§
yo IV.
Mlinzwesen 1496 —1498.
1496 Dez. 2. Fft an Ulm: sendet Abschrift von den in Fft, Nürnbergund Strassburg vorgenommenen Guldenproben sowie von einerin Lindau in derselben Sache geschehenen Rathschlagung, welche dieStrassburger Sendboten auf den Städtetag in Speier mitgebrachthaben, und auf die hin, weil sie noch fernere Massregeln ver-heisst, die Städte die Sache einstweilen ruhen lassen wollen.Entwurf. 651
— Dez. 23. Nürnberg an Fft: sendet von den bei ihm jüngst durchöffentliche Bekanntmachung verbotenen Gulden ein gedrucktesVerzeichniss, das auch das Gepräge und die Umschriften enthält.Or., doch ohne das Verzeichniss. 652
— Dez. 29. Fft an Nürnberg: dass es die neuen Gulden in der ver-gangenen Flerbstmesse verboten und auch seinen Gesandten inLindau darüber Anweisungen gegeben habe, auf deren Antwortes noch warte. Abschrift. 653
— (? s. a. et d.) Bestimmungen der Kurfürsten über den Gehalt und
die Prägung
der neuen Gulden. Abschrift.
654
1497 März 16. Oeffentliche Bekanntmachung des Ffter llathes: er-neuert das Verbot der fremden, in Fft nicht als Währung gelten-den Goldmünzen unter der Mittheilung, dass es 18 verschiedeneSorten solcher Gulden geprüft und alle nicht der Währung ent-sprechend, d. h. den Rheinischen Gulden gleichwerthig, gefundenhat. Zwei Entwürfe. 655, 655a
— März 17 ff. Münzregister, enthaltend Aufzeichnungen über Ein-kauf von Silber und Lieferung an Hans Guldenlöb sowie überAblieferung des Geprägten. 656
— Dez. 27. Fft an Arnold Schwarzenberg: schickt ihm unter Be-zugnahme auf die Abrede in Worms und auf sein Schreiben eine(nicht mitgetheilte) Anweisung. Entwurf. 657
1498 ca. Anfang, (s. a. et d.) Ordnung und Vornehmen des FfterRathes betr. die Goldmünze unter Bezugnahme auf die Festsetzungdes Königs, dass die Gulden 1S 1 / 2 Karat enthalten sollen. Ab-schrift. (»58
Juli 17. Oeffentliche Bekanntmachung des Ffter Rathes, dass diebisher im Umlauf gewesenen bleiernen Marken, Boleten genannt,die als Trinkgelder ausgegeben wurden, nur noch bis WeihnachtenGeltung haben. Abschrift. 659