vom htil. Römischen Reich.
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Atveitt-rung dieserltilUl.
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halten/und zu den gemeinen Reichs - bewilli-Zungen sein antheil mit beytragen helffe.Denn es hänget das ju, 8c,mz nicht au der Per-son allein/sondern an einem solchem territorio»welches nach der Reichs-verfassung einen pro-poniomrten anschlug übertragt. Und obwohl kleine Stände gefunden werden/ welcheso zu reden nicht eine glebam terrae vom Reichehaben / sondern ihre Graf--und herrschafftettvon andern hohen Mit-Ständen zu lehn tra-gen odetjure-ljoäi'besitzen; so hebt doch diesewenige erception die regul nicht auf/ und gebensie von ihren kammer-oderrenterey-intradenihre Reichs-steuren und kammerziebev.
Die Reichs - gesetz - lehrer oder Publieistenhaben eine bekandte regul: VaßjederFürstin seine«« lande Rapser ftp; welche regulvon einigen dergestalt ausgestreckt und er-weitert werden will / ob wäre ein Fürst undStand des Reichs in seiner gebietschafft nochum ein weit mehrers befugt / als der Kayser imReiche. Und zwar solches daher; weiln vie-le Chur-und Fürsten/sonderlich die weltli-chen/ und die von der Evangelischen reli-gio« ihre Furstenthümer und lande erb-lich hätten / und auf dero männliche und öff-ters auch weibliche leibeö-lehns-erben Verfälle-ten: Angleichen an theils örtern ihren Land-Ständen und unterthanen in weit höhe-rer maffe der Hoheit/als der Rapftr imgangen Reiche/in geist-und weltlichen/ci-vil-und militar-sachen zu befehlen hätten/Und die zur Teutschen frepheit und Lawdes-Hoheit gehörige/der Kayserl. Majestätaber/vermöge der Reichs-satzungen/ imgan-tzen Reiche allein nicht zustehende Handlungenverüben kämen. Denn da kan / zum exempel/ein zumahl mächtiger Reichs-Stand mit aus-wartischen Cronen undPotentzen ohne vorbe-wust derKayferl.Majest.in alliantz treten/sei-nen Staat ohne fernere nothwendige rückfra-ge an den Kayserlichen Hof gegen würck - oderbesorgliche einfalle msiaceniren/ die Waffen oderjvi srmorum üben/und vieles andere mehr ver-richten ; welches doch Jhro Majest. ohne mit-einwilligung des Reichs/wenigstens des Chur-sürstlichenCollegii/zu thun nicht zugelassen ist.Wiewohl doch jeder Chur-und Fürst (denn de-nen geringem Reichs-Ständen gebührt sichsohne dem / nach denen grund - reguln ihresStaats) so behutsam bey grosser armamr oderevtreprssen gehen wird/daß er nicht so leicht der-gleichen wird vornehmen/ welches nachdenckenoder gegen-anstalten am Kayserlichen Hofe ma-chen kan; wiewol auch der Kayser bey denettpotentesten Höfen im Reiche seine Abgesand-ten/Gevollmachtigte/Residenten oder Secre-tarien hat/die alles beobachten und referirett/und kan Jhre Kayferl.Maj. mit papier mehrschaden oder schrecken/als mancher mächtigermit gewaffneter saust nicht thun kan. Unter-dessen ist dieses gewiß: daß die Reichs-Stan-de alle gerechtsamen und Regalien/welche einKayser ehemchln im gesammten Reiche für sichzu exerciren berechtiget gewesen/ nunmehr in ih-ren territoriik und landen auch gebrauchen /und wie vormahlS^die Kaysere des Reichs/also auch sie ihre lander und leute zu beherr-schen undzu regieren befugt sind: Also daß so
viel Hoheiten und kleine rerritona,so viel kleineMajestäten im Reiche vorhanden/welches geist-und weltliche Chur-und Fürsten so hoch aus-sprechen/ daß sie auch vor dem Kayserlichenthron von ihrem jurc kcßlo zu reden und zuschreiben kein vedencken tragen. Und werweiß nicht/daß die Römische Kayserl. Majest.in dero erblanden/als Crtz-Hertzog in Oester-teich/ weit absoluter (und fast ohne einigemaße)zu befehlen haben/als im Reiche ? CShat der alte Juristen-Valerius die Fürsten
des Reichs imperarorez caullötvZ Qvn bormsro»schon zu seiner zeit genennet.
Wiewohl dennoch bey obiger regul diesemaße/ ausnähme und vorbehält zu beobachten/daß ein solches exercitium der hohen Landes-Obrigkeit/mit der Kayserl. Majestät nicht ei-nes Wesens und art/nicht iäentitstis lpecilicse»sondern prOportionissnsloßicze» oder derselbennur gemäß und ähnlich sey. Krafft solHer/der Kayserl. im Reiche auf gewisse masse ähn-lichen Hoheit / hat ein Reichs-Stand diemacht und gewalt in seinem lande/und vonwegen solcher Hoheit alle jut-»kl->jelUtica undRegalien zu verüben / auch seinen hohen an-theil bey dem Reichs-regiment mitzunehmenund zu gebrauchen. Allermassen denn derbrunnquell und die autorität der landes-Hoheitfürnemlichdarinnen mit bestehet/ daß er beyder gesammten Reichs - regierung aufReichs-tägen/so allgemeinen als sonderbaren / in sei-nem grad und wesen mit zu sprechen habe. Wirwollen erst die hohen befugniße/wie sie in denenlanden geführet werden können/kürtzlich anzei-gen/ weil doch jeder das seinige lieber hat/undhernach Mch von andern einige Meldungthun.
(t) Die Lanbes-Fursttiche Hoheit/ auch Die boße -Gräf-und herrliche Obrigkeit/in deroFürstenthumen / herrschafften und gebieten grössere unsüber die darin« befindliche unterthanen in ei-AAe Re-gelten nahmen zu exerciren / und von diesendie landes-oder erbhuldigungs-pflicht einzu-nehmen/und sich deren treue und gehorsamsdesto mehr zu versichern/ auch im fall der Wei-gerung selbige darzu durch arreste/Pfändungenund andere zulängliche straffen anzuhalten/welcher territori^gerechligkeit anhängig
(2) Das recht itt gelft- und weltlichenfachen geseye nach gutbefinden und oh-ne einholung Kayserl. conbrmarion zu geben/nach welchen auch in denen Reichs-gmchten/woftrne die streitigen fachen in lecunäs inttan-.tia oder bey denen privllegirten fällen dahingedeyhen/ geutthciletwerdenmuß; altegese-tze/so gar Reichs - abschiede/An so weit selbigeprivat-fachen betreffen / zu andern und abzu-schaffen/ wann nur in allen diesen der gemei»nen ruhe und Wohlstand des Reichs nicht zunahe getreten/ und deme/ was er sttbst devStand/ oder dessen Rath/ Botschafftee undGesandter mit beschlossen und zu excqmren auchübernomen/nicht entgegen gehandelt/oder auchdenen mit denen Landsaßen und unterthanettoder benachbarten Mit-Ständen aussgerichte-ten vertragen undreverl-tt.en einige kränckungnicht zugefüget wird. Denn es kommen sonstdergleichen unbedachtsame anordnungen undgesetze zu keiner krafft. Es bringt auch öff-
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