,6s Des Europäischen Herolds erste Haupt - Handlung
ters beschwerliche straff-unheile Hey denen ho.hen Reichs - rri^mal-en mit sich/ wo über unge-bühr beschwerung geführet wird.
(z) Das jus cii-ca sacra und alle geistlicheHoheit/oder die befugniß und freyheit/ dasäußerliche religions-cxcrcicium aufgewisse undjiemendtiche denen göttlichen rechten und Wohl-stände der christlichen kirchen gleichförmigemaße anzustellen / und zu verwehren/ damitzmter dem schein der religio» die bürgerliche ei-nigtest von niemanden beunruhiget werde/wel-ches insgemein/wiewohl nicht mit gnugsamenausdrucke/ das jus Lplicopsle genennec wird/und gehöret dahin das recht in kirchen-und re-ligions - fachen die oberste usssicht zu führen/das recht der eonlckorien / Ministerien/ kir-chen - Ordnungen und christüblicher ceremoni-en rc. die gewalt/kirchen/ß'/mnslla und schu-len auffzurichten / äilpevlstjon in sonst verbo-tenen eheverbündnissen (doch nicht wider diegöttlichen moral-gesetze)zu ertheilen: das jus k>s-tronsruskeßium oder dm kirchen-schutz/ die hohepfarr-lehn oder bestellung der Bischösse/Luper-inrcnäcvten !c. die conckmarion und nach be-stndung tlsZraclauon aller kirchen-diener/ dasvilicstioa- recht bey kirchen undfchulen/ dasLxliocZa!. recht/ die gerichtbarkeit über kirchen-und schul-diener/und über die Stiffter/ klöster/iLanonicste/ commenden/auch andere geistlicheguter und einkünjste/ dasrecht derProvinci-al - fest-buß-und fast-tage/ u.s.m. Wel-cher hohen kirchen-gerechtigkeit/als des edel-sten/ höchsten kleinodes und sürnehmsten Re-gals/ die Protestirende Stände völlig und jurs^ro^rio, jedoch mit der imiaürum.pac.art.s an-gedeuteten maße genießen/ wie denn nach die-ser cyrzolur und richtschnur das ihnen zukom-mende jusreformsnät zu mäßigen. DenenRömisch - Catholischen Chur - Fürsten undständen aber ist dieses jus circa sacra 6e faÄoentweder gantz benommen/ oder doch sehr be-schnitten/maßen sie dißfalls für sich nichts ver-fügen dörffen/ sondetvnach des Pabsts gefal-len sich richten müssen/ oder aber/ so ferne sie imgeistl. stände leben / ohne msteinwilligungdes Capituls etwas zu cktpomren / wenig be-mächtiget sind ; ausser dem/ daß der Päbstl.stuhl seine Verordnungen und anstecken durchsie zur execmioa und effect bringen und hand-haben lässet.
(4) Das recht/land- tage auszuschrei-ben/ in Fürstenthümern/da landfchafftli-che Verfassungen sind/ mit derer getreuenlandfchafft von Prälalen/Graffen/Herren/de-nen von der Ritterschafft und Adel/ auchlandtags-fähigen städten unterthänigsten ohn-masgeblichen anrathe allerhand religions-ichns-justitz-und policey-ordnungen zu se-tzen/ und selbige zur nckrckligkeit zubrin-gen.
(s) Die gewaltund befugniß fremde/ rei-fende/auch wohl hoheStandes-perfonen (wel-ches zwar heutiges tags sehr selten geschie-het/ und entweder mcoZnicc» oder / wie deritzige König in Spanien vorm jähre gethan/postmaßig / gereifte wird) durchs land zuvergleiren/und straften rein zu halten/und die verfthung zu thun / damit sich nichtmuthwillige leute in feinem oberkeitlichen be-
zircke zusammen schlagen und andere beschä-digen. Hieher kan gezogen werden die be-fugniß/ fremde trouppen/ denen man den durch-march durchs land zu gestatten willens/gewis-se conMtioues, sich den Reichs-conttirurwnengemäß zu erzeigemfürzuhalten/ selbe zu führen/und biß an die gräntzen zu begleiten / geiße!und andere Versicherungen von ihnen zu for-dern.
(6) Die höchste gerichtbarkeit in bür-ger-und peinlichen fallen/ oder das rechtüber leben und todt derer unterthanen oderfremden im lande äeprsbenckrter missethäter zuverüben/worzu dann die begnadigung der ma«lefitz-personen zu ziehen/daß der Landes-Herrund Stand des Reichs befugt sey/ die ächteraus der acht und unrecht zu heben / und in vori-gen stand zu setzen/ wegen der straffen am leibe/leben/blute/ehre und gute/es ftye denn durchdas göttliche gefttz die todes - straffe wegen ei-nes oder des andern Verbrechens wider alleMenschen verordnet/ oder es erfordere das all-gemeine völcker-rechteine gewisse straffe/zuck-henliren/ den missethätern und gescholtenen len-ken einen ehrlichen nahmen wieder zu geben/unehelich - gebohrne kinder ehrlich zu machen/auch wohl gar dieftlbigen aus gewisse fälle zurlehns-folge zu «zuslckcjren ; Qumquenekle zuertheilen/ burgfrieden/schutz-und schirms-privi-legia/veniam Trstjz, sicher geleite/allerhand an-dere privilegia/schatzungs - zehend - und dienst^freyheiten zu verleihen/und fonsten in ehe-testa-ments-contractö-und andern dergleichen fällenssthane relaxanoaes UNd clistiens^rjones zuzulaftsen / und alle psllus ZrariN zu verfügen. Wo-hin zu rechnen die gewalt für die i'enigen/fo auszorn übereilet einen mord begangen haben/ftey-städte anzuordnen/ gleiche gewichte/massein trucknen und nassenftchen/ ellen unddergleichen zu veranstalten/ stadl-rechtzu ver-leihen. Zur civil - gerichtbarkeit und aämim-ürarion der justitz gehöret auch das recht aller-hand Obrigkeiten und beamte/ wie auch hoftund andere gerichte/ welche in den Reichs-Ad-schieden der Stande gericht oder richter genen-net werden/ desgleichen zünfften und gildenzu bestellen/ und ihre vor-und obermeister/ auchartickels - briefe zu bestätigen. Von den un-ter-gerichten die sppeilsrcknes in denen geor-dneten inttanricn nach der gefaßten ckborckna-tion anzunehmen/und die ftrchenvon ihnen ansich zu ziehen, und vor sich zu erörtern.
(7) Das recht Gräfliche/Freyherrliche/Adeliche und andere Mgnitaten zu erthei-len/ob wohl dieses ingemein kein juskZtatu; ist/sondern von Kayserlicher Majest. die gewaltherrühren muß/sonst würden die geadelte nichtimgantzen Römischen Reiche für Grafen/Her-ren / Edelleute:c. gehalten werden. Und einEdelmann auf ein eintzig zumahl kleines rerrico-rium gilt nicht weit/es wird es auch kein Reichs-Stand darauf so leicht hin wagen/ sonder be-sorgniß selbst beschwerung davon zu tragen.
(8) Iahr-und wochen-märckte anzule-gen/und zu befteyen/welches von dem oban-geregten gerechtsam das stadt-recht zu scheuchenherfleußt. Hieher gehöret das recht der com-mercien.
(9) Won