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vom heil. Römischen Reich.
Derö tto-tiung.
i i. Der Churfürst zu Trier im Chur-Habit
allein. ^
ii. Die Reichs-Erb-ämtet cum inkgmiz.iz. DerReichs-Erb-Marschall mit dem blossenschwerdt.
^4. Zhro Majestät derKäyserin demKayferl.ornat und hauß-croneaufdem Haupt/untereinem von gelb und schwachem goldstück mitadlern gezierten b-Uclacbm ^ so von acht Her-ren des Raths zu Augspurg getragen wur-de/aufbeeden feiten diezween Stadt-Pfle-geremit entblöften hauptern / in begllitungder hatschierer pnd träbanten/ wie auch
15. Zhro Majestät der Rom» König in demKönigl. Ungarischen Habit und cron/ deroihr Obrist-Hosmeister/ Fürff von Salm/auf der selten ein wenig rückwärts gefolget/hierauf
16. Der Churfürst zu Maytch und Churfürstvon Cölln in ihrem Chur-habit.
Die Königliche crönung anlangend/so geschä-he selbige den 26 ejuzclem mitjebett dergleichensolennitäten/welche sonst bey Kayserl. erönun-gen vorzugehen pflegen/wovon auch ivegen deswenigen unterscheidet so sich darbey ereignet/im ersten cap. zulängliche Nachricht enheiletworden/ und diesem nach hier alleine zu geden-cken übrig/ daß die ordentliche ptoeeßion ausdetDom-kirche nach dem rathhause wegen desungestümen regenwetters unterblieben/ undIhre Majestäten der Kayftr und Königin ih-ren ornaeen/ benebst denen Chursürsten undGesandten/und darzu gehörigen lvie ein earossendahin abgefahren/und sich in ihre zimmer be-geben. Als nun bald darauf die weltlichenChursürsten ihre gewöhnliche KmAionez ange-treten/ und insonderheit Chur - Pfaltz die güld-Ne krönungs-müntze ausgeworffen/ auf wel-cher eine sonne/darunter ein schwerd mit einemlorbeer-zweige umwunden / nebst dem Königl.Wahlspruch! Hmorc Sc 'kimore; auf derandern seiten aber die Römische Reichs-Cronezu sehen gewesen/mit der umschrifft: josepku«
kex blngatiae cvronacu» in Kegem komanorum
1690, ist man zur tafel gegangen/ dadenn Ihr. Kayserl. Majest. das Wasser vonHn. Hertzog Ludwigen von Wittenberg/ dasserviet aber von Hn.Hertz. Ernst Augusten vonHannover / Ihr. Königl. Majest. aber beydesvon VemNeichs-Erb-kammer-amte gereichetworden. Der Hr. Landgraf Georg vonHessen - Darmstadt hingegen hat das vor-schneiden bey der Kayserl. und König!, taffelverrichtet. Wiederum istJhroKayserl.Ma-jest.der trunck vonHrn.Marck-GrafCarl Gu-stav von Baden gereichet/ dem tteugekröntettKönige aber vonHrn.GrafÄollrath von Lim-purg mit dem schencken gedienet worden.Sonsten haben Ihre Majestäten / jedwede aneiner besondern auss 4stuffett erhöheten taffelWiewohl unter einem baldachin gespeisek.Nach vollbrachter Wahl und krönung verflossenviele monate/ da der Fürsten-stand sich gegendieausschliessuNg von diesem nicht beweg-te/gleichsam als wäre nie daran gedacht wor-den/ daß man an der Königs -wähl und Lsp>ru-lstion rheil nehmen wolle oder dörffte / biß ettd-c>t
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sandte dem Chur-Maintzischen den August.1690 in der neben - oder commissons - stube zuRegenspurg die hier eingedruckte xrocettarionzu inllnuiren abgefertiget wurde.
AAchdem die von einem hochlöbl. Chur-»v fürstl. Collegiom der Kayserlichen frey-enReichs-stadt Augspurg den24sten Jennerietztlauffendett jahres vorgenommene wähl ei-nes Römischen Königs / mit darbey errichte-ten gewissen c-pirularionj auffden Durch-lauchtigsten/ Großmächtigsten Fürsten undHerrn/Herrn Joseph/König in Ungarn/Ertz-Hertzog zu Oesterreich w. :c. ausgefallen; sothun des heil. Rom. Reichs Fürsten undStande/ unsere gnädigste und gnadigeHerrenPrincipalen/CommittenteN und Obew/ sichob dieser erwahlung umso mehr erfreuen/alsauch selbst aller dero verlangen und gemülhs-tteigung auff die höchste Person seiner Königl.Majest. abgestellt / mit hertzlichem wuntsch/daß diese so glücklich ausgeschlagene wählviel ersprießliche würckungen haben/ und zudes heil. Röm.Reichs Teutscher Nation/ un-sers geliebten Vaterlands/ sicherheit und wohl-fart/ auch fernerm fior und auffnehmen gerei-chen und gedeyen möge. Nun ist zwar be-kandt/was einem hochlöbl. Churfürst!. Colle-gto die güldene bull/ das Westphälische ftle-dens-instmment/unv übrige attgemeineReichs-fundamental-sahungen zueignen/ demeunse-te hohe Herren Principalen / CommittenteNUnd Obern den geringsten eitttrag zu thunnicht gemeinet; wann aber nicht minderReichs-kündig ist/ was Fürsten und Ständedes Reichs bey der Wahl eines Römischen Kö-nigs/und deMLspiculsrwns-werckvor ein theil
und gerechtsame zukommt/ und insonderheitin gedachtem sriedens-schluß arr. 8- §. h^be-sttrur öcc. deßhalben clisponirt und bestätigetworden/um dess'ntwillen unsere gnädigst-undgnädige Herren Pcineipalen/ Committentettund Obern / sich destoweniger versehen/daßbey so klarer fundamental-satz-und ordnungsie dergestalt/wie beschehen/ ^ceriret/und inso wichtigen/ das gesammte Reich conccrnj-tenden fachen/ welche nach sochaner vorge-schriebenen dokwa commuM8tswum consealitzu handeln und zu llstuiren gewesen wären/hintangesetzet werden sollen t Als können undmögen dieselbe in nichts/so bey obhöchstetmeld-ter Römischen Königs-wahl und dabey errich-teter capirulllion vorgenommen / gtthan undgehandelt worden/ weiches MehrbesagteMWestphälischen ftiedens-instrument/ und de-nen ju^buzpriiicijzum Sc srsruum cilreÄL,vc! ^»etinckreStum j Ungemäß und zuwider seyn tön-te oder möchte / gehalen / weniger solches/wie es auch ohne das vi^ot-e inlllumenric»5 an sich krafftwß/ und nicht statt haben kampro lege imperil publica achten oder erkennen zgestalten von denenstlben uns gnädigst und ge-messen anbefohlen worden/ in dero nahmengegen solches alles seyerlichst zu prvtettirett/und neben ausdrücklicher und wörtlicher Wie-derholung der den 8Äugufti anno 1653 vonFürsten und Ständen auch beschehenen unde»tr «tlirten telervstivll-und procellallon -schrifft
alle