten könte? Da rer Mm«man sich denn auff exempel beruffen wollen/es sty auch kein gesetz oder ttatut verhanden/welche es verbieten sotten ; so gar/daß auchbey der Römischen religion es nichts unge-reimtes/ daß canonici und Prälaten heyra-theten. Es habe Kays. Maximilian Ii dieAbbatißin Zu Gerenroda Elisabethen A.ls7O zum Reichs-rage beruffen/ da sie dochGr.rOolsten von Barby ehelich beygewoh-net. Pabst Alexander Vi. Hube A. 1496denen Ordens-Rtttern in Portugal! dieablv!utic»i! VON dem votv cstticsris gegeben/und sie durch eine foleme bulle stey gemacht/nach belieben zu Heyrathen. An welcher stey-heit auch zu gewisser zeit die BlschvffezuOß-nabrück und Lübeck / die Hcklmuttratore,vormahlen zu Magdeburg/ und jetzo zu Merse-burg und Naumburg / it. der Heer-MetsterdesJohanniter, Ordens und die Ritter deSTeurfchenund Mattheser-Ordens stünden/ al-lerdinges denn die ehen 6e genere perMlllorun»wären/ davon niemand um weltlicher oderzeitlicher respecten und menschlicher satzungen
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