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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
169
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vom heil. Römischen Mich.

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(9) Von den unterthanen schoß/allerhandsteuern / schayungen / schuy- und kopff-geld :c. zu fordern / und ihnen Hand - undpferdssrohnen aufzulegen: darzugezogen wer-den kan accisen/ohm-zapffen - spund - geld/ auffleisch/saltz/getraide/ viaualien/ getrancke undandere gemeine consumrible fachen / zu setzen.Angleichen strand-abzugs-oder nachsteuer-geldzu fordern und einzuheben. Wobey der steu-ren halber die maffe zu halten / daß wie einUeichs-Stand/der des steur-Regals befugt ist/dieTürcken und Reichs-steuren/ kammerzielerund dergleichen prsekarioneF, welche er in dieKceyß-cassa und leg-stadt verschaffen lassenmuß/und gleichsam nur ein Ministerium mab-sicht gegen das Reich leistet / ablbluceund ohnebedinge denen unterthanen abzufordern hat/also die andern/was er zu seinem militar-odercivil- Staat braucht / nicht so schlechter dingsausschreiben darff/ sondern bikich der bewilli-gung nach art des landes von denen Land-Ständen erwartet / und daß alles recht ange-wendet werde besorget.

(10) Land-Posten zu Pferde und wagen/wie auch das boten - Wesen in ihren herr-schaffren und gebieten anzurichten / unddenen reisenden nebst dem fortkommen benö-thigte sicherheit zu ertheilen. Dabey aufdasherkommen sonderlich zu sehen / und wo dasGeneral-Erb-Post-amt der Kaiserlichen Maj,seine aariouez hat/selbige nicht zu hindern.

in) Das recht Juden einzunehmen undzu schützen.

(12) Dieayungs -gerechtigkeit(jv5ä!-bergsr«)welches einige Stände haben/ unddarinnen bestehet/ daß/ wenn sie in gewissenstädten/schlössern oder klostern anlangen/ ihnennebst ihrem gefolg aller benöthigter unterhaltumsonst gereichet werden muß.

(13) solle und geleite / brücken - auchfehr-und wege-geld abzufordern und an-zuordnen; doch aber selbige zum p,Xjuö-tz descommercii und der reisenden nicht zu erhöhen.Wohin zu rechnen das granen-rccht/ vermö-ge welches diejenigen/so ihre waaren aus denströhmen von den schiff-flössen und fthren ansland bringen wollen/ gehalten seynd/solche ver-mittelst des grans ausladen und wiegen zulassen/damit des zolles wegen kein unterfchleiffgeschehen möge. Angleichen kömmt einigenStänden des Reichs die stapel- oder staffel-gerechtigkeit zu / krafft welcher die vorbey-schiffende oder fahrende verbunden seynd/ ihrewaaren an einem gewissen ort auszuladen undniederzulegen; und ist dieses recht vornemlichzweyerley art/nemlich daß von sothanen waa-ren entweder nur ein gewisser zoll gegeben/ odernebst demselben auch die verkauffung oder an-gebotderstaffelbaren gütergeschehen muß.

(14) Allerhand müng-sorten unter ihrenbildnisten und tituln nach masse der Reichs-constltmionen oder sonst öffentlich im ReicheundKreyßen approbirten schlüffe zu prägen/und die jenigen zu stevalviren oder gäntzlich zuverrussen/welche den Reichs-gesttzen und gang-barem spprobirten fuße und ligirung nicht ge-mäß seynd. Wovon unten mit mchrern.

(is) Auswässern/ siüssen/ seen/Wäldern/feldern /försten /eryt -saly-und andern mi-Erste Haupt-Handlstyg.

neralischen gruben die nugungen / zehen-den und andere gebühr zu erheben / und

deßwegen gewisse ordnungenzu machen. Auch

(16) Alle fiscabgerechtigketten zu gebrau-chen/ und alle andere Regalien / die man nichtallzumahl beschreiben kan/zuexerciren.

(17) Das recht/stimme und stand bey den 2. Das rechtöffentlichenReichs-tägen zu führen/ und denm

zur gemeinnützigen Wohlfahrt des Reichs die gm ÄyMfürfallenden angelegenheiten mit zu berachschla- wohne«,gen/ abzuhandeln und zu schließen / oder durchseine botschafften und Gesandten mit beobach-ten/handeln und Wessen zu lassen/ welchesdurch den bekandten Z. (Zarnlesm in demWestfälischen ftiedens-instrument ausdrück-lich bekräftiget.worden. Solchem nachkömmt ihnen zu/nebst demKayftr allgemeineRcichs-gefetze zu machen / oder die bereits er-teilten zu erklären/ worvon die neulich aufdemReichs - tage zu Rcgenspurg bewerckstelligteVerbesserung des calenders ein merckwurdigesexempel vorstellet.

(lll.) Die kriegs-und sriedens-gewalt/^ ) Daswelche/ nach der in den Reichs-cvnttlmri«.nenvorgeschriebenen maße/ so wohl inn-a !s aus rocht,serhalb Reichs verübet werden kan. Wel-ches zwar mehr zum Potentat und libertät de-rer mächtigen Stände/die einige viele regi-meiner zu felde führen/ ja mit gantzen armemerscheinen können^. zu verstehen/ als von de-nen kleinern/ deren macht sich nicht über ihrterrirorium und weiter als das Reichs-con.unZem erstrecket;a!lermassen denn eingrosseeunterschied ist/ ob ein Chur - Fürst zu Bran-denburg oder ein Land-Grass zu Hessen/oderein Bischoffzu Worms oder Fürst von Aren-berg das ju5 belli Lc pscjz jm Reiche exerciret»Wiewohl solches auch nicht dahin zu ver-stehen/ alsob einem Stand erlaubetseye/denandern öffentlich zu bekriegen/ und der mächti-ge den schwächern zu verschlingen/nachdemdergleichen innerliche kriege von Kayser Ma-ximilians 1 vermöge einer absonderlichenReichs-satzunZvom Königlichen land-ftiedmverboten/ solches auch durch verschiedenenachfolgende Kayser wiederholet/ und durchden Münster - und Oßnabrückischen frieden»schluß erneuert worden. Diesem hohen Re-gal ist anhängig das landes - herrliche befug-niß der Werbung / auswahl / Musterung/zeug-undprovianthäuser oder Magazins/reiß/folge/ und das recht den unterthanendiewaffenauffzulegen / sie zu exerciren/ incompagnien/ bataillons und regimentevzu vertheilen/ schlösset und städtezu be»festigen/neue sestungen/ wo es seiner landeWohlfahrt erfordert/ (und nicht zurwion oder beschwerung der benachbarten ge-schiebet/ denn darwider moviren sich diese sonstgar bald) aufzubauen/ krieges -comribmior»in ihren ländern zu fordern / einqvattirungmanzuordnen/ durch andereFürstenthume undland einen rrsulirum innoxium nach denenReichs-satzungen zu nehmen/und andern troup-pen dergleichen durch seine lande zu geben/welches letztere auch zum vergleitungs-rechtemitgezogen zu werden pflegt/ und endlich dieausgeführte armee auff des ftindes oder sei-ner helsser und helffers helffer grund und bo-V den

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